Common use of Schichtbetrieb Clause in Contracts

Schichtbetrieb. In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden. Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nachtschicht- Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleichbleibendem Schichtsystem (z. B. 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt. Gemäß § 4a Abs. 4 AZG (Arbeitszeitgesetz) kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stunden betragen.

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Schichtbetrieb. In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden Stun- den betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen kollektivvertragli- chen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein vorn- herein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben Zeitgutha- ben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb inner- halb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung bzw Indivi- dualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen Wo- chen (1 Jahr) ausgedehnt werden. Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalarbeitszeit Normalar- beitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz Schwerar- beitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten Frei- schichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nachtschicht- Nacht- schicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleichbleibendem gleich bleibendem Schichtsystem (z. B. zB 3-Schicht-Betrieb mit SonntagsruheSonntagsru- he) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt. Gemäß § 4a Abs. Abs 4 AZG (Arbeitszeitgesetz) kann die wöchentliche Normalarbeitszeit Nor- malarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stunden betragen.Ar-

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Schichtbetrieb. In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden Stun- den betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen kollektivvertragli- chen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein vorn- herein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben Zeitgutha- ben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb inner- halb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung bzw Indivi- dualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen Wo- chen (1 Jahr) ausgedehnt werden. Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalarbeitszeit Normalar- beitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz Schwerar- beitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten Frei- schichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nachtschicht- Nacht- schicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleichbleibendem gleich bleibendem Schichtsystem (z. B. zB 3-Schicht-Betrieb mit SonntagsruheSonntagsru- he) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt. Gemäß § 4a Abs. 4 AZG (Arbeitszeitgesetz) kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stunden betragen.

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Schichtbetrieb. In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund auf Grund von Schichtplänen kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden. Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes Zusatzurlau- bes nach dem Nachtschicht- Schwerarbeitsgesetz Nachtschwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf Arbeitszeit- verkürzung von 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleichbleibendem Schichtsystem (z. B. 3-Schicht-Betrieb 3- Schichtbetrieb mit Sonntagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch da- durch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt. Gemäß § 4a Abs. 4 Abs.4 AZG (Arbeitszeitgesetz) kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher vollkontinu- ierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stunden betragen.

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