Schichtbetrieb. In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittli- che Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stun- den betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertragli- chen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vorn- herein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitgutha- ben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten inner- halb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw Indivi- dualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wo- chen (1 Jahr) ausgedehnt werden. Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalar- beitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar- beitsgesetz werden durch die Gewährung von Frei- schichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nacht- schicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleich bleibendem Schichtsystem (zB 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsru- he) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt. Gemäß § 4a Abs 4 AZG kann die wöchentliche Nor- malarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Ar-
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Samples: Kollektivvertrag
Schichtbetrieb. In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittli- che durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stun- den Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertragli- chen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vorn- herein vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitgutha- ben Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten inner- halb innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw Indivi- dualvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wo- chen Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden. Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar- beitsgesetz Schwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Frei- schichten Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nacht- schicht-Nachtschicht- Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleich bleibendem gleichbleibendem Schichtsystem (zB z. B. 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsru- heSonntagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt. Gemäß § 4a Abs Abs. 4 AZG (Arbeitszeitgesetz) kann die wöchentliche Nor- malarbeitszeit Normalarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Ar-Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stunden betragen.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen in Der Holzverarbeitenden Industrie
Schichtbetrieb. In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittli- che Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stun- den betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertragli- chen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vorn- herein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitgutha- ben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten inner- halb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw Indivi- dualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wo- chen (1 Jahr) ausgedehnt werden. Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalar- beitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar- beitsgesetz werden durch die Gewährung von Frei- schichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nacht- schicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleich bleibendem Schichtsystem (zB 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsru- he) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt. Gemäß § 4a Abs 4 AZG kann die wöchentliche Nor- malarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Ar-.
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Samples: Kollektivvertrag