Common use of Schlichtungs- und Schiedsverfahren Clause in Contracts

Schlichtungs- und Schiedsverfahren. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV - soweit diese nicht individueller Natur sind - sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt wer- den. Wenn keine Einigung erzielt wird, können die Vertragspartner das Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht wird im Bedarfsfall ernannt und besteht aus fünf Mitgliedern (inkl. Präsidium). Zwei Mitglie- der werden von der SOB und zwei Mitglieder werden durch die Personalverbände ernannt. Der Präsident muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen und wird gemeinsam von der SOB und den Perso- nalverbänden ernannt. Ist eine Einigung über die Person des Präsidenten nicht möglich, so entscheidet der Präsident des St. Galler Kantonsgerichtes. Das Schiedsgericht unterbreitet den Parteien Lösungsvorschläge. Es entscheidet endgültig, wenn Vergleichs- verhandlungen scheitern. Das Schiedsgericht entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren. Die Ver- tragspartner verpflichten sich, den Entscheid des Schiedsgerichts zu akzeptieren. Die aus der Anrufung des Schiedsgerichts entstehenden Kosten teilen sich die Vertragspartner unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Während eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens unterlassen die Vertragsparteien alles, was zur Verschär- fung des Konfliktes beitragen könnte.

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Samples: www.gav.arbeitsrechtler.ch, www.transfair.ch

Schlichtungs- und Schiedsverfahren. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV - FAV – soweit diese nicht individueller Natur sind - sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt wer- denwerden. Wenn keine Einigung erzielt wird, können die Vertragspartner das Schiedsgericht Schieds- gericht anrufen; ausgenommen ist das Thema der Lohnverhandlungen gem. FAV Art. 2.2. Das Schiedsgericht wird im Bedarfsfall ernannt und besteht aus fünf Mitgliedern Mit- gliedern (inkl. Präsidium). Zwei Mitglie- der Mitglieder werden von der SOB den AB und zwei Mitglieder werden durch die Personalverbände den Personalverband ernannt. Der Präsident Das Präsidium muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen und wird gemeinsam von der SOB den AB und den Perso- nalverbänden dem Personalverband ernannt. Ist eine Einigung Eini- gung über die Person des Präsidenten Präsidiums nicht möglich, so entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des St. Galler KantonsgerichtesObergerichtes von Appenzell A.Rh. Das Schiedsgericht unterbreitet den Parteien Lösungsvorschläge. Es entscheidet ent- scheidet endgültig, wenn Vergleichs- verhandlungen Vergleichsverhandlungen scheitern. Das Schiedsgericht entscheidet Es entschei- det in einem einfachen und raschen Verfahren. Die Ver- tragspartner verpflichten Vertragspartner ver- pflichten sich, den Entscheid des Schiedsgerichts zu akzeptieren. Die aus der Anrufung des Schiedsgerichts entstehenden Kosten teilen sich die Vertragspartner Ver- tragspartner unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Während eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens unterlassen die Vertragsparteien Ver- tragsparteien alles, was zur Verschär- fung Verschärfung des Konfliktes beitragen könnte.

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Samples: www.transfair.ch

Schlichtungs- und Schiedsverfahren. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV - FAV – soweit diese nicht individueller Natur sind - sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt wer- denwerden. Wenn keine Einigung Ei- nigung erzielt wird, können die Vertragspartner das Schiedsgericht anrufen; ausge- nommen ist das Thema der Lohnverhandlungen gem. FAV Art. 2.2. Das Schiedsgericht Schiedsge- richt wird im Bedarfsfall ernannt und besteht aus fünf Mitgliedern (inkl. Präsidium). Zwei Mitglie- der Mitglieder werden von der SOB FWB und zwei Mitglieder werden durch die Personalverbände den Per- sonalverband ernannt. Der Präsident Das Präsidium muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen und wird gemeinsam von der SOB FWB und den Perso- nalverbänden dem Personalverband ernannt. Ist eine Einigung über die Person des Präsidenten Präsidiums nicht möglich, so entscheidet ent- scheidet der Präsident oder die Präsidentin des St. Galler KantonsgerichtesObergerichts des Kantons Thurgau. Das Schiedsgericht unterbreitet den Parteien Lösungsvorschläge. Es entscheidet endgültig, wenn Vergleichs- verhandlungen Vergleichsverhandlungen scheitern. Das Schiedsgericht Es entscheidet in einem einfachen ein- fachen und raschen Verfahren. Die Ver- tragspartner Vertragspartner verpflichten sich, den Entscheid des Schiedsgerichts zu akzeptieren. Die aus der Anrufung des Schiedsgerichts entstehenden ent- stehenden Kosten teilen sich die Vertragspartner unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Während eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens unterlassen die Vertragsparteien alles, was zur Verschär- fung Verschärfung des Konfliktes beitragen könnte.

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