Besondere Rechte und Vorteile Musterklauseln

Besondere Rechte und Vorteile. (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 UmwG) Nach den Angaben in Ziffer 4.1 des Vertrags werden besondere Rechte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG nicht gewährt und Maßnahmen in diesem Sinne sind nicht vorgesehen. Ziffer 4.2 des Vertrags stellt fest, dass auch besondere Vorteile gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG nicht gewährt werden.62 Wir haben anlässlich unserer Prüfung nichts Gegenteiliges festgestellt. Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) In Ziffer 5 des Vertrags werden die individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Folgen der geplanten Ver- schmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen detailliert dargestellt. Die Erläuterung dieser Folgen erstreckt sich insbesondere auf die Feststellung, dass die Arbeitsverhältnisse von Vitesco Technologies auf Schaeffler übergehen, die vertraglichen Arbeitsbe- dingungen unverändert bleiben und alle Rechte und Pflichten, die auf erdienter Betriebszugehörigkeit beruhen, im Verhältnis zu Schaeffler fortbestehen. Dabei führt die geplante Verschmelzung nach den Angaben in Ziffer 5.7 des Vertrags zu keinen Verände- rungen der betrieblichen Strukturen und betrieblichen Organisationen der Betriebe von Schaeffler und Vitesco Technologies. Darüber hinaus erläutern Ziffer 5.8 bzw. 5.9 des Vertrags die Folgen der geplanten Verschmelzung für die Arbeitnehmervertretungen und für die Aufsichtsräte. Ziffer 5.3 des Vertrags statuiert die Rechte und Pflichten aus betrieblicher Altersversorgung. Ziffer 5.10 und 5.11 des Vertrags stellen die Geltung von Tarifverträgen und sonstigen Kollektivvereinbarungen von Schaeffler bzw. die Fortgeltung von bei Vitesco Technologies geltenden Regelungen dar. In Ziffer 5.12 werden die Auswirkungen der geplanten Ver- schmelzung auf die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften von Vitesco Technologies beschrieben. Der notwendige Umfang der lediglich beschreibenden Angaben, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG in einem Verschmelzungsvertrag enthalten sein müssen, steht im Spannungsverhältnis zwischen einer umfassen- den Information der Arbeitnehmer und der noch zumutbaren Belastung des Unternehmens durch die notwendigen Angaben. Nach unserer Auffassung sind die Folgen der geplanten Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen im Verschmelzungsvertrag in ausreichen- dem Umfang und richtig dargestellt.
Besondere Rechte und Vorteile. 6.1. Besondere Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG bestehen weder beim ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGER noch beim ÜBERNEHMENDEN RECHTSTRÄGER. Sie werden auch anlässlich der Verschmelzung nicht gewährt, noch sind sonstige Maßnahmen vorgesehen.