Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen Musterklauseln

Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. (Ziffer 6 des Verschmelzungsvertrages) Die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG im Verschmelzungsvertrag anzugeben. Ziffer 6.1 des Verschmelzungsvertrages enthält einen Hinweis, dass sich die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen insbesondere nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 324 UmwG i.V.m. 613a BGB richten. In Ziffer 6.2 des Verschmelzungsvertrages wird festgehalten, dass sowohl die GxP AG als auch die Paccard AG weder über Arbeitnehmer noch über Arbeitnehmervertretungen verfügen, sodass sich im Zusammenhang mit der Verschmelzung keine diesbezüglichen Folgen die Verschmelzung hinsichtlich der GxP AG und hinsichtlich der Paccard AG keine Folgen für Arbeitnehmer oder deren Vertretungen hat. Ferner ist angegeben, dass auch in den Tochtergesellschaften der GxP AG und der Paccard AG keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dementsprechend wir in Ziffer 6.3 des Verschmelzungsvertrages klargestellt, dass eine Unterrichtung von Arbeitnehmern über die Folgen der Verschmelzung nicht erforderlich ist. Des Weiteren wird in Ziffer 6.4 des Verschmelzungsvertrages beschrieben, dass weder die GxP AG noch die Paccard AG über einen mitbestimmten Aufsichtsrat verfügt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der GxP AG als übertragender Rechtsträger mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt, wobei der Aufsichtsrat der Paccard AG als übernehmender Rechtsträger nach der Verschmelzung unverändert fortbesteht und der mitbestimmungsrechtliche Status der Paccard AG von der Verschmelzung unberührt bleibt.
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. 7.1. Sämtliche Arbeitsverhältnisse, die dem ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGER zugeordnet sind, gehen nach den Regelungen dieses Vertrags und gemäß § 613a BGB i.V.m. § 35a Abs. 2 UmwG auf den ÜBERNEHMENDEN RECHTSTRÄGER über. Der ÜBERNEHMENDE RECHTSTRÄGER tritt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung als neuer Ar- beitgeber in sämtliche Rechte und Pflichten aus den übergegangenen Arbeitsverhältnis- sen ein und führt diese Arbeitsverhältnisse fort. Die Arbeitsverhältnisse werden jeweils ohne inhaltliche Veränderung fortgeführt, d.h. auch die beim ÜBERTRAGENDEN RECHTS- XXXXXX bereits erreichten Dienstzeiten gelten als beim ÜBERNEHMENDEN RECHTSTRÄGER erbracht. Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach der Verschmelzung von der Geschäftsführung des übernehmenden Rechtsträgers ausgeübt.