Verschmelzungsstichtag Musterklauseln

Verschmelzungsstichtag. Die Rechte und Pflichten der beteiligten Vereine gehen mit Stichtag 01.07.2021 auf den “TVE” über. Die Übernahme des Vermögens der “DJK” erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.20201. Vom 01. 07. 2021 an gelten alle Handlungen und Geschäfte dieser Vereine als für Rechnung des gemeinsamen Vereins vorgenommen. Der Verschmelzung liegen die Kassenberichte des DJK und des TVE auf den Stichtag 31.03.2021 (letztes Quartal vor der Verschmelzung) zugrunde. Auf einen Zwischenbericht wird verzichtet.
Verschmelzungsstichtag. Die Rechte und Pflichten der beteiligten Vereine gehen mit Stichtag 1. Juli 2020 über. Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Vereines erfolgt im lnnenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2020. Vom 01. Juli 2020 an gelten alle Handlungen und Geschäfte als für Rechnung des aufnehmenden Vereins vorgenommen. Der Verschmelzung liegen die Kassenberichte des aufnehmenden und des übertragenen Vereins auf den Stichtag 30.6.2020 zugrunde. Auf einen Zwischenbericht wird verzichtet.
Verschmelzungsstichtag. Die Übernahme des Vermögens der NanoFocus Analytics durch die NanoFocus erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2018, 24:00 Uhr. Vom 1. Januar 2019, 00:00 Uhr ("Verschmelzungsstichtag") an gelten alle Handlungen und Geschäfte der NanoFocus Analytics als für Rechnung der Nano- Focus vorgenommen.
Verschmelzungsstichtag. 2.1 Die Übernahme des Vermögens des Übertragenden Rechtsträgers erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung ab dem Beginn (0:00 Uhr) des 1. Januar 2021 (der „Verschmelzungsstichtag“). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte des Übertragenden Rechtsträ- gers als für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen.
Verschmelzungsstichtag. (§ 5 des Verschmelzungsplans)
Verschmelzungsstichtag. Die Rechte und Pflichten der beteiligten Vereine gehen mit Stichtag der Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag durch die jeweiligen Mitgliederversammlungen am 18.04.2020 auf den gemeinsamen Verein über. Die Übernahme des Vermögens des EFSG e.V. erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des Monats der Zustimmung zur Verschmelzung April 2020. Vom 01.des darauf folgenden Monats an gelten alle Handlungen und Geschäfte dieser Vereine als für Rechnung des gemeinsamen Vereins vorgenommen. Der Verschmelzung liegen die Kassenberichte des EFSG e.V. und des VN e.V. auf den Stichtag 31.3.2020 zugrunde. Auf einen Zwischenbericht wird verzichtet.
Verschmelzungsstichtag. Die Übernahme des Vermögens der mikroskin durch die NanoFocus erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2018, 24:00 Uhr. Vom 1. Januar 2019, 00:00 Uhr ("Verschmelzungsstichtag") an gelten alle Handlungen und Geschäfte der mikroskin als für Rechnung der NanoFocus vorgenommen.
Verschmelzungsstichtag. Die Rechte und Pflichten der beteiligten Vereine gehen mit Stichtag 01.01.2020 auf den Fusionsverein über. Die Übernahme des Vermögens des TCW erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2019. Vom 01.01.2020 an gelten alle Handlungen und Geschäfte dieser Vereine als für Rechnung des gemeinsamen Vereins vorgenommen. Der Verschmelzung liegen die Kassenberichte des TCW und des Skiclub auf den Stichtag 30.09.2019 zugrunde. Auf einen Zwischenbericht wird verzichtet.
Verschmelzungsstichtag. Die Handlungen des ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGERS gelten vom Beginn des 02.01.2024 an als für Rechnung des ÜBERNEHMENDEN RECHTSTRÄGERS vorgenommen (Verschmelzungsstichtag, § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Die Übernahme des Vermögens des ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGERS erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Be- ginn des 02.01.2024.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.