Schmutzzulage Musterklauseln

Schmutzzulage. Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen überwiegend unter Umständen erfolgen, die in außerordentlichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, kann durch Betriebsvereinbarung eine Schmutzzulage gemäß § 10 Abs. 5 des Rahmenkollektivvertrages in der Höhe von maximal € 6,01 pro 10 Stunden gewährt werden. Für eine Stunde gebührt der aliquote Anteil. Mit dieser neuen Lohntabelle treten alle früheren Lohntabellen außer Kraft. Gültig bei wöchentlicher Lohnzahlung ab 1. Xxxx 2021 bei monatlicher Lohnzahlung ab 1. Xxxx 2021 Für die Einstufung in die Lohngruppen sind die Sonderbestimmungen „Wellpappe“ heranzuziehen. Lohn/Woche in € LOHNGRUPPE 1
Schmutzzulage. Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens € 0,602.
Schmutzzulage. Beim Mahlen und Verpacken von Kakaopulver, beim Abpudern und/oder Gießen in Puder sowie beim Überziehen von Lakritze wird ab 27. Februar 2017 eine Zulage von DKK 5,78 pro Stunde gewährt. Ab 26. Februar 2018 DKK 5,87 pro Stunde. Ab 25. Februar 2019 DKK 5,97 pro Stun- de. Dieselbe Zulage wird für Lakritzekochen, Zuckerkochen und Befeuern beim Kakaorösten (nicht wenn mit Gas oder elektrisch), Dosen- und Formenspülen ohne Maschine, Entsteinen von Kir- schen und Pflaumen, Zuckersieben, Arbeit an Dragéekesseln und für die Herstellung von Fruchtpulpe gewährt. Die Zulage wird für ganze Arbeitstage gewährt. Bei einer Änderung der oben genannten Arbeitsprozesse, die das Verschwinden bzw. die Redu- zierung der Erschwernisse zur Folge hat, können Verhandlungen über den Wegfall oder eine Senkung der oben genannten Zulage aufgenommen werden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass in Betrieben, in denen der Arbeitscharakter mit den oben genannten Umständen vergleichbar ist (stark stäubend oder sehr schmutzig), Ver- handlungen über eine Gewährung derselben Zulage aufgenommen werden können. Arbeiter, die beim Anlernen von Auszubildenden sowie in der Einweisung neuer Mitarbeiter eingesetzt werden, erhalten hierfür den Durchschnittslohn des eigenen Verdienstes der letzten 4 Wochen. Zeiten, in denen mit der Festlegung einer neuen Methode oder der Entwicklung eines neuen Produkts experimentiert wird und/oder beim Einfahren von Maschinen, werden mit dem Durch- schnitt (des betreffenden Arbeiters) in der vorigen Woche bezahlt, bei Akkordarbeitern ent- sprechend mit dem durchschnittlichen Akkordstundenlohn. (Zum Beispiel bildet Woche 38 die Grundlage für die Berechnung von Arbeit, die in Woche 40 ausgeführt wurde). Oben genannte Löhne sind auch zu zahlen, wenn die Arbeit als Überstunden ausgeführt wird.
Schmutzzulage. Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt 10 %
Schmutzzulage. Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen überwiegend unter Umständen erfolgen, die in außerordentlichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, kann durch Betriebsvereinbarung eine Schmutzzulage gemäß § 10 Abs. 5 des Rahmenkollektivvertrages in der Höhe von maximal € 6,01 pro 10 Stunden gewährt werden. Für eine Stunde gebührt der aliquote Anteil. Mit dieser neuen Lohntabelle treten alle früheren Lohntabellen außer Kraft. AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG‌ nach § 7 Abs. 2 Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen Europa Land 2020 2021 Albanien 27,9 20,9 28,29 21,19 Belarus 36,8 31,0 37,32 31,43 Belgien 35,3 22,7 35,79 23,02 Belgien: Brüssel 41,4 32,0 41,98 32,45 Bosnien-Herzegowina 31,0 23,3 31,43 23,63 Bulgarien 31,0 22,7 31,43 23,02 Dänemark 41,4 41,4 41,98 41,98 Deutschland 35,3 27,9 35,79 28,29 Deutschland: Grenzorte 30,7 18,1 31,13 18,35 Estland 36,8 31,0 37,32 31,43 Finnland 41,4 41,4 41,98 41,98 Frankreich (Monaco) 32,7 24,0 33,16 24,34 Frankreich: Paris/Straßburg 35,8 32,7 36,30 33,16 Griechenland 28,6 23,3 29,00 23,63 Großbritannien/Nordirland 36,8 36,4 37,32 36,91 Großbritannien: London 41,4 41,4 41,98 41,98 Irland 36,8 33,1 37,32 33,56 Island 37,9 31,4 38,43 31,84 Italien 35,8 27,9 36,30 28,29 Italien: Rom/Mailand 40,6 36,4 41,17 36,91 Italien: Grenzorte 30,7 18,1 31,13 18,35 Jugoslawien 31,0 23,3 31,43 23,63 Kroatien 31,0 23,3 31,43 23,63 Lettland 36,8 31,0 37,32 31,43 Liechtenstein 30,7 18,1 31,13 18,35 Litauen 36,8 31,0 37,32 31,43 Luxemburg 35,3 22,7 35,79 23,02 Malta 30,1 30,1 30,52 30,52 Moldau 36,8 31,0 37,32 31,43 Niederlande 35,3 27,9 35,79 28,29 Norwegen 42,9 41,4 43,50 41,98 Polen 32,7 25,1 33,16 25,45 Portugal 27,9 22,7 28,29 23,02 Rumänien 36,8 27,3 37,32 27,68 Russische Föderation 36,8 31,0 37,32 31,43 Russ. Föderation: Moskau 40,6 31,0 41,17 31,43 Schweden 42,9 41,4 43,50 41,98 Schweiz 36,8 32,7 37,32 33,16 Schweiz: Grenzorte 30,7 18,1 31,13 18,35 Slowakei 27,9 15,9 28,29 16,12 Slowakei: Preßburg 31,0 24,4 31,43 24,74 Slowenien 31,0 23,3 31,43 23,63 Slowenien: Grenzorte 27,9 15,9 28,29 16,12 Spanien 34,2 30,5 34,68 30,93 Tschechien 31,0 24,4 31,43 24,74 Tschechien: Grenzorte 27,9 15,9 28,29 16,12 Türkei 31,0 36,4 31,43 36,91 Ukraine 36,8 31,0 37,32 31,43 Ungarn 26,6 26,6 26,97 26,97 Ungarn: Budapest 31,0 26,6 31,43 26,97 Ungarn: Grenzorte 26,6 18,1 26,97 18,35 Zypern 28,6 30,5 29,00 30,93 Ägypten 37,9 41,4 38,43 41,98 Algerien 41,4 27,0 41,...
Schmutzzulage. Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen überwiegend unter Umständen erfolgen, die in außerordentlichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, kann durch Betriebsvereinbarung eine Schmutzzulage gemäß § 10 Abs. 5 des Rahmenkollektivvertrages in der Höhe von maximal € 6,24 pro 10 Stunden gewährt werden. Für eine Stunde gebührt der aliquote Anteil. Mit dieser neuen Lohntabelle treten alle früheren Lohntabellen außer Kraft.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.