Common use of Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf Clause in Contracts

Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.

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Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 10.3.1 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.

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Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 11.3.1. Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.

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Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 10.2.1. Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.

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Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 10.2.1. Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen Änderun- gen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.

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Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 10.3.1 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden bei- den Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.

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