Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen. 11.3.2 Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend. 11.3.3 Der AG hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift dem AN umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der AN diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung. 11.3.4 Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
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Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 10.3.1 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.
11.3.2 10.3.2 Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend.
11.3.3 10.3.3 Der AG hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift dem AN umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene gegeben Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von NamensänderungenNamenänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der AN diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.nach
11.3.4 10.3.4 Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
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Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 10.3.1 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.
11.3.2 10.3.2 Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend.
11.3.3 10.3.3 Der AG hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift dem AN umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der AN diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
11.3.4 10.3.4 Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
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Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 11.3.1. Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.
11.3.2 11.3.2. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend.
11.3.3 11.3.3. Der AG hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift dem AN umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der AN diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
11.3.4 11.3.4. Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
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Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf. 11.3.1 10.2.1. Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.
11.3.2 10.2.2. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend.
11.3.3 10.2.3. Der AG hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift dem AN umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der AN diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
11.3.4 10.2.4. Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
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