Schuldanerkenntnis. Da ein Darlehensnehmer für das Darle- hen auch mit seinem sonstigen Vermö- gen haftet, ist es üblich, dass er neben der Grundschuld ein notarielles, vollstreckba- res Schuldanerkenntnis abgibt, mit dem er sich – für den Fall des Falles – der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ver- mögen unterwirft.
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