Rechtlicher Rahmen Musterklauseln

Rechtlicher Rahmen. Unionsrecht
Rechtlicher Rahmen. 6.1 Rechtsvorschriften wie z.B. das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz, Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheits- schutz o.ä. gelten auch für Telearbeit. 6.2 Der angestellten-, beamten- und sozi- alversicherungsrechtliche Status der Be- schäftigten bleibt unverändert. Für Urlaub und Krankheit gelten dieselben Regelungen wie in der Dienststelle. Durch die Telearbeit darf den Telearbeitenden kein Nachteil in der beruflichen Karriere entstehen.
Rechtlicher Rahmen. Die rechtliche Grundlage für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur sowie die Inanspruchnahme von Serviceleistungen ist das EisbG idgF.
Rechtlicher Rahmen. Der vorliegende Vertragszusatz beruht auf den folgenden Gesetzen und Verordnungen: • Dem französischen Datenschutzgesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 in der jeweils gültigen Fassung und der Datenschutzgrundverordnung Nr. 2016/679 zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden die „DSGVO“), der Richtlinie 2002/58/EG in der aktuellen Fassung (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und der künftigen Verordnung für elektronische Kommunikation, sobald diese in Kraft getreten ist. • Gegebenenfalls: ▪ den lokalen Gesetzen, die personenbezogene Daten betreffen und darauf anwendbar sein können. Gegebenenfalls wird Availpro dem Kunden eine Zusammenfassung der in diesen Texten vorgesehenen Verpflichtungen liefern, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen des Zugangs zu diesen Daten: ▪ den Texten und Entscheidungen von Datenschutzbehörden, insbesondere der französischen Datenschutzbehörde Commission Nationale de l‘Informatique et des Libertés (CNIL). ▪ Im vorliegenden Vertragszusatz sind die Begriffe wie folgt definiert:
Rechtlicher Rahmen. KONTROLLSTELLEN Für die Versicherung: Commissariat aux Assurances (Direction et Service de xx Xxxxxxxxxxx) 0, Xxxxxxxxx Xxxxxx XX L-1840 Luxemburg
Rechtlicher Rahmen. 13.1. Inkrafttreten des Vertrags Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen tritt der Vertrag an dem in den Sonderbedingungen angegebenen Datum in Kraft.
Rechtlicher Rahmen. Die primäre Gesetzgebung, die in Bulgarien den rechtlichen Rahmen für Konzessionen bestimmt, sind die Verfassung der Republik Bulgarien von 1991 und das Konzessionsge- setz von 2006. Spezielle Gesetze zu den un- terschiedlichen Besitzarten und Tätigkeiten, für die eine Konzession erteilt werden muss, sind das Gesetz zu unterirdischen Lagerstät- ten von Bodenschätzen von 1999, das Was- serschutzgesetz von 1999, das Forstgesetz von 1997, das Zivilluftfahrtsgesetz von 1972, das Schienenverkehrsgesetz von 2000, das Gesetz über Meeresgewässer, Binnenwas- serwege und Häfen der Republik Bulgarien von 2000, das Straßengesetz von 2000 und das Fischerei- und Wassernutzungsgesetz von 2001. Das Konzessionsgesetz von 2006 trat am 1. Juli 2006 in Kraft und legt die gesetzlichen Regelungen zu Konzessionen fest gemäß den Grundsätzen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31. Xxxx 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauauf- träge, Lieferaufträge und Dienstleistungs- aufträge. Das Konzessionsgesetz von 2006 führt ein einheitliches Verfahren zur Vergabe von Konzessionen durch den Staat und die Kommunen ein.
Rechtlicher Rahmen. 7.1. Dienst- bzw. Arbeitsort ist die Stadtverwaltung Rotenburg (Wümme). Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte werden nicht erstattet. 7.2. Rechtsvorschriften wie z. B. das NPersVG, Vorschriften zum Datenschutz, Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz o. ä. gelten auch für die alternierende Telearbeit. 7.3. Der angestellten-, beamten- und sozialversicherungsrechtliche Status der Beschäftigten bleibt unverändert. 7.4. Vereinbarungen zur Arbeitszeit, der jeweils geltende Arbeitsvertrag bzw. das jeweils bestehende Beamtenverhältnis bleiben unberührt. 7.5. Die Teilnahmemöglichkeit an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wird durch die alternierende Telearbeit nicht berührt. 7.6. Es dürfen weder den an alternierender Telearbeit teilnehmenden Beschäftigten noch den übrigen Beschäftigten durch die Gewährung von Telearbeit Nachteile entstehen.
Rechtlicher Rahmen. Jede Vertragspartei führt ein Wettbewerbsrecht ein oder erhält dieses aufrecht, das
Rechtlicher Rahmen. Der rechtliche Rahmen dieses Vertrages bilden §§ 30 lit. b und 45 lit. a KIV sowie die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnungen der beteiligten Kirchgemeinden. Zudem ist auch das jeweilige Gemeindegesetz zu berücksichtigen.