Rechtlicher Rahmen. Unionsrecht
Rechtlicher Rahmen. 6.1 Rechtsvorschriften wie z.B. das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz, Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheits- schutz o.ä. gelten auch für Telearbeit.
Rechtlicher Rahmen. KONTROLLSTELLEN Für die Versicherung: Commissariat aux Assurances (Direction et Service de xx Xxxxxxxxxxx) 0, Xxxxxxxxx Xxxxxx XX L-1840 Luxemburg GELTENDES RECHT Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Gesetz vom 27. Juli 1997 über Versicherungsverträge in der überarbeiteten Fassung.
Rechtlicher Rahmen. Gemeinschaftsrechtliche Regelung
Rechtlicher Rahmen. Die rechtliche Grundlage für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur sowie die Inanspruchnahme von Serviceleistungen ist das EisbG idgF.
Rechtlicher Rahmen. 7.1. Dienst- bzw. Arbeitsort ist die Stadtverwaltung Rotenburg (Wümme). Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte werden nicht erstattet.
Rechtlicher Rahmen. Der rechtliche Rahmen dieses Vertrages bilden §§ 30 lit. b und 45 lit. a KIV sowie die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnungen der beteiligten Kirchgemeinden. Zudem ist auch das jeweilige Gemeindegesetz zu berücksichtigen.
Rechtlicher Rahmen. Der vorliegende Vertragszusatz beruht auf den folgenden Gesetzen und Verordnungen: • Dem französischen Datenschutzgesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 in der jeweils gültigen Fassung und der Datenschutzgrundverordnung Nr. 2016/679 zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden die „DSGVO“), der Richtlinie 2002/58/EG in der aktuellen Fassung (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und der künftigen Verordnung für elektronische Kommunikation, sobald diese in Kraft getreten ist. • Gegebenenfalls: ▪ den lokalen Gesetzen, die personenbezogene Daten betreffen und darauf anwendbar sein können. Gegebenenfalls wird Availpro dem Kunden eine Zusammenfassung der in diesen Texten vorgesehenen Verpflichtungen liefern, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen des Zugangs zu diesen Daten: ▪ den Texten und Entscheidungen von Datenschutzbehörden, insbesondere der französischen Datenschutzbehörde Commission Nationale de l‘Informatique et des Libertés (CNIL). ▪ Im vorliegenden Vertragszusatz sind die Begriffe wie folgt definiert:
Rechtlicher Rahmen. Der rechtliche Rahmen für Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesver- waltung ergibt sich insbesondere aus den folgenden Grundlagen, die bei der Teilnahme an Telearbeit und mobiler Arbeit von den Dienststellen und den Beschäftigten in der jeweils gel- tenden Fassung zu beachten sind:
Rechtlicher Rahmen. (1) Jede Vertragspartei führt ein Wettbewerbsrecht ein oder erhält dieses aufrecht, das