Schlüsselnotdienst Musterklauseln

Schlüsselnotdienst. Wenn der Versicherte infolge eines ungewollten Umstandes, wie Verlust, Entwendung oder Raub der Schlüssel, Nichtbenutzbarkeit des Schlosses infolge versuchten Einbruchs oder eines sonstigen Umstandes, der die Öffnung unmöglich macht, die versicherte Wohnung nicht betreten kann oder die Sicherheit der Wohnung durch den Diebstahl eines Schlüsselbundes gefährdet ist, sendet der Versicherer dem Versicherten schnellstmöglich einen Schlosser, der die Notreparatur ausführt, um die Wohnung zu öffnen und für ein sicheres Schloss zu sorgen. Der Versicherer übernimmt die Fahrtkosten und die Kosten der für die Türöffnung erforderlichen Arbeitskraft. Der Versicherer übernimmt in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Einschränkungen die eventuellen Kosten für den Ersatz oder die Reparatur des Schlosses, der Schlüssel oder sonstiger Schließelemente, sofern die Schäden von einer in der Versicherungspolice vereinbarten Leistung gedeckt sind.
Schlüsselnotdienst. Wenn der Versicherte infolge eines ungewollten Umstandes, wie Verlust, Entwendung oder Raub der Schlüssel, Nichtbenutzbarkeit des Schlosses infolge versuchten Einbruchs oder eines sonstigen Umstandes, der die Öffnung unmöglich macht, die versicherte Wohnung nicht betreten kann sowie im Fall des Diebstahls eines Schlüsselbundes, der die Sicherheit der Wohnung gefährdet, sendet der Versicherer dem Versicherten schnellstmöglich einen Schlosser, der die Notreparatur ausführt, um die Wohnung zu öffnen und ein sicheres Schloss wiederherzustellen. Die Fahrtkosten sowie die Kosten der Arbeitskraft für diese Notreparatur mit einer Begrenzung auf maximal 3 Stunden sind für den Versicherten kostenlos. Der Versicherte muss nur die eventuell erforderlichen Materialkosten übernehmen.
Schlüsselnotdienst. Sollte der Feriengast sich aus dem Ferienquartier ausgeschlossen haben und es muss zum Öffnen der Eingangstür eine Fachfirma (Schlüsseldienst) beauftragt werden, so trägt der Feriengast diese Kosten. Bei Schlüsselverlust durch den Mieter trägt dieser die Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer entsprechend neu zu installierenden Schließanlage und der Schlüssel.
Schlüsselnotdienst. Sollte der Versicherte infolge des Verlusts oder Diebstahls seiner Schlüssel nicht in den versicherten Wohnsitz gelangen können, übernehmen wir die Kosten für einen Schlüsselnotdienst in Höhe von maximal 50,00 Euro (inkl. MwSt.). Diese Leistung wird pro Versicherten Wohnsitz höchstens einmal jährlich erbracht.
Schlüsselnotdienst. Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch einen Schlüsseldienst, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebende Person nicht in die versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2 VHB) ge- langen kann, weil er sich versehentlich ausgesperrt hat oder der Schlüssel für die Wohnungstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist. Sollte das Türschloss durch das Öffnen funktionsunfähig werden, übernimmt der Versi- cherer auch die Kosten für ein provisorisches Schloss. Die Entschädigung ist insgesamt begrenzt auf 500 EUR je Versicherungsfall.
Schlüsselnotdienst. Wenn der Versicherte nicht in das bezeichnete Gebäude gelangen kann: • aufgrund von Xxxxxxx oder Diebstahl seiner Schlüssel; • weil das Schloss durch Einbruch, Diebstahlversuch oder Vandalismus beschädigt wurde; • weil der Schlüssel im Schloss abgebrochen ist; übernimmt der Dienstleistungsanbieter die Kosten für die Anfahrt des Schlüsseldienstes und seinen Einsatz bis zu einer Höhe von 160 €. Wenn die Eingangstür nur geschlossen, aber nicht abgeschlossen war (zugezogene Tür), erfolgt keine Kostenübernahme.
Schlüsselnotdienst. Wenn Sie nicht in Ihr versichertes Gebäude gelangen, - weil der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhanden gekommen oder abge- brochen ist oder - weil Sie sich versehentlich ausgesperrt haben, übernehmen wir die Kosten für das Öffnen der Hauseingangstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte.
Schlüsselnotdienst. Einen Schlüsselnotdienst können wir nur während der Öffnungszeiten kostenfrei anbieten. Sollte der Xxxx sich außerhalb der Öffnungszeiten ausschließen, kann dies a) wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen und b) kostenpflichtig werden. Sollte sich die Tür trotz aller Versuche nicht öffnen lassen, so wird unter Rücksprache mit dem Eigentümer die Tür mittels professionellen kostenpflichtigen Notdienstes geöffnet. Da dieser Vorgang zumeist unverschuldet passiert, sind die Kosten hierfür durch den Eigentümer zu tragen – andernfalls obliegt es dem Eigentümer grobfahrlässiges Handeln nachzuweisen. Leider kann es ab und zu dazu kommen, dass Gäste den Schlüssel verlieren bzw. ungewollt den Zweitschlüssel im Gepäck mit nach Hause nehmen und erst stark zeitverzögert zurücksenden. In diesem Fall erhalten Ihre Gäste nur einen Schlüssel. Eine Herausgabe des Reserveschlüssels ist ausgeschlossen, um im Fall der Fälle weiter Zutritt zur Wohnung zu haben. Einmal im Jahr informieren wir sie gern über die bei uns vorhandene Anzahl an Schlüsseln zu Ihrem Objekt. Sollte ein Schlüsselverlust sofort auffallen wird dieser dem Eigentümer umgehend gemeldet. Der Zutritt in die Wohnung durch den Eigentümer außerhalb der gemeldeten Eigenbelegung ist grundsätzlich möglich jedoch an strikte Bedingungen geknüpft: VTN VTG-ONLINE Ein Betreten der Wohnung ohne vorherige Absprache der genauen Uhrzeiten ist leider betriebsbedingt nicht möglich. Jeder Zutritt bedarf der expliziten Genehmigung durch die Firma AuBvS. Ein Grund für den Zutritt sind angemeldete Reparaturen. Im Ablauf mit den Gästen werden des Öfteren andere Abreisezeiten bzw. Anreisezeiten direkt mit dem Xxxx abgesprochen. Es ist möglich, dass der Xxxx bereits sehr früh morgens anreist bzw. sehr spät abends abreist. Wir geben zu bedenken, dass ein widerrechtlicher Zutritt strafrechtliche Konsequenzen haben kann, sofern die Wohnung noch belegt ist. Es handelt sich trotz Eigentum nach Rechtsprechung um Hausfriedensbruch und eröffnet zudem die Möglichkeit des Gastes Diebstahl anzugeben. xxx.xxxxxxxxx.xx (AuBvS Fehmarn | Sanner) Seite 6 von 9 Eigenbelegung durch den Eigentümer, Ehepartner, eigene Kinder Alle Eigenbelegungen sind bis maximal der angegebenen Eigenbelegung möglich und bis spätestens 28.02. für das aktuelle Kalenderjahr zu melden. Nur noch freie Termine sind für Eigenbelegung nutzbar.

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).