Common use of Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, Obliegenheiten im Schadenfall; betrügerisches Verhalten Clause in Contracts

Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, Obliegenheiten im Schadenfall; betrügerisches Verhalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: 1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass dem Versicherer im Zuge der Schadensabwicklung alle Angaben (auch mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen sind. 3. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.

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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebsallrisk Versicherungsvertrag

Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, Obliegenheiten im Schadenfall; betrügerisches Verhalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: 1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass dem Versicherer im Zuge der Schadensabwicklung alle Angaben (auch mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen sind. 3. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.

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Samples: Haushaltversicherung