Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1. Sofern in den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, können nach Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
2. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
3. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Artikel 13 Form der Erklärungen
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen • nach Anerkennung dem Grunde nach, • nach erbrachter Versicherungsleistung, • nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung. Die Kündigung kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls Sie einen Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen.
1.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie in den in Punkt 1.1 genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch noch wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder seine Anerkennung verzögern. In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates von Ihnen vorzunehmen • nach Anerkennung dem Grunde nach, • nach erbrachter Versicherungsleistung, • nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung. • nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung, • nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht, • nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 26 Wann ist die Leistung fällig). Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
1.3 Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 33.1.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles haben wir das Recht, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen, wenn - innerhalb einer Versicherungsperiode mehr als ein Versicherungsfall eintritt und die Summe aus den Versicherungsleistungen das Dreifache der Jahresprämie dieser Versicherungsperiode übersteigt. Die Kündigung hat spätestens binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt zu erfolgen in dem die dreifache Jahresprämie durch eine oder mehrere Auszahlungen von Versicherungsleistungen erreicht ist. oder - ein Versicherungsfall eintritt, zu dem wir eine Versicherungsleistung gemäß Punkt 24 - Wann ist die Leistung fällig? Xxxx tritt Verjährung ein? - anerkannt haben, die das Doppelte der Jahresprämie jener Versicherungsperiode erreicht, in der der Versicherungsfall eingetreten ist. Diese Kündigung hat binnen eines Monats nach Anerkenntnis der Versicherungsleistung zu erfolgen. oder - wir eine vertraglich vereinbarte Rentenleistung anerkannt haben, sofern das Doppelte der Jahresprämie erreicht wird. oder - Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. In diesem Fall können wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
33.1.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie den Versicherungsvertrag kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder erbracht haben. Darüber hinaus auch noch wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die versicherte Leistung ablehnen oder seine Anerkennung verzögern. In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates von Ihnen vorzunehmen - nach Anerkennung dem Grunde nach, - nach erbrachter versicherter Leistung, - nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die versicherte Leistung, - nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht, - nach Fälligkeit der versicherten Leistung bei Verzögerung der Anerkennung (Punkt 24 - Wann ist die Leistung fällig). Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
33.1.3 Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder seine Anerkennung verzögert. In diesen Fällen ist die Kündigung vorzunehmen innerhalb eines Monates - nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung; - nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht; Die Kündigung kann per sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
1.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat, oder wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats - nach Anerkennung dem Grunde nach; - nach erbrachter Versicherungsleistung; - nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung. Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
1.3 Dem Versicherer gebührt der auf die verstrichene Vertragslaufzeit entfallende anteilige Beitrag.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versiche- rungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Ent- schädigung dem Grunde nach anerkannt hat, oder - der Versicherer die Versicherungsleistung erbracht hat, oder - die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat, oder - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit ge- führt wurde oder - die Entscheidung des Schiedsgutachters (Artikel 17) ergangen ist.
1.2. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Verpflich- tung zur Leistung der Entschädigung dem Grunde nach; - Erbringung der Versicherungsleistung; - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung; - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über den Entschädigungsanspruch - Zustellung der Entscheidung des Schiedsgutachters (Artikel 17)
1.3. Die Kündigung des Versicherers kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündi- gung des Versicherungsnehmers kann mit sofortiger Wir- kung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperio- de erfolgen.
1.4. Dem Versicherer steht die bis zum Wirksamwerden der Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw. EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder ihre Anerkennung verzögert. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
1.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn der Versicherer den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat, oder wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. Die Kündigung ist innerhalb von 30 Tagen - nach Anerkennung dem Grunde nach; - nach erbrachter Versicherungsleistung; - nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung von uns vorzunehmen. Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer 30 tägigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
1.3 Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.