Schule. I) Kündigungsrechte der Erziehungsberechtigten a) Kündigung vor Schulbeginn. Eine Kündigung vor erstmaligem Schulbeginn (Schuljahr) ist ausgeschlossen. b) Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann der Schulvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, maßgeblich ist der Eingang der Kündigung im Vereinssekretariat. Die Zahlung der Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag genannten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand im Einzelfall beschlossen werden. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. c) Ordentliche Kündigung Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für den Schulvertrag 5 Monate zum Ende eines Schulhalbjahres (31.01., 31.07.). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, maßgeblich ist der Eingang der Kündigung im Vereinssekretariat. Bei Vorlage eines wichtigen Grundes (z. Bsp. Wegzug) kann eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Eine ordentliche Kündigung führt nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr oder anteilig bereits angefallener bzw. fälliger Schulgelder. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag genannten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand im Einzelfall beschlossen werden. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. Die Nachmittagsbetreuung kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres gekündigt werden (31.1., 31.7.). Die Nachmittagsbetreuung endet, ohne das es einer Kündigung bedarf, mit dem Eintritt in die Klassenstufe 7 (zum 31.7.). d) Laufzeit Schulvertrag Der Schulvertrag wird für die gesamte Schulzeit der Schülerin/des Schülers geschlossen. Für die Abschlussklassen gilt folgende Regelung: - Mit Bestehen der Abschlussprüfung endet der Schulvertrag zum 31.07. des Jahres, in dem die Prüfung erfolgt ist. - Sollte seitens der Schule oder der Erziehungsberechtigten ein Wechsel des Bildungsganges erfolgen (z. Bsp. nach Abschluss der Klasse 9), so verlängert sich der Vertrag automatisch bis zum Abschluss des dann gewählten Bildungsganges (derzeit Klasse 10 - Realschulabschluss). Bei einem Schulwechsel vor einem Schulabschluss wird auf die festgelegten Kündigungsfristen verwiesen. Ablauf oder Kündigung des Schulvertrags hat keinen Einfluss auf die Laufzeit eines abgeschlossenen Darlehensvertrags mit dem Campusträger. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. II) Kündigungsrechte des Campusträgers a) Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann der Schulvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Zahlung der Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag genannten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand beschlossen werden. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. b) Ordentliches Kündigungsrecht Der Schulvertrag kann vom Campusträger mit einer Frist von 5 Monaten zum Schulhalbjahr (31.01./31.07.) gekündigt werden. Das Schulgeld sowie weitere anfallende Gebühren sind bis zum Ende des Schulvertrages weiterzuzahlen. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag genannten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand im Einzelfall beschlossen werden. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. Sollten die Erziehungsberechtigten gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen haben, steht dem Campusträger anstelle der ordentlichen Kündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. Abschnitt 2, Punkt 4 (II) c zu. c) außerordentliche Kündigung Der Schulvertrag kann vom Campusträger innerhalb und nach der Probezeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein solcher liegt insbesondere, aber nicht abschließend, vor, wenn: • die Beiträge (zwei in Folge oder insgesamt zwei Monatsbeiträge) trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt werden, • eine grobe Verletzung der Schulordnung des Schülers/der Schülerin vorliegt • ein Xxxxxxx/eine Schülerin durch das Verhalten auf dem Campus, insbesondere in der Klasse, eine unzumutbare Belastung verursacht, vor allem bei : o Gewalt (körperlich oder seelisch) gegenüber anderen Kindern oder den Lehrkräften, o Mehrfaches und anhaltendes Stören des Unterrichts trotz mehrfacher Gespräche mit Xxxxxxx und Erziehungsberechtigten und Einleitung von Maßnahmen, die eine Störung des Unterrichts vermeiden sollen, • die Erziehungsberechtigten intern und nach außen die Ziele von Verein und Pädagogik in Frage stellen bzw. ignorieren, durch o negative Beeinflussung von Eltern auf dem Campus, o üble Nachrede zu Verein oder Pädagogik nach außen, oder o respektloses Auftreten gegenüber den Pädagoginnen/Pädagogen, dem Elternbeirat oder den Vereinsgremien (Vorstand, Verwaltungsrat), • Angaben im Anmeldebogen oder dem Aufnahmeantrag nicht wahrheits- gemäß oder unvollständig gemacht werden, oder • die Mitgliedschaft der Eltern im Trägerverein beendet wurde. • Angaben zur Zugehörigkeit der X. Xxx Xxxxxxx und/oder der Scientology Church im Aufnahmeantrag zur Vereinsmitgliedschaft nicht wahrheitsgemäß angegeben wurden Über eine fristlose Kündigung entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der Schulleitung und der Geschäftsleitung, nach Anhörung des Elternbeirats. Einer fristlosen Kündigung voraus werden auch die Erziehungsberechtigten zum Sachverhalt gehört. Die Kündigung des Schulvertrags ist unabhängig von der Laufzeit des gewährten zinslosen Darlehens. Dieses wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag vereinbarten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung des Darlehens ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber auf Antrag ausnahmsweise vom Vorstand beschlossen werden, sofern die finanzielle Lage des Campusträgers dies gestattet.
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Schule. Ii.) Kündigungsrechte Für die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers nach positiver Entscheidung von Schulleitung und Campusträger ist der Abschluss eines Schulvertrags notwendig. Vertragspartner des Campusträgers sind die Erziehungsberechtigten
a) Kündigung vor Schulbeginn, die als Gesamtschuldner gegenüber dem Campusträger haften. Eine Kündigung vor erstmaligem Schulbeginn (Schuljahr) Der Schulvertrag ist ausgeschlossenvon beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Sollte nur ein Erziehungsberechtigter unterschreiben, so ist dem Schulvertrag ein Nachweis beizulegen, aus dem sich das alleinige Sorgerecht bzw. die Entscheidungsbefugnis zum Abschluss des Schulvertrages durch den Vertragspartner ableiten lässt.
bii.) Kündigung Für die Aufnahme eines Kindes ist die Mitgliedschaft mindestens einer erziehungsberechtigten Person im Trägerverein notwendig.
iii.) Das erste Schulhalbjahr nach erstmaliger Aufnahme in die Schule ist als Probezeit vereinbart; während der Probezeit Während der Probezeit kann der Schulvertrag dieser Zeit können beide Seiten mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, maßgeblich ist der Eingang der Kündigung im Vereinssekretariat. Die Zahlung der Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird Monatsende den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag genannten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand im Einzelfall beschlossen werden. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnenVertrag beenden.
civ.) Ordentliche Kündigung Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für den Alle vom Schulvertrag 5 Monate zum Ende eines Schulhalbjahres (31.01., 31.07.). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, maßgeblich ist der Eingang der Kündigung im Vereinssekretariat. Bei Vorlage eines wichtigen Grundes (z. Bsp. Wegzug) kann eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Eine ordentliche Kündigung führt nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr abweichenden oder anteilig bereits angefallener bzw. fälliger Schulgelder. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag genannten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand im Einzelfall beschlossen werden. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. Die Nachmittagsbetreuung kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres gekündigt werden (31.1., 31.7.). Die Nachmittagsbetreuung endet, ohne das es einer Kündigung bedarf, mit dem Eintritt ergänzenden Regelungen sind nur in die Klassenstufe 7 (zum 31.7.)schriftlicher Form wirksam.
dv.) Laufzeit Schulvertrag Der Schulvertrag wird für die gesamte Schulzeit der Schülerin/des Schülers geschlossen. Für die Abschlussklassen gilt folgende Regelung: - Mit Bestehen der Abschlussprüfung endet der Schulvertrag zum 31.07. des Jahres, in dem die Prüfung erfolgt ist. - Sollte seitens der Schule oder der Erziehungsberechtigten ein Wechsel des Bildungsganges erfolgen (z. Bsp. nach Abschluss der Klasse 9), so verlängert sich der Vertrag automatisch bis zum Abschluss des dann gewählten Bildungsganges (derzeit Klasse 10 - Realschulabschluss). Bei einem Schulwechsel vor einem Schulabschluss wird auf die festgelegten Kündigungsfristen verwiesen. Ablauf oder Kündigung des Schulvertrags hat keinen Einfluss auf die Laufzeit eines abgeschlossenen Darlehensvertrags mit dem Campusträger. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen.
II) Kündigungsrechte des Campusträgers
a) Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann der Schulvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Zahlung der Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag genannten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand beschlossen werden. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen.
b) Ordentliches Kündigungsrecht Der Schulvertrag kann vom Campusträger mit einer Frist von 5 Monaten zum Schulhalbjahr (31.01./31.07.) gekündigt werden. Das Schulgeld sowie weitere anfallende Gebühren sind bis zum Ende des Schulvertrages weiterzuzahlen. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag genannten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand im Einzelfall beschlossen werden. Der Campusträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. Sollten die Erziehungsberechtigten gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen haben, steht dem Campusträger anstelle der ordentlichen Kündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. Abschnitt 2, Punkt 4 (II) c zu.
c) außerordentliche Kündigung Der Schulvertrag kann vom Campusträger innerhalb und nach der Probezeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein solcher liegt insbesondere, aber nicht abschließend, vor, wenn: • die Beiträge (zwei in Folge oder insgesamt zwei Monatsbeiträge) trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt werden, • eine grobe Verletzung der Schulordnung des Schülers/der Schülerin vorliegt • ein Xxxxxxx/eine Schülerin durch das Verhalten auf dem Campus, insbesondere in der Klasse, eine unzumutbare Belastung verursacht, vor allem bei : o Gewalt (körperlich oder seelisch) gegenüber anderen Kindern oder den Lehrkräften, o Mehrfaches und anhaltendes Stören des Unterrichts trotz mehrfacher Gespräche mit Xxxxxxx und Erziehungsberechtigten und Einleitung von Maßnahmen, die eine Störung des Unterrichts vermeiden sollen, • die Erziehungsberechtigten intern und nach außen die Ziele von Verein und Pädagogik in Frage stellen bzw. ignorieren, durch o negative Beeinflussung von Eltern auf dem Campus, o üble Nachrede zu Verein oder Pädagogik nach außen, oder o respektloses Auftreten gegenüber den Pädagoginnen/Pädagogen, dem Elternbeirat oder den Vereinsgremien (Vorstand, Verwaltungsrat), • Angaben im Anmeldebogen oder dem Aufnahmeantrag nicht wahrheits- gemäß oder unvollständig gemacht werden, oder • die Mitgliedschaft der Eltern im Trägerverein beendet wurde. • Angaben zur Zugehörigkeit der X. Xxx Xxxxxxx und/oder der Scientology Church im Aufnahmeantrag zur Vereinsmitgliedschaft nicht wahrheitsgemäß angegeben wurden Über eine fristlose Kündigung entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der Schulleitung und der Geschäftsleitung, nach Anhörung des Elternbeirats. Einer fristlosen Kündigung voraus werden auch die Erziehungsberechtigten zum Sachverhalt gehört. Die Kündigung des Schulvertrags Vertragsbeginn ist unabhängig von der Laufzeit Ferienzeitregelung der 01.08. des gewährten zinslosen DarlehensSchuleintrittjahres. Dieses wird den Erziehungsberechtigten zu Die Zahlpflicht beginnt mit dem 01.08. des Eintrittjahres und endet mit dem 31.07. des Austrittjahres. Ein Quereinstieg kann im gesonderten Darlehensvertrag vereinbarten Termin zurückgewährtlaufenden Schuljahr gewährt werden. Eine vorzeitige Rückgewährung Die Zahlpflicht beginnt mit dem 1. des Darlehens Eintrittsmonats (bei Eintritt vom 1.-14. eines Monats) oder dem 15. (bei Eintritt vom 15.-31. eines Monats).
vi.) Die Nutzung der Nachmittagsbetreuung ist prinzipiell ausgeschlossen, den Klassenstufen 1-6 vorbehalten und setzt einen gültigen Schulvertrag voraus. Die Nutzung der Nachmittagsbetreuung wird per Anmeldeformular durch die Eltern angezeigt. Durch schriftliche Bestätigung seitens der Schulleitung wird die Nutzungsvereinbarung wirksam. Vertragsbeginn ist unabhängig von der Ferienzeitregelung der 01.08. des Schuleintrittjahres. Die Zahlpflicht beginnt mit dem 01.08. des Eintrittjahres und endet mit dem 31.07. des Austrittjahres. Ein Quereinstieg kann aber auf Antrag ausnahmsweise im laufenden Schuljahr gewährt werden. Die Zahlpflicht beginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats (bei Eintritt vom Vorstand beschlossen werden, sofern die finanzielle Lage des Campusträgers dies gestattet1.-14. eines Monats) oder dem 15. (bei Eintritt vom 15.-31. eines Monats).
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