Common use of Schulungs- und Weiterbildungsaufwand Clause in Contracts

Schulungs- und Weiterbildungsaufwand. Es werden nur Seminare/Schulungen anerkannt, die für die geförderte Maßnahme (vgl. § 2 des Förderungs- vertrages) verwertbar und von Nutzen sind und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit im SÖB stehen. Eine Schulung für Schlüsselkräfte ist nur dann durch das AMS förderbar, wenn vorherig die Zustimmung durch das AMS bzw. durch die/dem zuständige/n Bearbeiter_in in der Landesgeschäftsstelle des AMS eingeholt wurde. Seminare/Schulungen, die über die Staatsgrenze hinausführen, müssen im jeweiligen Jahreskonzept angeführt sein bzw. ist vorher mit dem AMS Steiermark die tatsächliche Notwendigkeit dieser „Veranstaltung“ abzuklären. Sieht das Betreuungskonzept externe Schulungskosten vor, und wurde im Finanzplan ein diesbezügliches „Rahmenbudget“ festgelegt, gilt für Transitarbeitskräfte, dass nur jene Schulungen / Ausbildungen / Qualifizierungen anerkannt werden, die die Chance auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt steigern. Wenn an der Schulungsmaßnahme „projektfremde“ Personen teilnehmen, darf nur der aliquote Anteil für die dem Projekt zugehörigen Personen in Rechnung gestellt werden. Ist eine Person nur anteilig im Projekt tätig, so können Schulungskosten für diese Person nur in jenem Ausmaß anerkannt werden, die dem Ausmaß der Tätigkeit im Projekt entspricht. Werden externe Schulungskosten vom AMS übernommen, so ist für jede Person auch eine Teilnahme- bestätigung der jeweiligen Schulungsinstitution der Endabrechnung beizulegen. Werden Schulungen direkt im Betrieb durchgeführt, so ist eine TeilnehmerInnenliste zu führen, die auch die Unterschrift der an der jeweiligen Schulungsmaßnahme teilnehmenden Transitkräfte beinhaltet. Diese Liste ist je Schulungstag und ReferentIn zu erstellen und jeder Honorarnote beizulegen. Andernfalls können diese Kosten vom Arbeitsmarktservice Steiermark nicht anerkannt werden. Für im Rahmen von SÖB beschäftigte ArbeitnehmerInnen ist die Gewährung einer Qualifizierungsförderung für Beschäftigte nicht möglich.

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Samples: www.ams.at, www.ams.at

Schulungs- und Weiterbildungsaufwand. Es werden nur Seminare/Schulungen anerkannt, die für die geförderte Maßnahme (vgl. § 2 des Förderungs- vertrages) verwertbar und von Nutzen sind und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit im SÖB stehen. Eine Schulung für Schlüsselkräfte ist nur dann durch das AMS förderbar, wenn vorherig die Zustimmung durch das AMS bzw. durch die/dem zuständige/n Bearbeiter_in in der Landesgeschäftsstelle des AMS eingeholt wurde. Seminare/Schulungen, die über die Staatsgrenze hinausführen, müssen im jeweiligen Jahreskonzept angeführt sein bzw. ist vorher mit dem AMS Steiermark die tatsächliche Notwendigkeit dieser „Veranstaltung“ abzuklären. Sieht das Betreuungskonzept externe Schulungskosten vor, und wurde im Finanzplan ein diesbezügliches „Rahmenbudget“ festgelegt, gilt o für Schlüsselkräfte: Es werden nur Schulungen anerkannt, die für das geförderte Projekt verwertbar und von Nutzen sind, und die die Leistungsfähigkeit der Schlüsselkräfte sicherstellen. Die Weiterbildung muss in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schlüsselkraft im Beschäftigungsprojekt stehen und vorab vom AMS (über den/die zuständige Bearbeiter_in in der Landesgeschäftsstelle des AMS) genehmigt werden, wenn die Schulung vom AMS gefördert werden soll. o für Transitarbeitskräfte, dass : Es werden nur jene Schulungen / Ausbildungen / Qualifizierungen anerkannt werdenanerkannt, die die Chance auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt steigern. Wenn an der Schulungsmaßnahme „projektfremde“ Personen teilnehmen, darf nur der aliquote Anteil für die dem Projekt zugehörigen Personen in Rechnung gestellt werden. Ist eine Person nur anteilig im Projekt tätig, so können Schulungskosten für diese Person nur in jenem Ausmaß anerkannt werden, die dem Ausmaß der Tätigkeit im Projekt entspricht. Werden externe Schulungskosten vom AMS übernommen, so ist für jede Person auch eine Teilnahme- bestätigung der jeweiligen Schulungsinstitution der Endabrechnung beizulegen. Werden Schulungen direkt im Betrieb durchgeführt, so ist eine TeilnehmerInnenliste Teilnehmer_innenliste zu führen, die auch die Unterschrift der an der jeweiligen Schulungsmaßnahme teilnehmenden Transitkräfte beinhaltet. Diese Liste ist je Schulungstag und ReferentIn Referent_in zu erstellen und jeder Honorarnote beizulegen. Andernfalls können diese Kosten vom Arbeitsmarktservice Steiermark nicht anerkannt werden. Für Schulungen, die im Ausland durchgeführt werden, können vom Arbeitsmarktservice Steiermark nicht gefördert werden. Sofern die Förderung von Weiterbildungskosten für Schlüsselkräfte nicht durch das Arbeitsmarktservice im Rahmen von SÖB beschäftigte ArbeitnehmerInnen des Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes erfolgt, ist die eine Kombination mit einer Gewährung einer Qualifizierungsförderung für Beschäftigte bzgl. der Kurskosten (nicht jedoch bzgl. der Personalkosten) möglich, wenn der Arbeitgeberanteil an den Qualifizierungskosten nicht aus AMS-Mitteln abgedeckt wird. Eventuell anfallende Reisekosten für Schulungen sind entsprechend den Vorgaben für Reisekosten (vgl. Punkt 3.4.1.1.) im Rahmen des geplanten Schulungsbudgets abzurechnen.

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Schulungs- und Weiterbildungsaufwand. Es werden nur Seminare/Schulungen anerkannt, die für die geförderte Maßnahme (vgl. § 2 des Förderungs- vertrages) verwertbar und von Nutzen sind und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit im SÖB stehen. Eine Schulung für Schlüsselkräfte ist nur dann durch das AMS förderbar, wenn vorherig die Zustimmung durch das AMS bzw. durch die/dem zuständige/n Bearbeiter_in in der Landesgeschäftsstelle des AMS eingeholt wurde. Seminare/Schulungen, die über die Staatsgrenze hinausführen, müssen im jeweiligen Jahreskonzept angeführt sein bzw. ist vorher mit dem AMS Steiermark die tatsächliche Notwendigkeit dieser „Veranstaltung“ abzuklären. Sieht das Betreuungskonzept externe Schulungskosten vor, und wurde im Finanzplan ein diesbezügliches „Rahmenbudget“ festgelegt, gilt o für Schlüsselkräfte: Es werden nur Schulungen anerkannt, die für das geförderte Projekt verwertbar und von Nutzen sind, und die die Leistungsfähigkeit der Schlüsselkräfte sicherstellen. Die Weiterbildung muss in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schlüsselkraft im Beschäftigungsprojekt stehen. o für Transitarbeitskräfte, dass : Es werden nur jene Schulungen / Ausbildungen / Qualifizierungen anerkannt werdenanerkannt, die die Chance auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt steigern. Bei Unklarheiten, ob eine Schulung durch das AMS förderbar ist oder nicht, bitte um vorherige Kontaktaufnahme mit dem/der zuständigen BearbeiterIn in der Landesgeschäftsstelle des AMS. Wenn an der Schulungsmaßnahme „projektfremde“ Personen teilnehmen, darf nur der aliquote Anteil für die dem Projekt zugehörigen Personen in Rechnung gestellt werden. Ist eine Person nur anteilig im Projekt tätig, so können Schulungskosten für diese Person nur in jenem Ausmaß anerkannt werden, die dem Ausmaß der Tätigkeit im Projekt entspricht. Werden externe Schulungskosten vom AMS übernommen, so ist für jede Person auch eine Teilnahme- TeilnehmerInnen- bestätigung der jeweiligen Schulungsinstitution der Endabrechnung beizulegen. Werden Schulungen direkt im Betrieb durchgeführt, so ist eine TeilnehmerInnenliste zu führen, die auch die Unterschrift der an der jeweiligen Schulungsmaßnahme teilnehmenden Transitkräfte beinhaltet. Diese Liste ist je Schulungstag und ReferentIn zu erstellen und jeder Honorarnote beizulegen. Andernfalls können diese Kosten vom Arbeitsmarktservice Steiermark nicht anerkannt werden. Für Schulungen, die im Ausland durchgeführt werden, können vom Arbeitsmarktservice Steiermark nicht gefördert werden. Sofern die Förderung von Weiterbildungskosten für Schlüsselkräfte nicht durch das Arbeitsmarktservice im Rahmen von SÖB beschäftigte ArbeitnehmerInnen des Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes erfolgt, ist die eine Kombination mit einer Gewährung einer Qualifizierungsförderung für Beschäftigte bzgl. der Kurskosten (nicht jedoch bzgl. der Personalkosten) möglich, wenn der Arbeitgeberanteil an den Qualifizierungskosten nicht aus AMS-Mitteln abgedeckt wird. Eventuell anfallende Reisekosten für Schulungen sind entsprechend den Vorgaben für Reisekosten (vgl. Punkt 3.4.1.1.) im Rahmen des geplanten Schulungsbudgets abzurechnen.

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