Schulungsmaßnahmen. 12 Verpflichtung der MA hinsichtlich Datengeheimnisses, aktualisiert auf novelliertes DSG
Schulungsmaßnahmen. Während des Regelbetriebs hat der Auftraggeber die Möglichkeit Schulungen für sein (neues) Personal des Service Center Schulverwaltung (SCS) durch die Auftragnehmerin durchführen zu lassen. Oder, wenn sich große Veränderungen im Produkt ergeben, sein (neues) Personal des SCS fortlaufend zu schulen. Alle Schulungsmaßnahmen im Regelbetrieb sind gesondert zu beauftragen und sind nach Aufwand gemäß zu dem Zeitpunkt gültigem Preisblatt zu vergüten.
Schulungsmaßnahmen. Alle mit der Personalführung betrauten Beschäftigen (Vorgesetzte) sowie Mit- glieder der Personalvertretung, Sicherheitsbeauftragte und die Vertrauens- person der Schwerbehinderten sind von Fachkräften systematisch über den Suchtmittelmissbrauch, über seine Folgen (z. B. Abhängigkeit), über Formen süchtigen Verhaltens sowie über Möglichkeiten der Hilfestellung zu schulen. Der Schulung von Vorgesetzten, die Gespräche mit Betroffenen zu führen haben und die bei vorbeugenden Maßnahmen und der Handhabung von Ein- zelfällen eine hohe Verantwortung tragen, kommt dabei eine besondere Bedeu- tung zu. Führungskräfte und Mitglieder der Personalvertretung sind verpflich- tet, an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten werden hierzu Mittel zur Verfügung gestellt.
Schulungsmaßnahmen. (1) Erfordert die Weiterbeschäftigung der/des Beschäftigten auf einem geeigneten und zu- mutbaren Arbeitsplatz die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme, wird die Arbeitge- berin der/dem Beschäftigten unter Fortzahlung der Gehaltsbezüge die Teilnahme recht- zeitig ermöglichen. Die/der Beschäftigte ist zur Wahrnehmung der Schulungsmaßnahme verpflichtet.
Schulungsmaßnahmen. Das Unternehmen verpflichtet sich, das Personal zu den gültigen Gesetzen und zum Umgang mit dem Kontrollgerät, sowie der Fahrercard zu schulen.
Schulungsmaßnahmen. Die in Personalverantwortung tätigen Angestellten und Vorgesetzten werden systematisch zur Thematik der Gesundheitsförderung und Prävention von Abhängigkeitsgefährdungen und - erkrankungen geschult. Unfallgefahr durch Alkohol- oder sonstigen Rauschmittelmissbrauch Die Sicherheit am Arbeitsplatz darf nicht durch Rauschmittelmissbrauch gefährdet werden. Für alle Beschäftigten ist deswegen § 38 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvor- schrift "Allgemeine Vorschriften" maßgeblich. Danach gilt für die dienstliche Tätigkeit folgendes: "Kein Mitarbeiter darf sich durch Alkohol in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden könnte. Mitarbeiter, die durch Alkohol oder andere berauschende Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden."
Schulungsmaßnahmen. Zur Einführung von SAP R/3 finden in dem erforderlichen Umfang Benutzerschulungen und -einweisungen statt. Zum Sachstand vgl. Anlage 5. Das Konzept wird entspre- chend Nr. 2. der Vereinbarung konkretisiert.
Schulungsmaßnahmen. Alle Mitarbeiter/innen mit Führungsverantwortung werden verpflichtet, an Schulungen zum Thema „Suchtproblematik“ teilzunehmen. Hierbei geht es einerseits um die Erzeugung eines entsprechenden Problembewußtseins, andererseits werden die gesundheits- und unfallge- fährdenden Auswirkungen des mißbräuchlichen Konsums von Alkohol, Medikamenten, Dro- gen vermittelt. Besondere Bedeutung haben hierbei auch Praktiken für den Umgang mit Suchtkranken (z.B. Gesprächsführung). Um den präventiven Charakter sämtlicher Maßnahmen zu unterstützen, wird es über das reguläre Schulungsangebot hinaus Informationsveranstaltungen zu diesem Thema geben.