Protokollierung Musterklauseln

Protokollierung. Zugriffe von Systemadministratoren werden nur insoweit protokolliert, als ihre jeweiligen Anmeldeverfahren und die von ihnen auf den Server-Shells gestarteten Befehle aufgezeichnet werden. Alle anderen Befehle (z.B. in grafischen Konsolen gestartete Befehle) werden nicht aufgezeichnet. Für die erfassten Befehle wird eine Historie von 1000 Befehlen und für die Anmeldevorgänge eine Historie von 3 Monaten aufbewahrt. Der Zugang der Systemadministratoren dient nicht der Verarbeitung oder dem aktiven Zugriff auf personenbezogene Daten, sondern der Pflege, Wartung und Aktualisierung der Serversysteme selbst. Zugriffe von Datenbankadministratoren werden nur insoweit protokolliert, als die von ihnen direkt in den Konsolenverwaltungsprogrammen eingegebenen Befehle aufgezeichnet werden und sie eine Historie von 1000 Befehlen führen. Werden grafische Verwaltungsprogramme verwendet, werden die dort ausgeführten Befehle nicht aufgezeichnet. Der Zugriff der Datenbankadministratoren dient nicht der Bearbeitung oder dem aktiven Zugriff auf personenbezogene Daten, sondern der Pflege, Wartung und Aktualisierung der Datenbanken selbst.
Protokollierung. Da Protokolldaten geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, sollten Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen berücksichtigt werden (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist weit gefasst und setzt bereits dann ein, wenn eine technische Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle auch nur abstrakt geeignet ist. Auf ein konkretes Kontrollinteresse von Arbeitgebern kommt es hingegen nicht an. Deshalb ist die frühzeitige Beteiligung der Personalvertretung und des/der Datenschutzbeauftragten vor der Einführung einer Protokollierung von Mitarbeiterdaten anzuraten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies in einem Urteil aus dem Jahr 2008 darauf hin, dass im Zusammenhang mit Zugriffen auf medizinische Daten eines Krankenhausinformationssystems in einer fehlenden Protokollierung von Zugriffen auf medizinische Daten ein Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegen kann54. Ggf. sollte gegenüber der Personalvertretung daher auch ein Hinweis erfolgen, dass rechtliche Erfordernisse eine Protokollierung bedingen, man sich letztlich nur auf eine rechtskonforme Auswertung der Protokollierung einigen muss.
Protokollierung. Bei der Nutzung der Dienste können Daten über die Nutzenden und deren Aktivitäten automatisch erfasst und gespeichert werden. Man spricht von Protokollieren respektive «Loggen». Die Protokolldaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies für das Funktionieren des Systems notwendig ist. Bei Verdacht auf Missbrauch der Dienste durch die Benutzer können Protokolldaten stichprobenweise nach vorgängiger Information der Betroffenen durch die Schulleitung ausgewertet werden.
Protokollierung. Innerhalb des Self-Service-Portals findet eine Protokollierung statt. Durch Firewalls geblockte Netzwerkkommunikation wird ebenfalls protokolliert. Eine regelmäßige Auswertung erfolgt nicht, sondern nur im Bedarfsfall, wie zum Beispiel dem Verdacht, dass ein Sicherheitsrisiko (s. 2.1.1) vorliegt.
Protokollierung. Alle Zugänge und Zugangsversuche in die ChurchDesk Applikation werden automatisch für sechs Monate protokolliert. Dieses schließt IP-Adresse, Zeitpunkt und Nutzeridentifikation ein. Die Registrierung enthält Informationen über Zeitpunkt, Nutzer und den Art der Anwendung. Das Protokoll wird für 6 Monate aufbewahrt, wonach es gelöscht wird.
Protokollierung. Aufgrund der neuen noch widersprüchlichen Rechtsprechung müssen wir im Fall der Fälle die technische Möglichkeit haben, Auskunft erteilen zu können. Xxxxx bitten wir um Verständnis, dass Ihr Verlauf protokolliert wird.
Protokollierung. Jeder Systemzugriff wird protokolliert. Die Protokolle sind gegen Veränderung geschützt und werden für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt.
Protokollierung. (1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, min- destens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Übermittlung personenbe- zogener Daten festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automations- unterstützt zu protokollieren. (2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. (3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Da- tenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
Protokollierung. (1) Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. (2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. (3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
Protokollierung. 1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind ver- pflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im On-line-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. 2) Beim Abruf von Daten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 gelten die Pflichten des Abs. 1 mit der Massgabe, dass die Protokollierung des Anlasses des Abrufs durch den abrufenden Vertrags- staat vorzunehmen ist. 3) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzube- wahren. 4) Die Protokolldaten dürfen ausschliesslich zur Kontrolle, ob die mass- geblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.