Schulwesen Musterklauseln

Schulwesen. 22.1 Für Lehr- und Lernmittel werden die entsprechenden Mittel nach städt. Grundsätzen zur Bewirtschaftung durch die Schulleitung bereitgestellt. Für die mit Schulbauten u.Ä. zusammenhängenden Aufgaben sind künf- tig die entsprechenden Dienststellen der Stadt Ravensburg zuständig.
Schulwesen. Mit der Übernahme der Schule des Stadtteils Karlsruhe-Neureut in die Schulträgerschaft der Stadt entfällt der örtliche Schulbeirat. Soweit in den gemeinderätlichen Ausschüssen der Stadt Karlsruhe Angelegenheiten beraten werden, die die schulischen Belange des Stadtteils Karls- ruhe-Neureut unmittelbar berühren, sollen auf Vorschlag des Ortschaftsrates jeweils 4 sach- kundige Einwohner des Stadtteils zugezogen werden. Bei der Besetzung der Schulleiterstellen in Karlsruhe-Neureut ist der Ortschaftsrat zu hören. Die Stadt Karlsruhe verpflichtet sich, sich für den Erhalt der Neureuter Schulen einzusetzen; die Namen der Schulen bleiben erhalten. Eine Änderung der Schulbezirke innerhalb Neureut ist nur im Einvernehmen mit dem Ort- schaftsrat möglich. Die Einzugsbereiche für das Gymnasium und die Realschule Neureut sollen erhalten bleiben. Evtl. notwendige Änderungen erfolgen im Benehmen mit dem Ortschaftsrat. Die Stadt Karlsruhe verpflichtet sich, die räumlichen und einrichtungsmäßigen Voraussetzun- gen für einen zeitgemäßen Unterricht im gleichen Maße zu schaffen, wie sie an den anderen Karlsruher Schulen bestehen. Die Lehr- und Lernmittel für die Schulen in Karlsruhe-Neureut werden im Rahmen der im Teil- haushaltsplan für Neureut zur Verfügung stehenden Mittel von den Schulleitern der Neureu- ter Schulen unmittelbar bestellt. Die Mittel entsprechen denen der anderen vergleichbaren Karlsruher Schulen. Soweit aus rechtlichen oder organisatorischen Gründen Änderungen zwingend erforderlich werden, sind diese im Benehmen mit dem Ortschaftsrat vorzunehmen. Die an den Neureuter Schulen bisher praktizierte Form der Lernmittelfreiheit bleibt erhalten. Der Schülertransport erfolgt nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
Schulwesen. Mit der Übernahme der Schule des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier in die Schulträgerschaft der Stadt Karlsruhe entfällt der örtliche Schulbeirat. Soweit in den gemeinderätlichen Aus- schüssen der Stadt Karlsruhe Angelegenheiten beraten werden, die die schulischen Belange des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier unmittelbar berühren, sollen auf Vorschlag des Ort- schaftsrates jeweils zwei sachkundige Einwohner des Stadtteils zugezogen werden. Die Hauptschüler von Wolfartsweier besuchen weiterhin die Hauptschule in Grünwettersbach. Die dorthin bestehende Schulbusverbindung darf nicht verschlechtert werden. Eventuell be- stehende Fahrpreisvergünstigungen für Wolfartsweierer Xxxxxxx bleiben auf die Dauer von 8 Jahren bestehen. Die Sonderschüler des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier können auf Wunsch ihrer Eltern in die entsprechenden Einrichtungen der Stadt Karlsruhe umgeschult werden.
Schulwesen. (1) Die Gemeinde Ebersbach verpflichtet sich, die Grundschule im Ortsteil Roßwälden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erhalten, solange dies nach den Schu- lentwicklungsplänen vertretbar ist.
Schulwesen. Mit der Übernahme der Schule von Karlsruhe-Wettersbach in die Schulträgerschaft der Stadt entfällt der örtliche Schulbeirat. Soweit in den gemeinderätlichen Ausschüssen der Stadt Karlsruhe Angelegenheiten beraten werden, die die schulischen Belange von Karlsruhe-Wet- tersbach unmittelbar berühren, sollen auf Vorschlag des Ortschaftsrats jeweils drei sachkun- dige Einwohner von Karlsruhe-Wettersbach zugezogen werden. Bei der Besetzung der Schulleiterstellen in Karlsruhe-Wettersbach ist der Ortschaftsrat zu hö- ren. Die Stadt verpflichtet sich, sich stets für den Erhalt
Schulwesen. 3.1 Der Grund­ und Hauptschulbesuch erfolgt wie bisher in Nordheim.
Schulwesen. 1. Der vorhandene Grundschulstandort ergibt sich aus dem genehmigten Schul- entwicklungsplan des Landkreises Wittenberg durch Beschluss des Kreistages vom 27.10.2003.
Schulwesen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Schulstandorte ergeben sich aus dem genehmigten Schulentwicklungsplan für die Jahre 2009 bis 0000 xxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxxxx Dies sind die Schulstandorte - Friedersdorf (Grundschulstandort) - Gossa (Grundschulstandort) - Pouch (Grundschulstandort) - Rösa (Grundschulstandort) - Muldenstein (Sekundarschulstandort)
Schulwesen. 20.1 Für Lehr- und Lernmittel werden die entsprechenden Mittel nach städt. Grundsätzen zur Bewirtschaftung durch die Schulleitung bereitgestellt.
Schulwesen. 1. Die Gemeinde Steinheim am Albuch unterhält in Söhnstetten eine Grundschule mit den Klassen eins bis vier für den Wohnbezirk Söhnstetten und eine Hauptschule mit den Klassen fünf und sechs für die Ge- samtgemeinde im Sinne des Schulverwaltungsgesetzes vom 5. Mai 1964 (Ges.bl. S. 235). Die Gemein- de Steinheim am Albuch wird sich bei den zuständigen Schulbehörden dafür einsetzen, daß die Haupt- schulklassen 5 und 6 in Söhnstetten bleiben und die genehmigte Sonderschule in Steinheim gebaut wird.