Schutz- und Urheberrechte Dritter. 29.1 Der AN steht dafür ein, dass die auf der Grundlage dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse / gekauften Produkte frei von Schutz- / Urheberrechten Dritter sind, und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung der seitens des AN erbrachten Leistungen / verkauften Produkte durch den AG ausschließen oder einschränken. Anderenfalls wird sich der AN auf seine Kosten die entsprechenden Nut- zungsrechte einräumen lassen, die für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse/ des Vertragsgegenstan- des durch den AG erforderlich sind. 29.2 Der AN stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern und Beauftragten und sons- tigen Vertragspartnern sicher, dass der vertragliche Nutzungsumfang nicht durch eventuelle (Mit-) Urheber- oder sons- tige Rechte beeinträchtigt wird. Der AN verpflichtet sich, dem AG den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den an der Leistungserstellung beteiligten Mitarbeitern und Beauftragten nachzuweisen. 29.3 Der AN übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutz- / Urheberrechten geltend macht und wird den AG insoweit freistellen. Die Vertragsparteien werden sich ge- genseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutz- /Urheberrechten geltend gemacht werden. 29.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutz- / Urheberrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der AN in einem für den AG zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Xxxx entweder die vertraglichen Leistungen abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten durch den AG vertragsgemäß genutzt werden können. 29.5 Wenn es dem AN nicht gelingt, gemäß den Regelungen in Abs. (4) Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräu- men, ist der AG berechtigt, die Verträge ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Ver- gütung zu verlangen. In jedem Fall ist der AN zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem AG aufgrund der Verlet- zung von Schutz- / Urheberrechten Dritter entsteht.
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Schutz- und Urheberrechte Dritter. 29.1 Der AN steht dafür ein, dass die auf der Grundlage dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse / gekauften Produkte frei von Schutz- / Urheberrechten Dritter sind, und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung der seitens des AN erbrachten Leistungen / verkauften Produkte durch den AG ausschließen oder einschränken. Anderenfalls wird sich der AN auf seine Kosten die entsprechenden Nut- zungsrechte einräumen lassen, die für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse/ des Vertragsgegenstan- des durch den AG erforderlich sind.
29.2 Der AN stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern und Beauftragten und sons- tigen Vertragspartnern sicher, dass der vertragliche Nutzungsumfang nicht durch eventuelle (Mit-) Urheber- oder sons- tige Rechte beeinträchtigt wird. Der AN verpflichtet sich, dem AG den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den an der Leistungserstellung beteiligten Mitarbeitern und Beauftragten nachzuweisen.
29.3 Der AN übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutz- / Urheberrechten geltend macht und wird den AG insoweit freistellen. Die Vertragsparteien werden sich ge- genseitig gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutz- /Urheberrechten geltend gemacht werden.
29.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutz- / Urheberrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der AN in einem für den AG zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Xxxx entweder die vertraglichen Leistungen abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten durch den AG vertragsgemäß genutzt werden können.
29.5 Wenn es dem AN nicht gelingt, gemäß den Regelungen in Abs. (4) Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräu- men, ist der AG berechtigt, die Verträge ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Ver- gütung zu verlangen. In jedem Fall ist der AN zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem AG aufgrund der Verlet- zung von Schutz- / Urheberrechten Dritter entsteht.
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