Schutz und Vertraulichkeit von Daten. 1. Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die Behörden der Schweiz und Liechtensteins weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 24. Oktober 19954 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Anwen- dung.
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Schutz und Vertraulichkeit von Daten. 1. Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die Behörden der Schweiz und Liechtensteins weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parla- ments Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19954 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Anwen- dungDatenverkehr13 Anwendung.
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Schutz und Vertraulichkeit von Daten. 1. ) Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die Behörden der Schweiz und Liechtensteins weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parla- ments Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19954 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Anwen- dungAnwendung.
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Schutz und Vertraulichkeit von Daten. (1. ) Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die Behörden Be hörden der Schweiz und Liechtensteins weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parla- ments Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19954 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Anwen- dungDa tenverkehr (1) Anwendung.
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