Schutz von Kohlenstoffbeständen Musterklauseln

Schutz von Kohlenstoffbeständen. Die Vertragspartner werden für die Energieerzeugung keine holzartige Biomasse einset- zen, die von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbe- stand stammt, deren Status sich nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Wissen- schaft aufgrund der Biomassegewinnung nachweislich geändert hat (z. B. Umwandlung von Wäldern oder Feuchtgebieten zu Ackerland). Diese Flächen umfassen Gebiete, die zum Referenzzeitpunkt (1. Januar 2008) oder danach folgenden Status hatten und zum Zeitpunkt der Biomassegewinnung nicht mehr haben: • Feuchtgebiete (siehe Erläuterungen in Anlage 1) • kontinuierlich bewaldete Gebiete gemäß der Definition der Richtlinie 2009/28/EG sowie hierzu von der Kommission veröffentlichten Berichten (siehe Erläuterun- gen zum Begriff „Wald“ in Anlage 1) Durch eine Bewirtschaftung einer bewaldeten Fläche verändert sich der Status dann nicht, wenn innerhalb einer vertretbaren Zeit eine Aufforstung oder natürli- che Verjüngung sichergestellt ist. Biomasse aus Torfmooren wird nicht eingesetzt. Die Unterschutzstellung oben genann- ter Flächen erfolgt hier aufgrund ihrer Eigenschaft als Kohlenstoffspeicher, nicht aus Biodiversitätsgründen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Waldfläche, die nicht Primärwald ist, ein Feuchtgebiet oder ein Torfmoor auch nach den unter B.1 aufgeführ- ten Schutz- bzw. Biodiversitätskriterien eingestuft sein kann. Torfmoore werden auch aus ökologischer Sicht häufig als wertvoll eingestuft. Außerdem können auch naturnah bewirtschaftete Wälder einen hohen ökologischen Wert aufweisen, der bei einer Intensi- vierung der Bewirtschaftung gemindert werden oder verloren gehen kann. Dies wäre jedoch keine Nutzungsänderung im Sinne der RED, da sich am Status „Wald“ nichts ändern würde. Weiterhin wird die Reduktion des Bodenkohlenstoffbestandes, die aufgrund einer über- mäßigen Nutzung z. B. von Ernte- und Waldholzresten vorkommen kann, vermieden.
Schutz von Kohlenstoffbeständen. Die Vertragspartner werden für die Energieerzeugung keine holzartige Biomasse einset- zen, die von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbe- stand stammt, deren Status sich aufgrund der Biomassegewinnung geändert hat (z.B. Umwandlung von Wäldern oder Feuchtgebieten zu Ackerland). Diese Flächen umfassen Gebiete, die zum Referenzzeitpunkt (1. Januar 2008) oder danach folgenden Status hat- ten und zum Zeitpunkt der Biomassegewinnung nicht mehr haben:

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.