Schutz von Personen und Werkanlagen Musterklauseln

Schutz von Personen und Werkanlagen. Wenn in der Nähe eines Leitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen (Fas- sadenrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so besorgen die Gemeindewerke die Isolierung oder Abschaltung der Leitung. Bei aufwendigen Arbeiten können die Gemeindewerke einen angemessenen Unkosten- beitrag in Rechnung stellen. Wenn der Netzanschlussnehmer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgend- welcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder ge- fährden könnten (z.B. Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen usw.), so ist dies den Gemein- dewerken rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die Gemeindewerke legen in Absprache mit dem Netzanschlussnehmer die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Beabsichtigt der Netzanschlussnehmer auf privatem oder öffentlichem Boden irgend- welche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig bei den Gemeinde- werken über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so sind vor dem Zude- cken die Gemeindewerke zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, einge- messen und geschützt werden können. Der Netzanschlussnehmer hat jede Schädigung oder Gefährdung der Anlagen der Ge- meindewerke im Rahmen der gebotenen Sorgfaltspflicht zu vermeiden. Er haftet für den in Missachtung dieser Sorgfaltspflicht angerichteten Schaden.
Schutz von Personen und Werkanlagen. 5.3.1 Wenn der Kunde bzw. Grundeigentümer in der Nähe vom Fernwärmenetzanschluss, den Haus- anschlussleitungen oder den Kellerleitungen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder ver- anlassen will, welche die Anlagen beschädigen oder gefährden könnten (z.B. Werkleitungen, Erdarbeiten, Grabarbeiten, Bauarbeiten), so ist dies der EASZ rechtzeitig vor Beginn der Arbei- ten mitzuteilen. Die EASZ legt in Absprache mit dem Kunden die erforderlichen Sicherheits- massnahmen gegen eine angemessene Kostenbeteiligung des Kunden fest.
Schutz von Personen und Werkanlagen. 11.1 Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müs- sen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen ge- fährdet werden könnten, so besorgt die EAG die Isolierung oder Abschaltung der Lei- tung. Bei aufwendigen Arbeiten kann die EAG einen angemessenen Unkostenbeitrag in Rechnung stellen.
Schutz von Personen und Werkanlagen. 8.1 Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so installieren die EKZ einen provisorischen Kabelanschluss gegen einen angemessenen Kostenbeitrag.
Schutz von Personen und Werkanlagen. 10.1. Für den Schutz von Personen und Werkanlagen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheits- vorschriften.
Schutz von Personen und Werkanlagen. 2.3.1 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen
Schutz von Personen und Werkanlagen. 11.1 Wenn der Vertragspartner bzw. Anschlussnehmer in der Nähe von elektri­ schen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten (Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen usw.), so ist dies der Elektra rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die Elektra legt in Absprache mit dem Vertrags­ partner die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest.