Schutz von Personen und Werkanlagen Musterklauseln
Schutz von Personen und Werkanlagen. Wenn in der Nähe von Mittel- und Niederspannungsfreileitungen Arbeiten ausgeführt werden müssen, bei denen Personen gefährdet werden könnten, so ist dies der EW Höfe AG vorgängig zu melden. Auf Verlangen des Kunden besorgt sie die Isolierung oder Abschaltung der Leitung oder andere Sicherheitsmassnahmen gegen einen angemessenen Kostenbeitrag. Wenn der Kunde bzw. Hauseigentümer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgend- welcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen beschädigen oder gefähr- den könnten (z.B. Baum fällen, Bauarbeiten, Sprengarbeiten usw.), so ist dies der EW Höfe AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die EW Höfe AG legt in Absprache mit dem Kunden die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest gegen eine angemessene Kostenbe- teiligung des Kunden. Beabsichtigt der Kunde bzw. Hauseigentümer auf privatem oder öffentlichem Boden irgend- welche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig bei der EW Höfe AG über die Lage allfälliger im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so ist die EW Höfe AG unverzüglich, spätestens vor dem Zudecken zu informieren, damit die Kabelleitungen gegen eine angemessene Kostenbe- teiligung des Kunden von der EW Höfe AG kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können. Der Kunde bzw. Hauseigentümer ist verantwortlich für dadurch verursachte Schäden, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt werden.
Schutz von Personen und Werkanlagen. 10.1. Für den Schutz von Personen und Werkanlagen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheits- vorschriften.
10.2. Der Kunde hat jede Schädigung oder Gefährdung der Anlagen und Leitungen der EWS und von deren Betrieb zu vermeiden.
10.3. Beabsichtigt der Kunde auf dem erschlossenen Grundstück, in der Nähe von Anlagen und Leitungen der EWS, Arbeiten wie namentlich Renovationen, Bau- oder Grabarbeiten, Bepflanzungen und dergleichen vorzunehmen, welche die Anlagen und Leitungen schädigen könnten, ist die EWS darüber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu informieren.
10.4. Beabsichtigt der Kunde auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten irgendwelcher Art ausführen zu lassen, hat er sich vorgängig bei der EWS über allfällig im Boden verlegte Leitungen zu informieren und für deren Schutz zu sorgen.
10.5. Entstehende Kosten infolge Nichtbeachtung dieser Schutzbestimmungen gehen zu Lasten des Kunden.
10.6. Anschlusselemente dürfen nur durch Beauftragte der EWS montiert, plombiert, entplombiert, entfernt oder ersetzt werden.
10.7. Werden Anschlusselemente durch Verschulden des Kunden oder von Drittpersonen beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz oder Auswechslung zu Lasten des Kunden.
10.8. Wer unberechtigterweise Plomben an Anschlusselementen verletzt oder entfernt, Manipulationen vornimmt, welche das Signal beeinflussen, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen. Die EWS behält sich ferner rechtliche Massnahmen vor.
10.9. Der Kunde hat beobachtete Unregelmässigkeiten gelieferter Kommunikationssignale und Dienste unverzüglich der EWS zu melden.
Schutz von Personen und Werkanlagen. 11.1 Wenn der Vertragspartner bzw. Anschlussnehmer in der Nähe von elektri schen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten (Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen usw.), so ist dies der Elektra rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die Elektra legt in Absprache mit dem Vertrags partner die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest.
11.2 Beabsichtigt der Vertragspartner bzw. Anschlussnehmer, auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig bei der Elektra über die Lage allfälliger im Erdbo den verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor dem Zudecken die Elektra zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.
11.3 Der Vertragspartner bzw. Anschlussnehmer hat jede Schädigung oder Gefährdung der Anlagen der Elektra im Rahmen der gebotenen Sorgfalts pflicht zu vermeiden. Er haftet für den in Missachtung dieser Sorgfalts pflicht angerichteten Schaden.
Schutz von Personen und Werkanlagen. 2.3.1 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen
2.3.2 Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen
Schutz von Personen und Werkanlagen. 5.3.1 Wenn der Kunde bzw. Grundeigentümer in der Nähe vom Fernwärmenetzanschluss, den Haus- anschlussleitungen oder den Kellerleitungen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder ver- anlassen will, welche die Anlagen beschädigen oder gefährden könnten (z.B. Werkleitungen, Erdarbeiten, Grabarbeiten, Bauarbeiten), so ist dies der EASZ rechtzeitig vor Beginn der Arbei- ten mitzuteilen. Die EASZ legt in Absprache mit dem Kunden die erforderlichen Sicherheits- massnahmen gegen eine angemessene Kostenbeteiligung des Kunden fest.
5.3.2 Beabsichtigt der Kunde bzw. Grundeigentümer auf privatem oder öffentlichem Boden irgend- welche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig bei der EASZ über die Lage allfälliger im Erdboden verlegter Leitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Fernwär- meleitungen zum Vorschein gekommen, so ist die EASZ unverzüglich, spätestens vor dem Zu- decken zu informieren, damit die Fernwärmeleitungen gegen eine angemessene Kostenbetei- ligung des Kunden durch die EASZ kontrolliert, eingemessen und geschätzt werden können. Der Kunde haftet für dadurch verursachte Schäden, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt werden.
5.3.3 Störungen, Schäden und ausserordentliche Wahrnehmungen an der mit Fernwärme durch- strömten, primärseitigen Installation müssen der EASZ sofort gemeldet werden.
