Schutz von Plänen und Unterlagen Musterklauseln

Schutz von Plänen und Unterlagen. 17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Schutz von Plänen und Unterlagen. (1) Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, wie Pläne, Skizzen, und sonstige Unterlagen, bleiben geistiges Eigentum der Universität und dürfen ohne Zustimmung der Universität weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind unverzüglich zurückzustellen, wenn eine Beauftragung nicht erfolgt.
Schutz von Plänen und Unterlagen. Sämtliche Entwürfe, Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.
Schutz von Plänen und Unterlagen. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Kataloge und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Es liegt keine Berechtigung zum Nachbau einzelner Teile vor.

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  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.