Schutz vor Malware Musterklauseln

Schutz vor Malware. Der Lieferant wird alle Leistungen und Datenträger bzw. elektronisch (z.B. per E-Mail oder Datentransfer) übermittelte Leistungen vor deren Erbringung bzw. Nutzung nach dem Stand der Technik durch Test- und Analyseverfahren auf Schadprogramme (z.B. Trojaner, Viren, Spyware) untersuchen. Datenträger, auf denen Schadsoftware festgestellt wird, dürfen nicht genutzt werden. Der Anbieter wird den Besteller unverzüglich informieren, wenn er feststellt, dass der Kunde durch Schadsoftware kompromittiert ist. Die gleichen Verpflichtungen gelten für alle Formen der elektronischen Kommunikation.
Schutz vor Malware. Auf den Geräten des Betriebs ist eine Viren- und Malware-Kontrolle aktiv und seitens der Nutzer gibt es ein angemessenes Bewusstsein diesbezüglich. Bezüglich der Dienste des Virtuellen Servers oder Dedizierten Servers ist der Kunde für die Installation von Antivirus und Anti-Malware und – falls nicht der entsprechende Dienst gekauft wurde - Firewall zuständig. Bezüglich des Hosting-Dienstes hingegen ist ein Echtzeit-Schutz an den Front-End-Maschinen aktiv. Bezüglich des E-Mail-Dienstes wird sowohl der ein- als auch ausgehende E-Mail-Verkehr in Echtzeit analysiert, um Viren und Malware zu entdecken und Spam zu erkennen und herauszufiltern. Die Analyse erfolgt automatisch und beruht sowohl auf der Natur des Inhalts als auch auf der Befragung internationaler Datenbanken als auch dem dank einer Reihe von Parametern erworbenen Ruf.

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  • Angebot Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Entfällt; die Gründe für das Angebot sind Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken und die Nettoerlöse aus der Begebung von Optionsscheinen, die in diesem Basisprospekt dargestellt werden, werden vom Emittenten für seine allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).