Common use of Schwankung des Fondsanteilwerts Clause in Contracts

Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö- gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli- chen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil- weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner- halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps, Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge- schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla- gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos- ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi- gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

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Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö- gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli- chen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil- weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner- halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps, Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge- schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices Preisindi- ces gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla- gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos- ten Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen zuläs- sigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi- gung Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

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Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö- gensgegenstände Ver- mögensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände Vermögensge- genstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen jewei- ligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli- chen persönlichen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil- weise teilweise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner- halb innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- 45-Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person Per- son (z.B. durch Swaps, Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- Kurssi- cherungs- oder Terminge- schäfte Termingeschäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten Genussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices Preisindices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende naheste- hende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führenfüh- ren, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när ori- ginär erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet zuge- rechnet werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla- gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos- ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi- gung Geneh- migung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändernverän- dern.

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Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö- gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli- chen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil- weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner- halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps, Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge- schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla- gebedingungen Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos- ten Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi- gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

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Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr Verkehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte Markt- werte aller Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli- chen persönlichen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielter- zielt, ganz oder teil- weise teilweise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer Kapitalertrags- steuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche deut- sche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner- halb innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- 45-Tage-RegelungRe- gelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps, Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- Kurssi- cherungs- oder Terminge- schäfte Termingeschäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten Genussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte Kurssi- cherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices Preisindices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit So- weit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte Absicherungsge- schäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när Anle- ger originär erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen abzu- führen hat. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung Än- derung der Anla- gebedingungen Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos- ten Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb inner- halb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi- gung Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

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Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö- gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli- chen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil- weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner- halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps, Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge- schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices Preisindi- ces gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla- gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos- ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi- gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.Kosten

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Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr Verkehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte Markt- werte aller Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere ins- besondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger An- leger an seinen persönli- chen persönlichen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil- weise teilweise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche eigenka- pitalähnliche Genussrechte inner- halb innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt Fällig- keitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Ge- nussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- 45-Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren mittel- baren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps, WertpapierleihgeschäfteWertpapierleih- geschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge- schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten eigenkapitalähnli- chen Genussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices Preisindices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende naheste- hende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung Re- gelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när Anle- ger originär erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen abzu- führen hat. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung Än- derung der Anla- gebedingungen Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos- ten Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen An- lagebedingungen und deren Genehmi- gung Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

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Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö- gensgegenstände Ver- mögensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände Vermögensge- genstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen jewei- ligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli- chen persönlichen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil- weise teilweise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner- halb innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- 45-Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person Per- son (z.B. durch Swaps, Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- Kurssi- cherungs- oder Terminge- schäfte Termingeschäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten Genussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices Preisindices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende naheste- hende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führenfüh- xxx, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när ori- ginär erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet zuge- rechnet werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla- gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos- ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi- gung Geneh- migung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändernverän- dern.

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Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr Verkehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte Markt- werte aller Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli- chen persönlichen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielter- zielt, ganz oder teil- weise teilweise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer Kapitalertrags- steuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche deut- sche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner- halb innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- 45-Tage-RegelungRe- gelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps, Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- Kurssi- cherungs- oder Terminge- schäfte Termingeschäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten Genussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte Kurssi- cherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices Preisindices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte Absicherungsge- schäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när Anle- ger originär erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen abzu- führen hat. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung Än- derung der Anla- gebedingungen Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos- ten Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb inner- halb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi- gung Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

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