Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. (2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungserbringung sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Kreises Gütersloh vertraulich zu behandeln. (3) Der Anbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbeiter/innen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Anbieter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Anbieter sind selbst zur Einhaltung der Regelungen des § 5 BDSG verpflichtet. (4) Der Anbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Ziff. 7 (1) oder solche Kenntnisse nach Ziff. 7 (2) Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß § 9 BDSG). (5) Der Kreis Gütersloh behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Anbieters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der Anbieter räumt dem Kreis Gütersloh das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist. (6) Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7 (1) - (5) berechtigen den Kreis Gütersloh zur außerordentlichen Kündigung der vereinbarten Beziehungen aus wichtigem Grund. Der Anbieter stellt dem Kreis Gütersloh hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei. (7) Die Schweigepflicht gilt nicht bei Vorliegen von Kindeswohlgefährdung bzw. dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Und Abrechnung Der Leistungen Des Bildungs Und Teilhabepaketes
Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungserbringung sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Kreises Gütersloh der Stadt Münster vertraulich zu behandelnbe- handeln.
(3) Der Anbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie MitarbeiterMitarbei- ter/innen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Anbieter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Anbieter sind selbst zur Einhaltung der Regelungen Rege- lungen des § 5 BDSG verpflichtet.
(4) Der Anbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Ziff. 7
7 (1) oder solche Kenntnisse nach Ziff. 7 (2) Dritten weder zugänglich gemacht ge- macht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbefugte unbe- fugte Systemzugriffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß ge- mäß § 9 BDSG).
(5) Der Kreis Gütersloh Die Stadt Münster behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Anbieters Anbie- ters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der Anbieter räumt dem Kreis Gütersloh der Stadt Münster das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen Prü- fungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme Datenverarbeitungspro- gramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.
(6) Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7 (1) - (5) berechtigen den Kreis Gütersloh die Stadt Münster zur außerordentlichen außer- ordentlichen Kündigung der vereinbarten Beziehungen aus wichtigem Grund. Der Anbieter An- bieter stellt dem Kreis Gütersloh die Stadt Münster hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße Daten- schutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei.
(7) Die Schweigepflicht gilt nicht bei Vorliegen von Kindeswohlgefährdung bzw. dem Verdacht Ver- dacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Und Abrechnung Der Leistungen Zur Gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungserbringung sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige sons- tige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Kreises Gütersloh der Stadt Münster vertraulich zu behandeln.
(3) Der Anbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie MitarbeiterMitarbei- ter/innen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Anbieter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Anbieter sind selbst zur Einhaltung der Regelungen des § 5 BDSG verpflichtet.
(4) Der Anbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Ziff. 7
7 (1) oder solche Kenntnisse nach Ziff. 7 (2) Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe Systemzu- griffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß § 9 BDSG).
(5) Der Kreis Gütersloh Die Stadt Münster behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Anbieters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der Anbieter räumt dem Kreis Gütersloh der Stadt Münster das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke Grund- stücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen vorzu- nehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.
(6) Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7 (1) - (5) berechtigen den Kreis Gütersloh die Stadt Münster zur außerordentlichen außeror- dentlichen Kündigung der vereinbarten Beziehungen aus wichtigem Grund. Der Anbieter stellt dem Kreis Gütersloh die Stadt Münster hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße Datenschutzver- stöße von allen Ansprüchen Dritter frei.
(7) Die Schweigepflicht gilt nicht bei Vorliegen von Kindeswohlgefährdung bzw. dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
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Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhaltenein- zuhalten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungserbringung sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Kreises Gütersloh Landkreises Cloppenburg sowie der zuständigen Stellen vertraulich zu behandeln.
(3) Der Anbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) EU-DSGVO zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbeiter/innen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Anbieter Anbie- ter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Anbieter sind selbst zur Einhaltung der Regelungen des § 5 BDSG EU-DSGVO verpflichtet.
(4) Der Anbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Ziff. 7
7 (1) oder solche Kenntnisse nach Ziff. 7 (2) Dritten weder we- der zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen gem. EU-DSGVO zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß § 9 BDSG)treffen.
(5) Der Kreis Gütersloh Landkreis Cloppenburg behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Anbieters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der Anbieter räumt dem Kreis Gütersloh Landkreis Cloppenburg das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholeneinzu- holen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen vorzu- nehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme Datenverarbeitungspro- gramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.
(6) Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7 (1) - (5) berechtigen den Kreis Gütersloh Landkreis Clop- penburg zur außerordentlichen Kündigung der vereinbarten Beziehungen aus wichtigem Grund. Der Anbieter stellt dem Kreis Gütersloh hinsichtlich den Landkreis Cloppenburg hin- sichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei.
(7) Die Schweigepflicht gilt nicht bei Vorliegen von Kindeswohlgefährdung bzw. dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
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Samples: Vereinbarung Zur Lernförderung