Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. (2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungserbringung sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten der Stadt Münster vertraulich zu be- handeln. (3) Der Anbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbei- ter/innen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Anbieter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Anbieter sind selbst zur Einhaltung der Rege- lungen des § 5 BDSG verpflichtet. (4) Der Anbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Ziff. 7 (1) oder solche Kenntnisse nach Ziff. 7 (2) Dritten weder zugänglich ge- macht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbe- fugte Systemzugriffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen ge- mäß § 9 BDSG). (5) Die Stadt Münster behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Anbie- ters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der Anbieter räumt der Stadt Münster das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prü- fungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungspro- gramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist. (6) Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7 (1) - (5) berechtigen die Stadt Münster zur außer- ordentlichen Kündigung der vereinbarten Beziehungen aus wichtigem Grund. Der An- bieter stellt die Stadt Münster hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Daten- schutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei. (7) Die Schweigepflicht gilt nicht bei Vorliegen von Kindeswohlgefährdung bzw. dem Ver- dacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Und Abrechnung Der Leistungen Zur Gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhaltenein- zuhalten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungserbringung sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Landkreises Cloppenburg sowie der Stadt Münster zuständigen Stellen vertraulich zu be- handelnbehandeln.
(3) Der Anbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) EU-DSGVO zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbei- terMitarbeiter/innen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Anbieter Anbie- ter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Anbieter sind selbst zur Einhaltung der Rege- lungen des § 5 BDSG Regelungen EU-DSGVO verpflichtet.
(4) Der Anbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Ziff. 7 (1) oder solche Kenntnisse nach Ziff. 7 (2) Dritten weder we- der zugänglich ge- macht gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbe- fugte unbefugte Systemzugriffe von außen gem. EU-DSGVO zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen ge- mäß § 9 BDSG)treffen.
(5) Die Stadt Münster Der Landkreis Cloppenburg behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Anbie- ters Anbieters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der Anbieter räumt der Stadt Münster dem Landkreis Cloppenburg das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholeneinzu- holen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prü- fungen vorzunehmen Prüfungen vorzu- nehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungspro- gramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.
(6) Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7 (1) - (5) berechtigen die Stadt Münster den Landkreis Clop- penburg zur außer- ordentlichen außerordentlichen Kündigung der vereinbarten Beziehungen aus wichtigem Grund. Der An- bieter Anbieter stellt die Stadt Münster hinsichtlich den Landkreis Cloppenburg hin- sichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Daten- schutzverstöße Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei.
(7) Die Schweigepflicht gilt nicht bei Vorliegen von Kindeswohlgefährdung bzw. dem Ver- dacht Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Zur Lernförderung
Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungserbringung sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige sons- tige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten der Stadt Münster vertraulich zu be- handelnbehandeln.
(3) Der Anbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbei- ter/innen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Anbieter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Anbieter sind selbst zur Einhaltung der Rege- lungen Regelungen des § 5 BDSG verpflichtet.
(4) Der Anbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Ziff. 7 (1) oder solche Kenntnisse nach Ziff. 7 (2) Dritten weder zugänglich ge- macht gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbe- fugte Systemzugriffe unbefugte Systemzu- griffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen ge- mäß gemäß § 9 BDSG).
(5) Die Stadt Münster behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Anbie- ters Anbieters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der Anbieter räumt der Stadt Münster das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke Grund- stücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prü- fungen vorzunehmen Prüfungen vorzu- nehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungspro- gramme Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.
(6) Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7 (1) - (5) berechtigen die Stadt Münster zur außer- ordentlichen außeror- dentlichen Kündigung der vereinbarten Beziehungen aus wichtigem Grund. Der An- bieter Anbieter stellt die Stadt Münster hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Daten- schutzverstöße Datenschutzver- stöße von allen Ansprüchen Dritter frei.
(7) Die Schweigepflicht gilt nicht bei Vorliegen von Kindeswohlgefährdung bzw. dem Ver- dacht Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
Appears in 1 contract
Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungserbringung sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten der Stadt Münster des Kreises Gütersloh vertraulich zu be- handelnbehandeln.
(3) Der Anbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbei- terMitarbeiter/innen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Anbieter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Anbieter sind selbst zur Einhaltung der Rege- lungen Regelungen des § 5 BDSG verpflichtet.
(4) Der Anbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Ziff. 7 7
(1) oder solche Kenntnisse nach Ziff. 7 (2) Dritten weder zugänglich ge- macht gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbe- fugte unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen ge- mäß gemäß § 9 BDSG).
(5) Die Stadt Münster Der Kreis Gütersloh behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Anbie- ters Anbieters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der Anbieter räumt der Stadt Münster dem Kreis Gütersloh das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prü- fungen Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungspro- gramme Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.
(6) Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7 (1) - (5) berechtigen die Stadt Münster den Kreis Gütersloh zur außer- ordentlichen außerordentlichen Kündigung der vereinbarten Beziehungen aus wichtigem Grund. Der An- bieter Anbieter stellt die Stadt Münster dem Kreis Gütersloh hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Daten- schutzverstöße Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei.
(7) Die Schweigepflicht gilt nicht bei Vorliegen von Kindeswohlgefährdung bzw. dem Ver- dacht Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Und Abrechnung Der Leistungen Des Bildungs Und Teilhabepaketes