Schwerpunkte der Umsetzung Musterklauseln

Schwerpunkte der Umsetzung. Die Finanzsicherheiten-Richtlinie regelt die Bestellung und Verwertung von Bar- sicherheiten oder Finanzinstrumenten, die als Sicherheit in Form der Vollrechts- übertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten wurde festgestellt, dass die in der Finanzsi- cherheiten-Richtlinie enthaltenen Vorschriften im nationalen Recht bereits teil- weise umgesetzt sind. Für die vollständige richtlinienkonforme Umsetzung müs- sen jedoch einzelne Bestimmungen im Sachenrecht, in der Konkursordnung und im Gesetz über das internationale Privatrecht aufgenommen bzw. angepasst wer- den. Bei der Umsetzung im Sachenrecht wurde auf die liechtensteinischen Formulie- rungen Bedacht genommen. Hingegen wurde bei der Umsetzung in der Konkurs- ordnung und im Gesetz über das internationale Privatrecht auf die entsprechenden österreichischen Formulierungen zurückgegriffen, um eine Modernisierung bzw. Angleichung an die österreichischen Rechtsgrundlagen zu erreichen, welche in diesen Rechtsbereichen als Rezeptionsgrundlagen für die liechtensteinischen Vor- schriften dienen. Für die Umsetzung ergaben sich folgende Schwerpunkte: Im Sachenrecht ist der Begriff Finanzsicherheiten definiert. Demnach sind Fi- nanzsicherheiten Barsicherheiten und Finanzinstrumente, welche zwischen pro- fessionellen Finanzmarktakteuren untereinander bestellt werden. Die in der Fi- nanzsicherheiten-Richtlinie vorgesehene freiwillige Ausdehnung auf halbprofes- sionelle Finanzmarktakteure, nämlich sonstige juristische Personen, Personenge- sellschaften oder Einzelunternehmer, wird nicht ins nationale Recht übernommen. Dies deshalb, weil für diese sowie auch für natürliche Personen das freihändige Verwertungsrecht gemäss Art. 373 Abs. 2 SR der Banken gilt und dies der Haupt- anwendungsbereich ist. Weiter wird im Sachenrecht festgelegt, dass die Bestellung von Finanzsicherhei- ten schriftlich nachweisbar sein muss. Da die liechtensteinische Rechtsordnung keine richtlinienwidrigen Formerfordernisse bei der Bestellung von Pfandrechten und der Sicherungsübereignung beinhaltet, sind darüber hinaus keine besonderen Anpassungen notwendig. Verankert wird lediglich, dass bei entmaterialisierten Wertschriften die Einbuchung auf dem Depotkonto als Erfordernis der Schrift- lichkeit gleichgesetzt wird. Die Vorlage sieht für die Verwertung von Finanzsicherheiten vorbehaltlich einer Vereinbarung ein freihändiges Verwertungsrecht vor. Verzichtet wurde hingegen ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.