Schäden an gemieteten Sachen Musterklauseln

Schäden an gemieteten Sachen. Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.3 gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhüter wegen Mietsachschäden ausschließlich an 2.1. mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/- häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil sowie fest installierte Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainer. Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis max. 5.000.000 EUR. 2.2. zu privaten Zwecken gemieteten bzw. geliehenen Pferdeanhängern, Kutschen und Schlitten sofern hierfür nicht über einen anderen Vertrag Entschädigung verlangt werden kann. Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 20.000 EUR, höchstens aber jeweils das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres. 2.3. fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, z. B. Reitutensilien wie Xxxxx, Sattel usw. Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 20.000 EUR, höchstens aber jeweils das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres. 2.4. zu privaten Zwecken gemietete Immobilien und Grundstücken (z. B. Stallungen, Reithallen und Weiden ...). Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis max. 20.000 EUR. 2.5. Zu den vorgenannten Ziff. 2.1 bis 2.4 gilt: Ausgeschlossen bleiben, wie in Abschnitt A1 Ziff. 6.3.2, Haftpflichtansprüche wegen − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, − Schäden infolge von Schimmelbildung.
Schäden an gemieteten Sachen. (Mietsachschäden) 6
Schäden an gemieteten Sachen. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts Dritter wegen Schäden • an gemieteten oder geliehenen Arbeitsgeräten Dritter, • an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die der Versicherungsnehmer kurzfristig, maximal bis zu einer Woche, gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags in Besitz hat, Die Entschädigungsgrenze für Schäden an gemieteten Sachen beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden 000.000 € je Schaden, jeweils in zweifacher Maximierung je Versicherungsjahr.
Schäden an gemieteten Sachen. (1) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB CIF:PRO 2018 und abweichend von Ziff. 7.6 AHB CIF:PRO 2018 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Ver- nichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Darunter fallen auch Schäden am Inventar in gemieteten Ferienwohnun- gen und -häusern sowie Hotelzimmern. (2) Ausgeschlossen bleiben: - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen; - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und über- mäßige Beanspruchung; - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Ver- lust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; - Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. (3) Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versi- cherungssumme für Sachschäden 25.000,– € je Ver- sicherungsfall.
Schäden an gemieteten Sachen. Versichert ist - abweichend von den Ziffern 7.6, 7.7 und 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Mieters wegen Schäden an den über die Internet-Plattform (APP) des Versicherungsnehmers angemieteten beweglichen Sachen des Vermieters. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiss und übermässiger Beanspruchung.
Schäden an gemieteten Sachen. (1) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB CIF4ALL 2021 und abweichend von Ziff. 7.6 AHB CIF4ALL 2021 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Ge- genstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Darunter fallen auch Schäden am Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern. (2) Ausgeschlossen bleiben: (3) Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versi- cherungssumme für Sachschäden 25.000,– € je Versiche- rungsfall.
Schäden an gemieteten Sachen. (1) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB 2008 und abweichend von Ziff. 7.6 AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden oder Gegenstand eines besonderen Ver­ wahrungsvertrages sind. Darunter fallen auch Schäden am Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und ­häusern sowie Hotelzimmern. (2) Ausgeschlossen bleiben: a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen; b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermä­ ßige Beanspruchung; c) Schäden an Schmuck­ und Wertsachen, auch Ver­ lust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; d) Vermögensfolgeschäden; e) Schäden an Land­, Luft­ und Wasserfahrzeugen. (3) Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Ver­ sicherungssumme für Sachschäden 20.000,– 2 je Versicherungsfall.
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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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