Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b) und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
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Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b) b. und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
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Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/Unterfangungen/ Unterfahrungen. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b) b. und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
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Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b) b. und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 b. und 7.10 b. AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch
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