Common use of Schäden Clause in Contracts

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp an den Vermieter zu senden. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 300€) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: www.kfz-lutz.de

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter zu senden. Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 500€) trägt der Mieter. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: womorent-ffm.de

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug Fahr­ zeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich un­ verzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen auszu­ schließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informiereninfor­ mieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwartenabzu­ warten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € EUR 50,– hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich unverzüg­ lich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp E­Mail oder Messenger (z. B. WhatsApp) an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus haftungstechnischen Gründen werden Stein­ schläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko EUR 1.500,–) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen über­ nommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Markise/Tarp („Sonnenschutz“): Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise des Sonnen­ schutzes ist folgendes Folgendes zu beachten: Die Markise Den Sonnen­ schutz nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen benut­ zen und im ausgefahrenen aufgebauten Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff nicht dafür vorgesehene Flüssigkeiten in den Tank gefüllt wurdewurden, möglicherweise nicht gereinigt werden. Es muss in einem solchen Fall komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel (falls vorhanden) Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Schutzbrief­ versicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) ), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise Bahn­ rückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen Leis­ tungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: www.lightstern.de

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 500 €) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen -des Sonnensegels/der Markise Markise- ist folgendes zu beachten: Die Markise -Das Sonnensegel/die Markise- nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen -aufgehangenen/ausgefahrenen- Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise neues -Sonnensegel/Markise-mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: d35f718l12i1yb.cloudfront.net

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1000€) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: buchung.waumobil.eu

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter zu senden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftraggebers. Steinschläge (Scheibe): Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern muss ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten trägt der Mieter (Teilkasko). Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen muss vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: reisemobile-anmieten.de

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt - auch bis zur nächsten Werkstatt - nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 100 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter zu senden. Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 500 €) trägt der Mieter. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes Folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) ), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: www.colonius.com

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermietersvon AT, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter AT schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters von AT zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter Mieter/Reisende das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter AT unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter AT nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn AT genehmigt wurde wurde, und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € 50,00 Euro hat der Mieter Mieter/ Reisende darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter AT zu senden. Während Nach der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten Rückkehr des Mieters. Kosten für Abschleppdienst Kunden mit dem Reisemobil ist der Kunde verpflichtet einen Schadensbericht auszufüllen und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung zu entstandenen Schäden ausführlich Auskunft zu geben und diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) mit seiner Unterschrift anzuerkennen und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werdenzu bestätigen. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter Mieter/Reisenden voll zu tragen. Ebenso , ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet Mieter/Reisende verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter AT zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Pkw), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermietersvon AT.

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Samples: www.erento.com

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermietersvon AT, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter AT schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters von AT zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter Mieter/Reisende das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter AT unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter AT nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn AT genehmigt wurde wurde, und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € 50,00 Euro hat der Mieter Mieter/ Reisende darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter AT zu senden. Während Bei Schäden am Reisemobil ist der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des MietersKunde verpflichtet einen Schadensbericht (letzte Seite der AGB) auszufüllen und zu entstandenen Schäden ausführlich Auskunft zu geben sowie diese mit seiner Unterschrift anzuerkennen und zu bestätigen. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Der Schadensbericht ist umgehend an AT zu senden (max. 2 Tage nach dem Schaden). Steinschläge in der Scheibe können bei Vermietwohnmobilen haftungstechnisch nicht repariert werden. Die Scheibe muss komplett getauscht werden. Der Mieter nicht übernommen werden, soweit trägt die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werdenvolle Selbstbeteiligung bis zu 0.000 €. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter Mieter/Reisenden voll zu tragen. Ebenso , ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Eine Überfüllung der Wassertanks über 100 % (wird auf dem Bedienpanel des Wohnmobils angezeigt) kann zu Wasseraustritt und Schäden am Wohnmobil führen. Für diese Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet Mieter/Reisende verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter AT zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Pkw), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermietersvon AT.

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Samples: www.campanda.it

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich per Mail, SMS, WhatsApp oder fernmündlich telefonisch unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Mail oder WhatsApp an den Vermieter zu senden. Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 500 €) trägt der Mieter, falls der Schaden nicht von der Versicherung akzeptiert wird. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes Folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigenübersteigen und sind vom Mieter zu tragen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) ), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: www.erento.com

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter zu senden. Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 500€) trägt der Mieter. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes Folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) ), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: campercrew.de

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 50,00 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter zu senden. Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 500,00 €) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes Folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/und/ oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) ), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: novacamper.de

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 500 €) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes Folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen ausfahren und benutzen und sowie im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen und können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und DieselkraftstofftanksWassertanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Falsche Befüllung des Dieselkraftstofftanks: Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der Mieter haftet für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) ), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Es werden von Köllefornia Camper nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter. Aufstelldach: Der Mieter wird vor der Fahrzeugübergabe ausdrücklich auf die spezielle Bedienung des Aufstelldaches hingewiesen (durch ein von Köllefornia Camper zur Verfügung gestelltes Erklärvideo oder durch mündlichen Hinweis spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs). Entsprechende Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung (insbesondere auf fehlendes Öffnen von Fenstern/ Türen beim Schließen des Aufstelldaches und fehlende Einsichtnahme des Daches von innen und außen vor bzw. während des Schließvorgangs) zurückzuführen sind, hat der Mieter eigenverantwortlich – unabhängig von etwaig abgeschlossenen Versicherungs-/ Servicepaketen – zu tragen.

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Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp Telefax an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 600 €) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) ), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise Bahnrückreise, etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

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Samples: www.campanda.fr