Haftpflicht. Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für durch Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden.
Haftpflicht. Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unterneh- mer für durch Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden.
Haftpflicht. Die Arbeitnehmenden haften für den Schaden den sie absicht- lich oder fahrlässig verursachen.15)
Haftpflicht. Die Mitarbeitenden sind für Schaden gegenüber Dritten aus der ihnen übertragenen Arbeit durch den Arbeitgeber versichert.
Haftpflicht a) Der Arbeitnehmer haftet für allen Schaden, den er absichtlich oder fahr- lässig verursacht. Er ist verpflichtet, einen Schaden sofort zu melden.
b) Das Mass der Sorgfalt, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat, be- stimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichti- gung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigen- schaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
c) Die Schadenersatzforderung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Schadenshaftung geltend zu machen.
Haftpflicht. Sämtliche Risiken (z.B. Haftpflicht, Unfall, Diebstahl etc.) fallen zu Lasten des Mieters.
Haftpflicht. 34.1 Der Arbeitnehmende haftet für allen Schaden, den er absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Er ist verpflichtet, einen Schaden sofort zu melden.
34.2 Das Mass der Sorgfalt, für das der Arbeitnehmende einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmenden, die der Arbeitgebende gekannt hat oder hätte kennen sollen.
34.3 Die Schadenersatzforderung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Haftpflichtgrundlagen und des Schadens geltend zu machen.
Haftpflicht. Über die oben genannten hinaus ergeben sich in der Haftpflichtversicherung zusätzliche Verpflichtungen: - erheben Sie gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz fristgemäß Widerspruch. - benachrichtigen Sie uns unverzüglich, wenn gegen Sie oder mitversicherte Personen ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. - wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Beachten Sie bitte Ihre Pflichten mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den zu Grunde liegenden Bedingungen.
Haftpflicht. 74.1 Der Arbeitnehmende haftet für den absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden. Dies nach Massgabe der von ihm zu fordernden Sorgfalt.
74.2 Die Schadenersatzforderung ist innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten verwirkt sie.
Haftpflicht. 1.1 Haftpflichtversicherung - Basisgarantien
1.2 Haftpflicht – Versicherter Als Versicherter gelten der Eigentümer, sowie jeder Halter oder Fahrer des versicherten Fahrzeuges, ebenso jede beförderte Person, jedes Mal wenn sie haftpflichtig sind.
1.3 Haftpflicht – Versicherungssummen Der Garantiebetrag der Gesellschaft ist unbegrenzt. Im Schadensfall auf dem luxemburgischen Territorium ist das Fahrzeug bis zu den Beschränkungen versichert, so wie sie von der zum Zeitpunkt des Schadensfalls gültigen luxemburgischen Gesetzgebung und Regelung über die Haftpflichtversicherung für Landkraftfahrzeuge und Anhänger vorgesehen sind. Die Deckungssumme ist für die Schäden, die durch Terrorakte verursacht werden, auf 12 500 000 EUR beschränkt. Bei Sachschäden durch Feuer, Flammenstrahl, Explosion oder Umweltverschmutzung beschränkt sich der Versicherungsschutz auf 2 500 000 EUR pro Schadensfall. Sind mehrere Geschädigte vorhanden und übersteigt der Gesamtbetrag der fälligen Entschädigungen die Versicherungssumme, verringern sich die Ansprüche der Geschädigten proportional bis zu dieser Summe. Hat die Gesellschaft jedoch in gutem Glauben einem Geschädigten eine höhere Summe gezahlt, als ihm anteilig zusteht, weil ihr die Existenz weiterer Forderungen nicht bekannt war, haftet sie gegenüber den anderen Geschädigten nur bis zum Restbetrag der Versicherungssumme.