Schäden. Schäden aller Art und deren Folgen, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlag- nahmung der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der Charterer muss im Schadensfall für Anweisungen bzw. Fragen per Funk oder Telefon erreichbar sein. Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhen, kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatz beheben, ist der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen oder vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zum vertraglich festgelegtem Rückgabeort der Yacht zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V 1) bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
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Sources: Charter Agreement, Charter Agreement
Schäden. Schäden aller Art und deren Folgen, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlag- nahmung der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der Charterer muss im Schadensfall für Anweisungen bzw. Fragen per Funk oder Telefon erreichbar sein. Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhen, kann der Charterer bis zu einer Höhe von € €150.- ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatz beheben, ist kann der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen oder vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zum vertraglich festgelegtem Rückgabeort der Yacht zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V 1) bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
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Sources: Charter Agreement
Schäden. Schäden aller Art und deren Folgen, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlag- nahmung der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der Charterer muss im Schadensfall für Anweisungen bzw. Fragen per Funk oder Telefon erreichbar sein. Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhenMaterialermüdungberuhen, kann der Charterer bis zu einer Chartererbis zueiner Höhe von € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatz beheben, ist der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen oder vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zum vertraglich festgelegtem Rückgabeort der Yacht zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V 1) bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
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Sources: Charter Agreement