SEETHERMIE Musterklauseln

SEETHERMIE. Als ergänzte innovative Wärmeversorgungslösung kommt entsprechend der Umfelduntersuchung auch die Nutzung sogenannter Seethermie in Frage. Das Versorgungssystem wird dabei ähnlich ausgeführt wie die bisherigen Varianten mit einem Niedertemperaturnetz. In diesem Fall wird jedoch ein Oberflächengewässer als Primärwärmequelle genutzt. Mit dem Rodgauer See in ca. 2,5 km Entfernung steht ein ausreichend großes Reservoir zur Verfügung. Am See selbst würde durch ein Einlaufbauwerk das Seewasser über einen Wärmetauscher abgekühlt und dementsprechend Wärme entzogen. Die Temperaturdifferenz betrüge dabei 1 – 2 Kelvin. Das abgekühlte Seewasser kann dem Gewässer direkt und ohne Beeinflussung wieder zugeführt werden. Die Wasserentnahme sollte dabei an in tieferen, dauerhaft eisfreien Wasserschichten erfolgen, um konstante Temperaturen auch in den Wintermonaten garantieren zu können. Die Anomalie des Wassers hat zur Folge, dass in den unteren Seeschichten eine konstante Temperatur von ca. 4 °C vorhanden ist. Der Rücklauf kann knapp unter der Wasseroberfläche erfolgen. Aufgrund der Entfernung zum Quartier ist eine Wärmeleitung von 2 – 3 km Länge notwendig, um die Wärme ins Baugebiet zu transportieren. Da dies auf einem Niedertemperaturniveau erfolgt, sind jedoch, wie im Gesamtnetz, kaum Wärmeverluste zu erwarten. Am Rande des Quartiers kann das Wasser nun auf bauabschnittsbezogene Teilnetze aufgeteilt werden. So wird ein unabhängiger Betrieb gewährleistet. Lediglich die zuführende Trasse zwischen Quartier und See muss auf alle Bauschnitte ausgelegt werden. Die entsprechende Pumpstation kann mit dem Einlaufbauwerk kombiniert werden, sodass der notwendige Flächenbedarf am See auf ca. 200 – 300 m² begrenzt werden kann. In einer Erweiterung der Variante wurde eine Teilbetrachtung nur für den ersten Bauabschnitt durchgeführt. Die Bauabschnitte 2 und 3 werden hier durch dezentrale Wärmeerzeugungslösungen versorgt, gemäß den Varianten unter Punkt 4.3. Hintergrund sind die vorhandenen Eigentumsverhältnisse der zu bebauenden Flächen. Etwa ein Drittel davon liegt laut HLG in privater Hand. Eine Anbindung an ein Wärmenetz kann dabei ohne vorhandenen öffentlich- oder privat-rechlichen Vertrag nur sehr eingeschränkt, beispielsweise über eine Satzung vorgegeben werden. Dies stellt jedoch keine favorisierte Option der Gemeinde Rodgau dar. Die Energieversorgung soll auf Freiwilligkeit beruhen. Dezentrale und damit flexiblere Versorgungslösungen können in den Bauabschnitten mit einem höh...

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  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Angebote 2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. 2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden. 2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  • Angebot Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Entfällt; die Gründe für das Angebot sind Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken und die Nettoerlöse aus der Begebung von Optionsscheinen, die in diesem Basisprospekt dargestellt werden, werden vom Emittenten für seine allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet.

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