Selbstablesung Musterklauseln

Selbstablesung. Die Ablesung erfolgt durch den Netzkunden, der dem Netzbetreiber innerhalb der vorgegebenen Frist die Verbrauchsdaten zur Verfügung stellt (zB per Postkarte, telefonisch, ...). Dem Netzkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand jederzeit auch in elektronischer Form übermitteln. Stellt der Netzkunde die Verbrauchsdaten nicht fristgerecht zur Verfügung und ist ein Ableseversuch des Netzbetreibers erfolglos geblieben, ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Einspeisung gemäß taggenauer Aliquotierung auf Grund des letzten bekannten Jahresverbrauches. Der Netzkunde hat das Recht, den Zählerstand bei Änderungen des Energiepreises oder der Systemnutzungsentgelte, sowie beim Lieferantenwechsel frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach dem Netzbetreiber bekannt zu geben. Der Netzbetreiber hat daraufhin dem Lieferant diese Verbrauchsdaten umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat den Kunden über diese Möglichkeit in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung beizulegenden Informationsblatt, zu informieren.
Selbstablesung. Verbrauchsabrechnungen erfolgen auf der Basis von Zählerständen, die der zuständige Messstellenbetreiber oder der Kunde selbst an Mainova mitteilt. Abgelesen wird durch den zuständigen Messstellenbetreiber bei nicht fernausles- baren Zählern in regelmäßigen Zeitabständen. Sofern der Kunde kalenderjährliche Abrechnung wünscht, bittet Mainova den Kunden um Mitteilung eines Zählerstandes zum Jahreswechsel. Im Falle unterjähriger Tarifwechsel oder von Preisänderungen bittet Mainova ebenfalls den Kunden um Selbstablesung in zeitlicher Nähe zum Stichtag der Änderung. Die Mitteilung kann im Mainova OnlineService, telefonisch oder in Textform erfolgen.
Selbstablesung. Die Ablesung erfolgt durch den Netz- kunden, der dem Netzbetreiber in- nerhalb der vorgegebenen Frist die Verbrauchsdaten zur Verfügung stellt (z.B. per Postkarte, telefonisch, ...). Dem Netzkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand jeder- zeit auch in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Netzkunde die Verbrauchsdaten nicht fristgerecht zur Verfügung und ist ein Ablesever- such des Netzbetreibers erfolglos ge- blieben, ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Einspeisung gemäß taggenauer Aliquotierung auf Grund des letzten bekannten Jahresverbrauches. Der Netzkunde hat das Recht, den Zählerstand bei Änderungen des Energiepreises oder der Systemnutzungsentgelte sowie beim Lieferantenwechsel frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach dem Netzbetrei- ber bekannt zu geben. Der Netzbe- treiber hat daraufhin dem Lieferant diese Verbrauchsdaten umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat den Kunden über diese Möglichkeit in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung beizulegenden Informa- tionsblatt, zu informieren. line einen direkten Verweis auf dieses Kon- taktformular anzugeben. 100.000 kWh als auch 50 kW Anschlusslei- stung überschritten werden, hat der Netz- kunde, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zu einem Telefonnetz oder Netzwerkanschluss zur Verfügung zu stellen. Eine Reduzierung des monatlichen Messentgelts erfolgt ent- sprechend Systemnutzungsentgelte-Verord- nung i.d.g.F. Im Falle der Neuerrichtung, des Umbaus, der Verstärkung oder Verlegung der Kundenanlage ist die Zumutbarkeit je- denfalls gegeben. Störungsbehebungen der Zählerfernablesung, die im Bereich der Ne- benstellenanlage oder Netzwerk des Netz- nutzers liegen, gehen zu Lasten des Netz- kunden.
Selbstablesung. Die Ablesung erfolgt durch den Netzkunden, der dem Netzbetreiber innerhalb der vorgege- benen Frist die Verbrauchsdaten zur Verfügung stellt (z.B. per Postkarte, telefonisch, ...). Dem Netzkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand jederzeit auch in elekt- ronischer Form zu übermitteln. Stellt der Netzkunde die Verbrauchsdaten nicht fristgerecht zur Verfügung und ist ein Ableseversuch des Netzbetreibers erfolglos geblieben, ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Einspeisung gemäß taggenauer Aliquotierung auf Grund des letzten bekannten Jahresverbrauches. Der Netzkunde hat das Recht, den Zählerstand bei Änderungen des Energiepreises oder der Systemnutzungsentgelte, sowie beim Lieferantenwechsel frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach dem Netzbetreiber bekannt zu geben. Der Netzbetrei- ber hat daraufhin dem Lieferant diese Verbrauchsdaten umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat den Kunden über diese Möglichkeit in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung beizulegenden Informationsblatt, zu informieren.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.