Selbständigkeit Musterklauseln

Selbständigkeit. Islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung.
Selbständigkeit. Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass er beabsichtigt, einem selbständigen Erwerb nachzugehen oder diesen bereits angetreten hat. Eine solche (beabsichtigte) Änderung der Erwerbsgrund- lage erfüllt die Voraussetzung einer andauernden Notlage nicht. Grundsätzlich ist anzumerken, dass bei der Planung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch die finanziellen Grundlagen sichergestellt werden müs- sen. Dazu gehört auch, dass allgemeine Bürgerpflichten vorher erfüllt werden. Der Steuererlass kann des- halb nicht als Finanzierungsmittel dienen.
Selbständigkeit. Die Leistungszusage des Versicherungsunternehmens ist ein selbstän- diges Geschäft und nicht akzessorischer Bestandteil eines anderen (Haupt-) geschäftes. Typischer Fall eines akzessorischen Nebengeschäftes ist die Garantie, dass ein veräußerter oder vermieteter Gegenstand innerhalb einer bestimmten Zeit nicht reparaturanfällig wird, insoweit dies nicht durch die gesetzliche Gewähr- leistung gedeckt wird. Um als Nebengeschäft angesehen werden zu können, muss eine solche Garantie dem Hauptgeschäft eindeutig untergeordnet sein.
Selbständigkeit. 2. Der Vorsorgenehmer kann sein Freizügigkeitsgutha- ben im Sinne der Wohneigentumsförderung für den Eigenbedarf sowohl verpfänden wie auch vor- beziehen. Ein Vorbezug der Gelder ist bis fünf Jahre vor dem Eine Barauszahlung für eine selbständig erwer- bende Person kann nur im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Er- werbstätigkeit geltend gemacht werden. Danachkommt eine Auszahlung nur noch zum Zwecke be- ordentlichen AHV-Alter möglich. Eine Verpfän- dung sowie die Rückzahlung eines Vorbezuges ist bis zum ordentlichen AHV-Alter möglich. trieblicher Investitionen in Frage. Es gelangen die Bestimmungen von Art. 13 Ziff. 3 zur Anwendung. 3. Ein Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich. Der Min- destbetrag beläuft sich auf CHF 20'000. Art. 19 Gebühren/-reglement 4. Der für den Vorbezug oder die Verpfändung zur Verfügung stehende Betrag entspricht grundsätz- lich dem Freizügigkeitsguthaben. Wenn der Vorsor- genehmer bereits das Alter 50 zurückgelegt hat, darf der Vorsorgenehmer höchstens das Freizügig- keitsguthaben, auf das er im Alter 50 Anspruch ge- habt hätte, oder die Hälfte des bestehenden Frei- zügigkeitsguthabens beziehen. Die Stiftung kann als Entschädigung für ihren Auf- wand Gebühren gemäss Gebührenreglement er- heben. Diese werden dem Vorsorgeguthaben be- lastet. Die Stiftung behält sich vor, ihr Gebühren- reglement jederzeit abzuändern. Sie werden dem Vorsorgenehmer in geeigneter Form bekannt ge- geben. 5. Bei verheirateten bzw. eingetragener Partnerschaft lebenden Vorsorgenehmern ist die schriftliche Zu- Art. 20 Zentralstelle 2. Säule stimmung durch amtlich beglaubigte Unterschrift des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners so- 1. Liegen der Stiftung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine 6. wohl bei Vorbezug wie bei der Verpfändung not- wendig. Im Übrigen gelten das BVG und die WEFV (Wohnei- klaren Weisungen des Vorsorgenehmers für die Auszahlung vor oder sind ihr die Begünstigten nichteindeutig bekannt, werden diese Guthaben der Zentralstelle 2. Säule gemeldet, verbleiben jedoch gentumsförderungsverordnung), deren gesetzlicheVorschriften und Bedingungen jederzeit eingehal- ten werden müssen.

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  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Streitigkeiten Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren in angemessener Höhe und jegliche von Dritten erhobenen Verfahrensgebühren, die sich aus dem besagten Schlichtungsverfahren ergeben). Sie ermächtigen uns hiermit, diese Beträge im Rahmen des anhängigen Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder vertretenen Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden abgeschlossene Untersuchungen eines Streitfalls nicht erneut strittig stellen. Falls Sie Verbraucher mit Sitz in der EU, im Vereinigten Königreich oder in Australien sind, bleiben Ihre Rechte auf Einreichen einer Beschwerde oder Einleiten rechtlicher Schritte unberührt.

  • Grobe Fahrlässigkeit Die Versicherung gilt auch für die Schadenfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, des Ver- sicherten und/oder der Personen, die das in der Police identifizierte Fahrzeug rechtmäßig verwahren, entstehen Naturereignisse und soziopolitische Ereignisse (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckungen)

  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.