Sicherheit der Gäste Musterklauseln

Sicherheit der Gäste. [Rz 38] Die Gastwirtin hat die Pflicht, für die persönliche Sicherheit der Gäste zur sorgen. Es handelt sich dabei um die sog. Verkehrssicherungspflicht.85 Die Gefahr kann dabei von den Räumlichkeiten, von der Gastwirtin, ihren Hilfspersonen, vom Essen86 oder von den anderen Gästen ausgehen. Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung dieser Pflicht wegen der Nichtüberwachung bzw. -intervention des Gastwirts bei einem von Gästen improvisierten Gewehr-Wettschiessen mit Verletzten in einem Gartenlokal. 87 In einem anderen Fall verzichtete der Gastwirt auf eine Intervention bei einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Gästen; ein an der Auseinandersetzung unbeteiligter Xxxx erlitt durch einen plötzlichen anonymen Flaschenwurf aus dem Hinterhalt Verletzungen. Der Bernische Appellationshof (1973) verneinte eine Pflichtverletzung des Gastwirts.88 Kommt der Xxxx durch eine mangelhafte Einrichtung des Gasthofs zu Schaden, so sind mietvertragliche Bestimmungen (Art. 259e OR analog) anwendbar. Ein Gastwirt wurde haftbar, weil sich ein Xxxx an einem gefährlichen Wurzelstock in unmittelbarer Nähe der Kegelbahn verletzte (Aargauer Obergericht, 1983). 89 Hingegen wurde eine Haftung des Gastwirts verneint, als sich ein Xxxx bei starkem Regen auf rutschigen Platten, die regelmässig mit Sägemehl bestreut wurden, auf dem Weg zur Toilette einer «Grümpelturnier»-Festwirtschaft verletzte (Amtsgericht Dorneck-Thierstein, 1983). 90 [Rz 39] Die Sorge um die Sicherheit des Gastes kann auch dessen gefahrlose Heimkehr umfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 117 IV 186 S. 190 noch offen gelassen, ob sich Gastwirte durch den Ausschank an Gäste in strafrechtlicher Hinsicht der Gehilfenschaft zum Fahren in fahrunfähigem Zustand strafbar machen können. 91 Als Gehilfe des Gasts würde die Gastwirtin auch gegenüber Dritten verursachten Schäden haften (Art. 41 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR). Die Haftung ist aber auch durch den Gefahrensatz gerechtfertigt. 92 Der Ausschank von Alkohol durch die Gastwirtin schafft eine Gefahr, die bei stark betrunkenen Gästen nicht mehr in der alleinigen Eigenverantwortung des Gastes liegen kann. Folgerichtig verbieten die kantonalen Gastgewerbegesetze, Alkohol an Betrunkene auszuschenken.93 Xxxxx die Gastwirtin, dass ein stark betrunkener Xxxx, der nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann, mit dem Auto wegfahren will, so hat sie ihn deshalb daran zu hindern. 94 [Rz 40] Wird dem Xxxx Unterkunft gewährt, so haftet die Gastwirtin für die eingebrachten Sachen gem...

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