Common use of Sicherung der Meinungsvielfalt Clause in Contracts

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- gen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- gen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- men. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- gen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- gramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen eines Veranstalters über die Programmge- staltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendung.

Appears in 2 contracts

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale regionales Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen Meinun- gen im Wesentlichen wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen bedeut- samen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen angemes- sen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubietenanzubie- ten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedien- anstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten Interes- senten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional re- gional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme Fenster- programme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Er- eignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens kulturel- xxx Xxxxxx in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter Haupt- programmveranstalter hat organisato- risch organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet Fensterprogrammveran- stalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fensterprogrammveran- stalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässigste- hen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren de- ren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter sicherzustellenHauptprogrammveranstalter sicher- zustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter Veranstal- ter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Per- son oder Personenvereinigungsonenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstaltenveran- stalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht Mei- nungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme Program- me im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil Zuschaueranteil von 30 vom von Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht Mei- nungsmacht gegeben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils Zu- schaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten Akti- vitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert von Hun- dert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen aufge- nommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen Program- men eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare zurechenbaren Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen Beteili- gungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 31) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare Zuschaueranteil zurechenbare Zuschaueran- teil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde vielfalts- sichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht kommenden Betracht kommen- den Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einvernehmlich zwischen dem den Unternehmen und der KEK verein- barten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende vorherr- schende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten Be- sonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile Vermögens- nachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation Information im Durchschnitt Durch- schnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom von Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige unab- hängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des Durch- schnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter Veran- stalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung Fest- stellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung Anforderungen der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen Maßnah- men zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten medienrelevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstal- tern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbreitungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen er- forderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Bestimmungen Stellung nehmenneh- men. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmenaufzuneh- men. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil Zu- schaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen öffentlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der ZuschaueranteileZu- schaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen Grund- sätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten Landes- medienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden wer- den können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesmedienanstal- ten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueran- teile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnenzuzurech- nen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen Unter- nehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom von Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar unmittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen Unternehmens verbundenen Unter- nehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters Ver- anstalters mit 25 vom von Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen ein- heitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital Kapi- tal oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden be- herrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben aus- üben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes UnternehmenUnter- nehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen Unter- nehmer allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter Veranstal- ter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer vergleich- barer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits be- reits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters Veran- stalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehatinne hat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig abhängig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs Gel- tungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse Angehörigenverhält- nisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- Wirt- schafts- und Steuerrechts An- wendungAnwendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienan- stalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Vor- aussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine ge- plante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbe- denklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für ge- ringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Über Den Rundfunk Im Vereinten Deutschland

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberück- sichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet Fensterprogramm- veranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fensterprogramm- veranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 62 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter sicherzustellenHauptprogrammveranstalter sicherzu- stellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 59 Absatz 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) KEK dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 64 bis 32 66 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 65 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten medienrelevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbreitungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 60 bis 32 66 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Bestimmungen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- gramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen eines Veranstalters über die Programmge- staltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendung.

Appears in 1 contract

Samples: Medienstaatsvertrag

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes Abs. 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz Abs. 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes Abs. 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz Abs. 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl Aus- xxxx trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des EinzelfallesEinzelfalls. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn 10 vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten medienrelevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbreitungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Bestimmungen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz Abs. 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz Abs. 1 oder Absatz Abs. 2 Satz 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion Programmproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig abhängig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen Abs. 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendungAnwendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im 1Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die 2Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die 3Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewichtig beeinflussen. (3) Im 1Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein 2Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In 1In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der 2Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet gewährleistet ist. Dem 3Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter 4Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 62 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 5Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine 6Eine Verlängerung ist zulässig. Mit 7Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die 8Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen 1Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches 2Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei 3Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 59 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat 1Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) KEK dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 64 bis 32 66 ergreifen. Die 2Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt 3Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die 4Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung 5Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht 1Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 65 einzuräumen. Erreicht 2Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft 3Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die 1Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten medienrelevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbreitungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der 2Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 60 bis 32 66 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Bestimmungen Stellung nehmen. (7) Die 1Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In 2In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die 1Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen 2Für Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die 1Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die 2Die Ermittlung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die 3Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In 4In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die 1Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt 2Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem 1Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm 2Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz des Aktiengesetzes stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die 3Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken 4Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer 1Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als 2Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion Programmproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig abhängig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei 1Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei 2Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendung.Anwendung. 1Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. 2Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 Beteiligten. 3Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. 4Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen. 5Für den Widerruf gilt § 108 Abs. 2 und

Appears in 1 contract

Samples: Medienstaatsvertrag

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärkste n Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch organisatorisc h sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 62 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 59 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) KEK dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 64 bis 32 66 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm Spartenprogram m mit Schwerpunkt Infor- mation Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 65 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten medienrelevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbreitungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 60 bis 32 66 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Bestimmungen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeeinzubeziehend en Programme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz des Aktiengesetzes stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion Programmproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig machtabhängig m acht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendung.Anwendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen. Für den Widerruf gilt § 108 Abs. 2 und

Appears in 1 contract

Samples: Medienstaatsvertrag

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig un- gleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch Rechts- anspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme Fenster- programme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Bun- desrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht vorherr- schende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil ei- nen Zuschaueranteil von 30 vom von Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen Un- ternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil Zu- schaueranteil von 30 vom von Hundert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere weiter drei Prozentpunkte in zum Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen eine vorherrschende Meinungsmacht Meinungs- macht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration Kon- zentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten verwand- ten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einver- nehmlich zwischen dem den Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom von Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit Sende- zeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, Hundert ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil Zu- schaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter Veranstal- ter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten medienrelevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbrei- tungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Bestimmungen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende ProgrammlisteProgramm- liste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme Pro- gramme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen Unter- nehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbarenvereinba- ren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesmedienan- stalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom von Hundert oder mehr an dem Kapital Kapitel oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen Un- ternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom von Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen Unter- nehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassenzusammenzufas- sen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammenzu- sammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben ausü- ben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss Ein- fluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen zugelie- ferten Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion Programmproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig Zu- stimmung abhängig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren ih- ren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende beste- hende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zu- ständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für gering- fügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die An- wendungmeldepflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig un- gleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch Rechts- anspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme Fenster- programme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Bun- desrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht vorherr- schende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil ei- nen Zuschaueranteil von 30 vom von Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen Un- ternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil Zu- schaueranteil von 30 vom von Hundert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere weiter drei Prozentpunkte in zum Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen eine vorherrschende Meinungsmacht Meinungs- macht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration Kon- zentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten verwand- ten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einver- nehmlich zwischen dem den Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom von Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit Sende- zeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, Hundert ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil Zu- schaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter Veranstal- ter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten medienrelevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbrei- tungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Bestimmungen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende ProgrammlisteProgramm- liste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme Pro- gramme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen Unter- nehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbarenvereinba- ren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesmedienan- stalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom von Hundert oder mehr an dem Kapital Kapitel oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen Un- ternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom von Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen Unter- nehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassenzusammenzufas- sen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammenzu- sammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben aus- üben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss Ein- fluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen zugelie- ferten Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion Programmproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig Zu- stimmung abhängig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren ih- ren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende beste- hende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zu- ständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für gering- fügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die An- wendungmeldepflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- gen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- gen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- men. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- gen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde viel- faltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- gramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen eines Veranstalters über die Programmge- staltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnis- sen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienan- stalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung voll- zogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaf- ten kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen wesentlichen zum Ausdruck zu brin- gen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen weltanschauli- chen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme Spartenprog- ramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig un- gleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch Rechts- anspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichwei- tenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang Um- fang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme Fensterprog- ramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter Hauptprogrammveranstal- ter hat organisato- risch organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet Fensterprog- rammveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter Fenster- programmveranstalter ist eine ge- sonderte Zulassung gesonderte Zulas- sung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme Fenster- programme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation Organisa- tion der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer techni- scher Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen Interes- sen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Bun- desrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen Fernse- hen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht vor- herrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren zurechenba- ren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutetver- mutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben gege- ben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils Zus- chaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen Un- ternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen Fern- sehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten Märk- ten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss Meinungsein- fluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil Zus- chaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tat- sächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm zurechen- baren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Zuschauer- anteil Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. Absatz 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes Absatz 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere wei- tere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren zurechenba- ren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen Beteiligun- gen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt bestä- tigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren zurechenba- ren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt Landesmedienans- talt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration Kon- zentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen Maßnah- men vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern Veranstal- tern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern Veranstal- tern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne Sin- ne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einver- nehmlich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen Unterneh- men zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des EinzelfallesEinzelfalls. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile Vermö- gensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm Vollprog- ramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation Schwer- punkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung Mittei- lung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des Durch- schnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information Informa- tion einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt Lan- desmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung Siche- rung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten verwandten Märktenmedienrelevanten verwandtenMärkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbreitungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im MedienbereichMedien- bereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Be- stimmungen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende ProgrammlisteProgramm- liste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme Program- me unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten RundfunksRund- funks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten letz- ten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen Unter- nehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung Ermitt- lung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten Landesme- dienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbarenverein- baren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile Zus- chaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesme- dienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen Un- ternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen ver- bundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen anzusehen, Unter- nehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassenzusammenzufas- sen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammenzu- sammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden beherrschen- den Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben ausü- ben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes herrschen- des Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz Abs. 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen ande- ren auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits be- reits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz Abs. 1 oder Absatz Abs. 2 Satz S. 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters Verans- talters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion Programmpro- duktion von seiner Zustimmung abhän- gig abhängig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages Xxxxxx- vertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende beste- hende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendungAnwendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsver- hältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittel- bar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständi- gen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestä- tigt werden, wenn unter den veränderten Voraus- setzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag Rstv)

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärkste n Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch organisatorisc h sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 62 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 59 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) KEK dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 64 bis 32 66 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm Spartenprogram m mit Schwerpunkt Infor- mation Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 65 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten medienrelevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbreitungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 60 bis 32 66 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Bestimmungen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz des Aktiengesetzes stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion Programmproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig abhängig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendung.Anwendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen. Für den Widerruf gilt § 108 Abs. 2 und

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen Auf- fassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffent- lichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewich- tig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Pro- grammbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweiten- stärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten Pro- grammaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen aktuel- len und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischenpo- litischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens Le- bens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter Haupt- programmveranstalter hat organisato- risch sicherzustellenorganisatorisch sicherzustel- len, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet Fenster- programmveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter Fenster- programmveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter Hauptpro- grammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis Verhält- nis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche landes- rechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer an- derer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptpro- grammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten Landesmedien- anstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme Fensterpro- gramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter Veranstal- ter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen Unter- nehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte Anzahl unbegrenzte An- zahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt er- langt dadurch vorherrschende Meinungs- macht Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten medi- enrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner sei- ner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen entsprichtFernsehen ent- spricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen maßgebli- chen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen Zuschaueranteil tatsächlichen Zu- schaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger gleichzeiti- ger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil Zuschauer- anteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Me- dienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen Unter- nehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde viel- faltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche einver- nehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung Ei- nigung zustande oder werden die einvernehm- lich zwischen einvernehmlich zwi- schen dem Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen vie- len dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten Besonderhei- ten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile Vermö- gensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen Un- ternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach da- nach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen zu- ständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemein- sam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen ei- nen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration Kon- zentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt Mei- nungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichti- gung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten und 3. internationalen Verflechtungen im MedienbereichMedienbe- reich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil Zu- schaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags Auf- trags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlich- keit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund repräsentativer aufgrund re- präsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung Vollen- dung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten anerkann- ten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen Unterneh- men vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten entfallenden Landesmedienanstalten ent- fallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnenzu- zurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital Ka- pital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten Stimm- rechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen ver- bundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen Unterneh- men anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam ge- meinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes beteilig- tes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben ausü- ben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren Gründen anderen Grün- den nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen eines Veranstalters über die Programmge- staltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb außer- halb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse Ein- flüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse An- gehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendungAnwen- dung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnis- sen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich an- zumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den verän- derten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfü- gige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmelde- pflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen Auf- fassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffent- lichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewich- tig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veran- stalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbei- trägen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung Beteili- gung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweiten- stärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten Pro- grammaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen aktuel- len und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischenpo- litischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens Le- bens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter Haupt- programmveranstalter hat organisato- risch sicherzustellenorganisatorisch sicherzustel- len, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet Fenster- programmveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter Fenster- programmveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter Hauptpro- grammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis Verhält- nis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche landes- rechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer an- derer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptpro- grammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten Landesmedien- anstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme Fensterpro- gramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter Veranstal- ter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen Unter- nehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte Anzahl unbegrenzte An- zahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt er- langt dadurch vorherrschende Meinungs- macht Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten medi- enrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner sei- ner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen entsprichtFernsehen ent- spricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen maßgebli- chen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen Zuschaueranteil tatsächlichen Zu- schaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger gleichzeiti- ger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil Zuschauer- anteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Me- dienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen Unter- nehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde viel- faltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche einver- nehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung Ei- nigung zustande oder werden die einvernehm- lich zwischen einvernehmlich zwi- schen dem Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen vie- len dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten Besonderhei- ten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile Vermö- gensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen Un- ternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach da- nach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen zu- ständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemein- sam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen ei- nen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration Kon- zentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt Mei- nungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichti- gung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten und 3. internationalen Verflechtungen im MedienbereichMedienbe- reich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil Zu- schaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags Auf- trags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlich- keit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund repräsentativer aufgrund re- präsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung Vollen- dung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten anerkann- ten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen Unterneh- men vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten entfallenden Landesmedienanstalten ent- fallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnenzu- zurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital Ka- pital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen Unter- nehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen Unternehmens verbundenen Unter- nehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten Stimmrech- ten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen verbunde- nen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen anzusehenUnternehmen an- zusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen Unter- nehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben ausü- ben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren Gründen anderen Grün- den nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen eines Veranstalters über die Programmge- staltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb außer- halb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse Ein- flüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse An- gehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendungAnwen- dung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnis- sen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich an- zumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den verän- derten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfü- gige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmelde- pflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale regionales Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen ge- sellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die MöglichkeitMög- lichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem ho- hem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirkenhin- wirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträ- gen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten Fernsehvollprogrammen reichweitenstärksten Fernsehvollprogram- men sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten Pro- grammaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme Fens- terprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischenpoliti- schen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menauf- zunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fenster- programmveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme Fensterprogram- me ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter sicherzustellenHauptprogrammveranstalter sicherzu- stellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen be- troffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen Unter- nehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstaltenveran- stalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht Meinungsmacht nach Maßgabe Maßga- be der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines ei- nes Jahres einen Zu- schaueranteil Zuschaueranteil von 30 vom von Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende vor- herrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils Zuschau- eranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung Gesamtbeurtei- lung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens einem Unternehmen mit einem ei- nem Zuschaueranteil von 30 vom von Hundert im Fern- sehen Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung Berech- nung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen Zuschaueranteil tatsächlichen Zu- schaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm zure- chenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme gemäß Fensterprogramme ge- mäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende eine vorherr- schende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare zurechen- baren Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen Be- teiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgebenaufge- ben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern Veran- staltern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einvernehmlich zwischen dem den Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl Aus- xxxx trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom von Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom HundertHun- dert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung Ver- pflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms Pro- gramms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen erfor- derlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung Fest- stellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechendentspre- chend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung Anforderungen der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration Kon- zentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten medienrelevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbreitungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen Ände- rungen dieser Bestimmun- gen Bestimmungen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende erstel- lende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen je- weiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlichöf- fentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten RundfunksRund- funks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeeinzubeziehen- den Programme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags Auf- trags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung Er- mittlung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbarenver- einbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet veran- staltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar un- mittelbar mit 25 vom von Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen de- nen es mittelbar unmittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen Unter- nehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert von Hun- dert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen Unter- nehmen sind als einheitliche Un- ternehmen Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam ge- meinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen Unternehmer allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits be- reits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares Unternehmenzurechenbares Unter- nehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig abhängig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubezieheneinzube- ziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendungAnwendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumel- den. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen wesentlichen zum Ausdruck zu brin- gen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen weltanschauli- chen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme Spartenpro- gramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig un- gleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch Rechtsan- spruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten differenzier- ten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichenwirt- schaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter Hauptpro- grammveranstalter hat organisato- risch sicherzustellenorganisatorisch sicherzustel- len, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte geson- derte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 stehen, stehen es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme Fensterpro- gramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Bun- desrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen Fernse- hen eine unbe- grenzte unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht vor- herrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- genBestimmungen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren zurechenba- ren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutetver- mutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben gege- ben ist. Glei- ches Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils Zuschau- eranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen Unter- nehmen auf einem me- dienrelevanten medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen Fern- sehen und auf medienrele- vanten medienrelevanten verwandten Märkten Märk- ten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss Meinungsein- fluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil Zuschau- eranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen entsprichtFernsehen ent- spricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen maß- geblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen tatsächli- chen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. Absatz 4 aufgenommen aufge- nommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes Absatz 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren zurechenba- ren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen Beteiligun- gen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt bestä- tigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren zurechenba- ren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt Landesmedienan- stalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration Kon- zentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen Maßnah- men vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen Beteiligungen an Veranstaltern Veranstal- tern aufgeben, bis keine vor- herrschende vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern Veranstal- tern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne Sin- ne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich einver- nehmlich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführtdurchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen Unterneh- men zurechenbaren Pro- grammen Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des EinzelfallesEinzelfalls. Eine Entschädi- gung Entschädigung für Vermögensnachteile Vermö- gensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm Vollpro- gramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation Schwer- punkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil Zuschaueranteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten Monaten nach Feststellung und Mitteilung Mittei- lung durch die zustän- dige zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des Durch- schnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information Informa- tion einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt Lan- desmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung Siche- rung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten verwandten Märktenmedienrelevanten verwandtenMärkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten Verbreitungsgebieten und 3. internationalen Verflechtungen im MedienbereichMedien- bereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Be- stimmungen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende ProgrammlisteProgramm- liste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme Program- me unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit bundesweit empfangbaren privaten RundfunksRund- funks. Für Ent- scheidungen Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten letz- ten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- grammeProgramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen Unter- nehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung Ermitt- lung muss auf- grund aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten Landesmedi- enanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbarenvereinba- ren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile Zu- schaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten Landesme- dienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen Un- ternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen ver- bundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen anzusehen, Unter- nehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassenzusammenzufas- sen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammenzu- sammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden beherrschen- den Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben aus- üben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes herrschen- des Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz Abs. 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen ande- ren auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits be- reits aus ande- ren anderen Gründen nach Absatz Abs. 1 oder Absatz Abs. 2 Satz S. 1 zure- chenbares zurechenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen Programmteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen Entscheidungen eines Veranstalters Veran- stalters über die Programmge- staltungProgrammgestaltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion Programmpro- duktion von seiner Zustimmung abhän- gig abhängig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages Xxxxxx- vertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende beste- hende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendungAnwendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsver- hältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittel- bar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständi- gen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestä- tigt werden, wenn unter den veränderten Voraus- setzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag Rstv)

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- gen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- gen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- men. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- gen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- gramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen eines Veranstalters über die Programmge- staltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendung. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnis- sen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienan- stalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung voll- zogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaf- ten kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.

Appears in 1 contract

Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- genbringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- genberücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig ungleichgewichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- menaufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens Unternehmens nach § 28 62 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- gen. (2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zu- schaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Glei- ches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem me- dienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherr- schende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrele- vanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fern- sehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsäch- lichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Voll- programm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fenster- programme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug. (3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden. (4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: 1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteili- gungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zure- chenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hier- durch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder 2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Betei- ligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vor- herrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder 3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen. Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Be- tracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehm- lich zwischen dem Unternehmen und der KEK verein- barten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durch- geführt, so sind von der zuständigen Landesmedienan- stalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Pro- grammen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädi- gung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. (5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Infor- mation im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschauer- anteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Mona- ten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustän- dige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt des Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen ge- meinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Be- rücksichtigung von 1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medien- relevanten verwandten Märkten, 2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunk- veranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebie- ten und 3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmun- gen Stellung nehmen. (7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Program- me des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bun- desweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Ent- scheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Pro- gramme. (2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maß- gabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss auf- grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchge- führt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Lan- desmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern. (3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbun- denen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Un- ternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein- barung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus ande- ren Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zure- chenbares Unternehmen 1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Pro- grammteilen gestaltet oder 2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungs- rechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entschei- dungen eines Veranstalters über die Programmge- staltung, den Programmeinkauf oder die Pro- grammproduktion von seiner Zustimmung abhän- gig macht. (3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben. (4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts An- wendung.

Appears in 1 contract

Samples: Medienstaatsvertrag