Sicherung des Geltungsbereichs. Es wird per 01.02.2019 eine Liste der Mitgliedsunter- nehmen von Österreichs E-Wirtschaft, welche die Kol- lektivverträge für Arbeiter bzw für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen anwenden, erstellt. Diese Lis- te scheint in den Kollektivverträgen auf (Anhang 4a). Darüber hinaus wird eine Liste jener Unternehmen er- stellt, welche im Rahmen der Einführung des EVU-KV neu in diesen Kollektivvertrag wechseln (Anhang 4b). Diese Listen werden jährlich im Zuge der kollektivver- traglichen Lohn- und Gehaltsverhandlungen aktuali- siert. Bei beabsichtigtem Kollektivvertragswechsel – auch im Fall eines Wechsels in den Kollektivvertrag für Ar- beiter der Elektrizitätsunternehmen oder in den Kol- lektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsunterneh- men oder im Fall der Gründung oder anderer gesell- schaftsrechtlich relevanter Unternehmensänderun- gen – wird auf Unternehmensebene ein Verfahren durchgeführt – dieses kann sowohl von der Arbeitneh- merseite als auch von der Arbeitgeberseite initiiert werden. Die Prüfung, ob der EVU-Kollektivvertrag zur Anwen- dung kommt, erfolgt insbesondere nach Maßgabe der folgenden Kriterien: – Abklärung der Möglichkeit der Mitgliedschaft des betroffenen Unternehmens bei Österreichs E-Wirt- schaft gemäß den Vereinsstatuten – Abgrenzung des fachlichen Geltungsbereichs im Sinne von § 9 ArbVG, – Geschäftsfelder, Unternehmensgegenstand, – Tätigkeiten – Beteiligungsverhältnisse – Strategische Überlegungen – Gesamtkosten – Berufsbilder, – Gesellschaftsorganisation, Betriebsabteilungen – Versorgungssicherheit und Qualität An der Prüfung nehmen je 3 Vertreter der Arbeitneh- mer- und der Arbeitgeberseite der Betriebspartner wie folgt teil: • Von der Arbeitnehmerseite werden drei Mitglieder der Belegschaftsvertretung entsendet. • Von der Arbeitgeberseite werden drei Vertreter aus den Führungs- und Personalbereichen des betroffe- nen Unternehmens entsendet. Bei Bedarf kann ein gemeinsam zu benennender ex- terner Berufsgutachter beigezogen werden. Sofern im Verfahren auf Unternehmensebene keine Einigung erzielt wird, findet ein Verfahren mit den Kol- lektivvertragspartnern wie folgt statt: • Die Prüfung erfolgt anhand des oben genannten gemeinsamen abgestimmten und branchenglei- chen Kriterienkatalogs. • An der Prüfung nehmen je bis zu vier Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite wie folgt teil: – Von der Arbeitnehmerseite werden bis zu vier Ver- treter von den zuständigen Fachgewerkschaften und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung des betroffenen Unternehmens entsendet – Von der Arbeitgeberseite werden bis zu vier Ver- treter aus den zuständigen Gremien von Öster- reichs E-Wirtschaft und aus den Führungs- und Personalbereichen des betroffenen Unterneh- mens entsendet. • Die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens auf Ebene der KV-Partner haben Empfehlungscharakter. Bis 31.10.2018 werden in den Unternehmen erstmalig sozialpartnerschaftliche Gespräche über die Anwen- dung des KV neu betreffend Unternehmen, die diesen derzeit nicht anwenden, geführt. Wird auf Grund des Ergebnisses eines Prüfungsverfah- rens die Mitgliedschaft bei Österreichs E-Wirtschaft beantragt, werden die zuständigen Organe bei Öster- reichs E-Wirtschaft eine wohlwollende Prüfung vor- nehmen. Für den Fall, dass die Arbeitnehmervertretung in Be- zug auf Unternehmen, die nicht den EVU-Kollektivver- trag anwenden und die nicht mit Mitgliedsunterneh- men von Österreichs Energie verbunden sind, ein Sat- zungsverfahren anstrebt, sichert Österreichs Energie die volle Unterstützung zu (zB Bekundung der Fach- einschlägigkeit). Vor Überführung überlassener Arbeitskräfte sowie bei Überführung von Arbeitnehmern aus anderen Kollek- tivverträgen empfehlen die Kollektivvertragspartner, den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes in bera- tender Funktion in die Gespräche einzubeziehen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Sicherung des Geltungsbereichs. Es wird per 01.02.2019 eine Liste der Mitgliedsunter- nehmen Mitgliedsunternehmen von Österreichs E-Wirtschaft, welche die Kol- lektivverträge Kollektivverträge für Arbeiter bzw bzw. für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen anwenden, erstellt. Diese Lis- te Liste scheint in den Kollektivverträgen auf (Anhang 4a). Darüber hinaus wird eine Liste jener Unternehmen er- stellterstellt, welche im Rahmen der Einführung des EVU-KV neu in diesen Kollektivvertrag wechseln (Anhang 4b). Diese Listen werden jährlich im Zuge der kollektivver- traglichen kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltsverhandlungen aktuali- siertaktualisiert. Bei beabsichtigtem Kollektivvertragswechsel – auch im Fall eines Wechsels in den – Kollektivvertrag für Ar- beiter Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen oder in den Kol- lektivvertrag Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsunterneh- men Elektrizitätsunternehmen oder im Fall der Gründung oder anderer gesell- schaftsrechtlich gesellschaftsrechtlich relevanter Unternehmensänderun- gen – Unternehmensänderungen - wird auf Unternehmensebene ein Verfahren durchgeführt – dieses kann sowohl von der Arbeitneh- merseite Arbeitnehmerseite als auch von der Arbeitgeberseite initiiert werden. Die Prüfung, ob der EVU-Kollektivvertrag zur Anwen- dung Anwendung kommt, erfolgt insbesondere nach Maßgabe der folgenden Kriterien: – - Abklärung der Möglichkeit der Mitgliedschaft des betroffenen Unternehmens bei Österreichs E-Wirt- schaft Wirtschaft gemäß den Vereinsstatuten – Vereinsstatuten, - Abgrenzung des fachlichen Geltungsbereichs im Sinne von § 9 ArbVG, – - Geschäftsfelder, Unternehmensgegenstand, – Tätigkeiten – Beteiligungsverhältnisse – - Tätigkeiten, - Beteiligungsverhältnisse, - Strategische Überlegungen – Gesamtkosten – Überlegungen, - Gesamtkosten, - Berufsbilder, – - Gesellschaftsorganisation, Betriebsabteilungen – Betriebsabteilungen, - Versorgungssicherheit und Qualität Qualität. An der Prüfung nehmen je 3 Vertreter der Arbeitneh- mer- Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite der Betriebspartner wie folgt teil: • :
a. Von der Arbeitnehmerseite werden drei Mitglieder der Belegschaftsvertretung entsendet. • .
b. Von der Arbeitgeberseite werden drei Vertreter aus den Führungs- und Personalbereichen des betroffe- nen betroffenen Unternehmens entsendet. Bei Bedarf kann ein gemeinsam zu benennender ex- terner externer Berufsgutachter beigezogen werden. Sofern im Verfahren auf Unternehmensebene keine Einigung erzielt wird, findet ein Verfahren mit den Kol- lektivvertragspartnern Kollektivvertragspartnern wie folgt statt: • :
c. Die Prüfung erfolgt anhand des oben genannten gemeinsamen abgestimmten und branchenglei- chen branchengleichen Kriterienkatalogs. • .
d. An der Prüfung nehmen je bis zu vier Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite wie folgt teil: – - Von der Arbeitnehmerseite werden bis zu vier Ver- treter Vertreter von den zuständigen Fachgewerkschaften und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung des betroffenen Unternehmens entsendet – - Von der Arbeitgeberseite werden bis zu vier Ver- treter Vertreter aus den zuständigen Gremien von Öster- reichs Österreichs E-Wirtschaft und aus den Führungs- und Personalbereichen des betroffenen Unterneh- mens Unternehmens entsendet. • .
e. Die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens auf Ebene der KV-Partner haben Empfehlungscharakter. Bis 31.10.2018 31. Oktober 2018 werden in den Unternehmen erstmalig sozialpartnerschaftliche Gespräche über die Anwen- dung Anwendung des KV neu betreffend Unternehmen, die diesen derzeit nicht anwenden, geführt. Wird auf Grund aufgrund des Ergebnisses eines Prüfungsverfah- rens Prüfungsverfahrens die Mitgliedschaft bei Österreichs E-E- Wirtschaft beantragt, werden die zuständigen Organe bei Öster- reichs Österreichs E-Wirtschaft eine wohlwollende Prüfung vor- nehmenvornehmen. Für den Fall, dass die Arbeitnehmervertretung in Be- zug Bezug auf Unternehmen, die nicht den EVU-Kollektivver- trag EVU- Kollektivvertrag anwenden und die nicht mit Mitgliedsunterneh- men Mitgliedsunternehmen von Österreichs Energie verbunden sind, ein Sat- zungsverfahren Satzungsverfahren anstrebt, sichert Österreichs Energie die volle Unterstützung zu (zB z.B. Bekundung der Fach- einschlägigkeitFacheinschlägigkeit). Vor Überführung überlassener Arbeitskräfte sowie bei Überführung von Arbeitnehmern aus anderen Kollek- tivverträgen Kollektivverträgen empfehlen die Kollektivvertragspartner, den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes in bera- tender beratender Funktion in die Gespräche einzubeziehen.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter, Kollektivvertrag Für Arbeiter Der Elektrizitätsunternehmen
Sicherung des Geltungsbereichs. Es wird per 01.02.2019 eine Liste der Mitgliedsunter- nehmen Mitgliedsunternehmen von Österreichs E-Wirtschaft, welche die Kol- lektivverträge Kollektivverträge für Arbeiter bzw bzw. für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen anwenden, erstellt. Diese Lis- te Liste scheint in den Kollektivverträgen auf (Anhang 4a)auf. Darüber hinaus wird eine Liste jener Unternehmen er- stellterstellt, welche im Rahmen der Einführung des EVU-KV neu in diesen Kollektivvertrag wechseln (Anhang 4b). Diese Listen werden jährlich im Zuge der kollektivver- traglichen kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltsverhandlungen aktuali- siertaktualisiert. Bei beabsichtigtem Kollektivvertragswechsel – auch im Fall eines Wechsels in den Kollektivvertrag für Ar- beiter Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen oder in den Kol- lektivvertrag Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsunterneh- men Elektrizitätsunternehmen oder im Fall der Gründung oder anderer gesell- schaftsrechtlich gesellschaftsrechtlich relevanter Unternehmensänderun- gen – Unternehmensänderungen - wird auf Unternehmensebene ein Verfahren durchgeführt – dieses kann sowohl von der Arbeitneh- merseite Arbeitnehmerseite als auch von der Arbeitgeberseite initiiert werden. Die Prüfung, ob der EVU-Kollektivvertrag zur Anwen- dung Anwendung kommt, erfolgt insbesondere nach Maßgabe der folgenden Kriterien: – - Abklärung der Möglichkeit der Mitgliedschaft des betroffenen Unternehmens bei Österreichs E-Wirt- schaft Wirtschaft gemäß den Vereinsstatuten – Vereinsstatuten, - Abgrenzung des fachlichen Geltungsbereichs im Sinne von § 9 ArbVG, – - Geschäftsfelder, Unternehmensgegenstand, – Tätigkeiten – Beteiligungsverhältnisse – - Tätigkeiten, - Beteiligungsverhältnisse, - Strategische Überlegungen – Gesamtkosten – Überlegungen, - Gesamtkosten, - Berufsbilder, – - Gesellschaftsorganisation, Betriebsabteilungen – Betriebsabteilungen, - Versorgungssicherheit und Qualität Qualität. An der Prüfung nehmen je 3 Vertreter der Arbeitneh- mer- Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite der Betriebspartner wie folgt teil: • :
a. Von der Arbeitnehmerseite werden drei Mitglieder der Belegschaftsvertretung entsendet. • .
b. Von der Arbeitgeberseite werden drei Vertreter aus den Führungs- und Personalbereichen des betroffe- nen betroffenen Unternehmens entsendet. Bei Bedarf kann ein gemeinsam zu benennender ex- terner externer Berufsgutachter beigezogen werden. Sofern im Verfahren auf Unternehmensebene keine Einigung erzielt wird, findet ein Verfahren mit den Kol- lektivvertragspartnern Kollektivvertragspartnern wie folgt statt: • :
a. Die Prüfung erfolgt anhand des oben genannten gemeinsamen abgestimmten und branchenglei- chen branchengleichen Kriterienkatalogs. • .
b. An der Prüfung nehmen je bis zu vier Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite wie folgt teil: – - Von der Arbeitnehmerseite werden bis zu vier Ver- treter Vertreter von den zuständigen Fachgewerkschaften und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung des betroffenen Unternehmens entsendet – - Von der Arbeitgeberseite werden bis zu vier Ver- treter Vertreter aus den zuständigen Gremien von Öster- reichs Österreichs E-Wirtschaft und aus den Führungs- und Personalbereichen des betroffenen Unterneh- mens Unternehmens entsendet. • .
c. Die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens auf Ebene der KV-Partner haben Empfehlungscharakter. Bis 31.10.2018 31. Oktober 2018 werden in den Unternehmen erstmalig sozialpartnerschaftliche Gespräche über die Anwen- dung Anwendung des KV neu betreffend Unternehmen, die diesen derzeit nicht anwenden, geführt. Wird auf Grund aufgrund des Ergebnisses eines Prüfungsverfah- rens Prüfungsverfahrens die Mitgliedschaft bei Österreichs E-E- Wirtschaft beantragt, werden die zuständigen Organe bei Öster- reichs Österreichs E-Wirtschaft eine wohlwollende Prüfung vor- nehmenvornehmen. Für den Fall, dass die Arbeitnehmervertretung in Be- zug Bezug auf Unternehmen, die nicht den EVU-Kollektivver- trag EVU- Kollektivvertrag anwenden und die nicht mit Mitgliedsunterneh- men Mitgliedsunternehmen von Österreichs Energie E-Wirtschaft verbunden sind, ein Sat- zungsverfahren Satzungsverfahren anstrebt, sichert Österreichs Energie E-Wirtschaft die volle Unterstützung zu (zB z.B. Bekundung der Fach- einschlägigkeitFacheinschlägigkeit). Vor Überführung überlassener Arbeitskräfte sowie bei Überführung von Arbeitnehmern aus anderen Kollek- tivverträgen Kollektivverträgen empfehlen die Kollektivvertragspartner, den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes in bera- tender beratender Funktion in die Gespräche einzubeziehen.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter Der Elektrizitätsunternehmen
Sicherung des Geltungsbereichs. Es wird per 01.02.2019 eine Liste der Mitgliedsunter- nehmen von Österreichs E-Wirtschaft, welche die Kol- lektivverträge für Arbeiter bzw für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen anwenden, erstellt. Diese Lis- te Liste scheint in den Kollektivverträgen auf (Anhang An- hang 4a). Darüber hinaus wird eine Liste jener Unternehmen er- stellt, welche im Rahmen der Einführung des EVU-KV neu in diesen Kollektivvertrag wechseln (Anhang 4b). Diese Listen werden jährlich im Zuge der kollektivver- traglichen Lohn- und Gehaltsverhandlungen aktuali- siert. Bei beabsichtigtem Kollektivvertragswechsel – auch im Fall eines Wechsels in den Kollektivvertrag für Ar- beiter der Elektrizitätsunternehmen oder in den Kol- lektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsunterneh- men Elektrizitätsunter- nehmen oder im Fall der Gründung oder anderer gesell- schaftsrechtlich ge- sellschaftsrechtlich relevanter Unternehmensänderun- gen Unternehmensände- rungen – wird auf Unternehmensebene ein Verfahren durchgeführt – dieses kann sowohl von der Arbeitneh- merseite als auch von der Arbeitgeberseite initiiert werden. Die Prüfung, ob der EVU-Kollektivvertrag zur Anwen- dung kommt, erfolgt insbesondere nach Maßgabe der folgenden Kriterien: – Abklärung der Möglichkeit der Mitgliedschaft des betroffenen Unternehmens bei Österreichs E-Wirt- schaft gemäß den Vereinsstatuten – Abgrenzung des fachlichen Geltungsbereichs im Sinne von § 9 ArbVG, – Geschäftsfelder, Unternehmensgegenstand, – Tätigkeiten – Beteiligungsverhältnisse – Strategische Überlegungen – Gesamtkosten – Berufsbilder, – Gesellschaftsorganisation, Betriebsabteilungen – Versorgungssicherheit und Qualität An der Prüfung nehmen je 3 Vertreter der Arbeitneh- mer- und der Arbeitgeberseite der Betriebspartner wie folgt teil: • Von der Arbeitnehmerseite werden drei Mitglieder der Belegschaftsvertretung entsendet. • Von der Arbeitgeberseite werden drei Vertreter aus den Führungs- und Personalbereichen des betroffe- nen Unternehmens entsendet. Bei Bedarf kann ein gemeinsam zu benennender ex- terner Berufsgutachter beigezogen werden. Sofern im Verfahren auf Unternehmensebene keine Einigung erzielt wird, findet ein Verfahren mit den Kol- lektivvertragspartnern wie folgt statt: • Die Prüfung erfolgt anhand des oben genannten gemeinsamen ge- meinsamen abgestimmten und branchenglei- chen branchengleichen Kriterienkatalogs. • An der Prüfung nehmen je bis zu vier Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite wie folgt teil: – Von der Arbeitnehmerseite werden bis zu vier Ver- treter Vertreter von den zuständigen Fachgewerkschaften Fachgewerkschaf- ten und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung Arbeitnehmervertre- tung des betroffenen Unternehmens entsendet – Von der Arbeitgeberseite werden bis zu vier Ver- treter aus den zuständigen Gremien von Öster- reichs E-Wirtschaft und aus den Führungs- und Personalbereichen des betroffenen Unterneh- mens entsendet. • Die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens auf Ebene der KV-Partner haben Empfehlungscharakter. Bis 31.10.2018 werden in den Unternehmen erstmalig sozialpartnerschaftliche Gespräche über die Anwen- dung des KV neu betreffend Unternehmen, die diesen derzeit nicht anwenden, geführt. Wird auf Grund des Ergebnisses eines Prüfungsverfah- rens Prüfungsver- fahrens die Mitgliedschaft bei Österreichs E-Wirtschaft beantragt, werden die zuständigen Organe bei Öster- reichs E-Wirtschaft eine wohlwollende Prüfung vor- nehmen. Für den Fall, dass die Arbeitnehmervertretung in Be- zug auf Unternehmen, die nicht den EVU-Kollektivver- trag anwenden und die nicht mit Mitgliedsunterneh- men von Österreichs Energie verbunden sind, ein Sat- zungsverfahren anstrebt, sichert Österreichs Energie die volle Unterstützung zu (zB Bekundung der Fach- einschlägigkeit). Vor Überführung überlassener Arbeitskräfte sowie bei Überführung von Arbeitnehmern aus anderen Kollek- tivverträgen empfehlen die Kollektivvertragspartner, den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes in bera- tender Funktion in die Gespräche einzubeziehen.
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Samples: Kollektivvertrag