Fehlerbehebung. 4.1 ZEISS erbringt aufgrund dieser Softwarepflegevereinbarung auf Anforderung Leistungen zur Behebung von Mängeln der Softwareprodukte (erhebliche Fehler) und im Rahmen des Zumutba- ren von sonstigen Fehlern (nicht erhebliche Fehler), die während der Nutzung der Softwarepro- dukte auftreten und / oder in der zugehörigen Anwendungsdokumentation offenkundig werden. Ein Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung ist die mangelnde Übereinstimmung der Software mit der von ZEISS herausgegebenen Leistungsbeschreibung sowie Fehler, die die Nut- zung der Software unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen.
4.2 Ein unerheblicher Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung liegt vor, wenn dieser Fehler keine oder nur unerheblichen Einfluss auf die Nutzung der Software hat oder wenn die Funktion des Programms mit den Spezifikationen der Dokumentation nicht übereinstimmt.
4.3 Ein Fehler muss beschreibbar und jederzeit reproduzierbar sein. Zur Behebung von Fehlern gehören die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose, sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Her- stellung der Betriebsbereitschaft der Softwareprodukte durch eine Umgehung des Fehlers. Die Be- hebung eines Mangels in der Software umfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Anwen- dungsdokumentation. Gemeldete, für das jeweilige Programm nicht erhebliche Fehler berücksichtigt ZEISS bei der Über- arbeitung der Programme im Rahmen der allgemeinen Softwareversionen / Major Releases; der Zeitpunkt und die Art und Weise der Fehlerbeseitigung bleiben ZEISS vorbehalten.
4.4 Gelingt es ZEISS nicht, einen Fehler selbst zu reproduzieren, kann ZEISS die Reproduktion des Fehlers vor Ort zusammen mit dem Kunde versuchen. Der Kunde wird ZEISS dabei unterstützen. Stellt sich ein vom Kunden gemeldetes Softwareproblem als anwendungstechnisches Problem oder als vom Kunden verursachter Softwarefehler heraus, ist ZEISS berechtigt, dem Kunden den Aufwand in Rechnung zu stellen.
4.5 ZEISS ist ebenfalls von seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 befreit, sofern der Kunde seiner Pflicht zur Bezahlung der Vergütung gemäß Xxxxxx 9 nicht nachkommt.
Fehlerbehebung. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software in wesentlicher Hinsicht von der Dokumentation abweicht („Fehler“). Der Kunde kann SISW jeden vermuteten Fehler melden. Auf Verlangen von SISW hat er eine ausführliche schriftliche Beschreibung und Dokumentation des vermuteten Xxxxxxx beizubringen. Die damit verbundenen Tatsachen und Umstände werden von SISW geprüft. Der Kunde hat bei der Untersuchung von SISW mitzuwirken. Wenn SISW einen Fehler in der Software feststellt, so ergreift SISW alle wirtschaftlich vertretbaren Schritte, um den Fehler zu beheben. Eine Fehlerbehebung kann aus einem separaten Patch oder einem Workaround bestehen. Ebenso kann sie nach Xxxx von SISW in dem nächsten zur Verfügung stehenden Point Release oder Major Release der Software erfolgen. Für manche SISW-Softwareprodukte ist zur Durchführung von Pflegeservices möglicherweise der Zugang zur Betriebsstätte des Kunden erforderlich. Wenn dies zumutbar ist und von SISW erbeten wird, gestattet der Kunde SISW die Durchführung der Software-Pflegeservices in der Betriebsstätte des Kunden und gewährt SISW zu diesem Zweck angemessenen Zugang zu der Betriebsstätte, zu Büroräumen und -einrichtungen.
Fehlerbehebung. Stellt der Kunde einen Fehler fest, so ist dieser ohne Verzug mit allen erforderlichen Unterlagen (Auszüge der Dateien, Fehlerbeschreibung sowie eventuelle Dumps, etc.) an MOVEC zu melden. MOVEC kann gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern. Der Kunde unterstützt MOVEC im erforderlichen Umfang unentgeltlich und ermöglicht MOVEC nach vorheriger Ankündigung den Remote-Zugriff zu seiner Anwendung. MOVEC gewährleistet die vertrauliche Behandlung der Daten. Handelt es sich um einen umgehbaren Fehler, wird MOVEC eine Anleitung zur Fehler-Umgehung geben. Die Korrektur erfolgt dann mit dem nächsten Release. Handelt es sich um einen Fehler, der ein Weiterarbeiten unmöglich macht, wird dem Kunden unverzüglich eine bereinigte Programmversion zur Verfügung gestellt. Die Installationen hat der Kunde selbst durchzuführen; auf seinen Wunsch erledigt MOVEC die Installationen gegen gesondertes Entgelt.
Fehlerbehebung. 9.5.1. Meldet der Auftraggeber während der Laufzeit eines Pflegevertrages einen Fehler der Software, so wird XFT den Auftraggeber bei der Suche nach der Ursache des Fehlers unterstützen und die Beseitigung des Fehlers oder Maßnahmen, wie der Fehler umgangen oder überbrückt werden kann, wie nachfolgend ausgeführt übernehmen.
9.5.2. Ein Fehler liegt dabei vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung eine in der Produktbeschreibung aufgeführten Funktion nicht oder fehlerhaft erbringt und sich dies mehr als unerheblich auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung auswirkt.
9.5.3. Für Xxxxxx gilt dabei folgende Fehlerklasseneinteilung: Fehlerklasse 1 Betriebsverhindernder Fehler: Durch einen Fehler der Software ist eine Nutzung der Software nicht mehr möglich. Fehlerklasse 2 Erheblich betriebsbehindernder Fehler: Durch einen Fehler der Software sind wesentliche Funktionen der Software eingeschränkt oder nicht nutzbar. Fehlerklasse 3 Sonstige Fehler: Alle sonstigen Fehler gem. Ziffer 9.5.2, die nicht in Fehlerklasse 1 oder Fehlerklasse 2 einzuordnen sind.
9.5.4. XFT und der Auftraggeber werden die Einordnung eines gemeldeten Fehlers in eine der Fehlerklassen einvernehmlich vornehmen. Ist eine einvernehmliche Einordnung nicht möglich, wird XFT den gemeldeten Fehler entsprechend den Angaben des Auftraggebers und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers einordnen.
9.5.5. Entsprechend der Einordnung erhält der Auftraggeber eine Rückmeldung über die Aufnahme der Fehlerbehebung und den Stand der Bearbeitung innerhalb folgender Reaktionszeiten: Fehlerklasse 1 Innerhalb von 1 Werktag Fehlerklasse 2 Innerhalb von 5 Werktagen Fehlerklasse 3 Innerhalb von 10 Werktagen Die Reaktionszeit berechnet sich dabei ab dem Zeitpunkt, zu dem die Fehlermeldung im Support von XFT eingegangen ist. Geht die Fehlermeldung außerhalb der Supportzeiten ein, so beginnt die Reaktionszeit mit dem nächsten Arbeitsbeginn des Supports zu laufen.
9.5.6. XFT wird einen gemeldeten Fehler der Software oder der Dokumentation innerhalb angemessener Frist beheben. XFT ist dabei nicht für Verzögerungen verantwortlich, die durch ein Verhalten von SAP herbeigeführt werden und auf das XFT keinen Einfluss hat. Möglich ist eine Fehlerbehebung dabei, jedoch nicht abschließend, durch eine der folgenden Maßnahmen: • Lieferung eines neuen, verfügbaren Releases • Lieferung verfügbarer Support Packages oder Patches • Bereitstellung eines Workarounds • Handlungsanweisungen (Hinweis) zur Behebung...
Fehlerbehebung. 24.1. Gebauer wird Fehler und Mängel (zusammen „Fehler“) des Wartungsgenstandes, die während der Laufzeit des Wartungsvertrags auftreten, nach Maßgabe der nachfol- genden Bestimmungen beseitigen.
24.2. Gebauer wird auf die Meldung eins Fehlers durch den Kunden innerhalb der folgenden Fristen mit der Fehler- behebung beginnen (Reaktionszeit):
a) Bei betriebsverhindernden Fehlern spätestens inner- halb einer Stunde nach Erhalt der Meldung während der Geschäftszeiten von Gebauer.
b) Bei betriebsbehindernden Fehlern spätestens inner- halb von einem Werktag nach Erhalt der Meldung während der Geschäftszeiten von Xxxxxxx.
c) Bei sonstigen Fehlern: innerhalb angemessener Frist, jedenfalls im Rahmen des nächsten Updates.
24.3. Die Parteien vereinbaren folgende Fehlerkategorien:
a) Betriebsverhindernde Fehler: Schwere Fehler, die ei- nen Ausfall des gesamten Wartungsgegenstandes o- der wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine umgehende Abhilfe erforderlich ist.
b) Betriebsbehindernde Fehler: Fehler, der die Nutzung des Wartungsgegenstandes beeinträchtigt, so dass eine bestimmungsgemäße Nutzung des Systems in Bezug auf mindestens eine nicht unwesentliche Funktionalität nur eingeschränkt möglich ist.
c) Sonstiger Fehler: Sonstiger Fehler, der die Nutzung des Wartungsgegenstandes nicht oder nur unwe- sentlich beeinträchtigt.
24.4. Gebauer wird Fehler im Rahmen des Wartungsvertrages schnellstmöglich, in der Regel im Rahmen von in monat- lichen Abständen zur Verfügung gestellten Patches, be- seitigen.
24.5. Im Falle von betriebsverhindernden Fehlern erfolgt eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb des Patch-Zyklus (Ex- press Bug Fix).
24.6. Sofern die Fehlerbeseitigung eine gravierende – und für den jeweiligen Programmstand riskante – Änderung des Programmes erfordert, behält sich Gebauer vor, einen Fehler erst im Rahmen der nächsten Programmversion (Update) zu beseitigen, um Folge- und Begleitfehler aus- zuschließen. In diesem Fall stellt Xxxxxxx dem Kunden erforderlichenfalls auf Anfrage im Rahmen des War- tungsvertrages eine Zwischenlösung („Work-Around“) für die Zeit bis zum nächsten Update zur Verfügung.
24.7. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung im Rahmen der Wartung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist.
24.8. Gebauer ist berechtigt, die Fehlerbeseitigung im Wege der Fernwartung bzw. Ferndiagnose zu erbringen.
Fehlerbehebung. Auftretende Fehler der Standard Software werden von Nexgen entsprechend ihrer Dringlichkeit wie folgt behoben: • durch Entwicklung von Korrekturcode oder von Umgehungslösungen, allenfalls mit kundenindividueller Ausprägung • durch Anpassung der Bedienungsabläufe und entsprechende Instruktion des Kunden • durch Lieferung von Korrektur-Releases der Software. Bei wesentlichen Betriebsstörungen hat der Kunde Anspruch auf eine kundenindividuelle Fehlerbehebung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Fehlerbehebung in der Regel durch Lieferung von Korrektur-Releases.
Fehlerbehebung. Die GESELLSCHAFT beginnt mit der Fehlerbehebung
a) bei betriebsverhindernden Fehlern („BLOCKER“): innerhalb von 8 Stunden nach Eingang der Fehlermeldung während der regulären Geschäftszeiten der Entwicklung der GESELLSCHAFT;
b) bei betriebsbehindernden Fehlern („CRITICAL“): innerhalb von 2 Tagen nach Eingang der Fehlermeldung während der regulären Geschäftszeiten der Entwicklung der GESELLSCHAFT;
c) und d) bei sonstigen Fehlern („MAJOR / MINOR): innerhalb angemessener Frist, jedenfalls im Rahmen der Entwicklung des nächsten Release. Fehlerkategorien:
a) BLOCKER (betriebsverhindernder Fehler):
b) CRITICAL (betriebsbehindernder Fehler) • Fehler ohne Workaround, x.x. Xxxxxx nicht vermeidbar • Großes Performanceproblem mit sehr großer Behinderung • Modellierung nur sehr eingeschränkt (fast nicht mehr) möglich
c) MAJOR (sonstiger größerer Fehler)
Fehlerbehebung. Störung Ursache Abhilfe ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Fehlerbehebung. Symptome Ursache Abhilfe Der Druck entweicht beim Pumpen Abgeschraubter Kopf Schrauben Sie den Kopf an Abb. 4G
Fehlerbehebung. Der Auftragnehmer beginnt mit der Störungsbehebung bzw. Kor- rektur oder Fehlerbehebung während der Wartungsbereitschafts- zeit so rasch wie möglich, bei Fehlern der Klasse 1 oder 2 spä- testens jedoch mit Ablauf der im jeweiligen Servicelevel (1.5.26.6) genannten Reaktionszeit.