Softwarepflege. 8 Allgemeine Bestimmungen zur Pflege 1. Gegenstand des Auftrags ist ferner die Pflege der Vertrags- software, d.h. der Softwaremodule, die Gegenstand des Auf- trags sind. Die auf die Pflege bezogenen Bestimmungen des Auftrags werden nachfolgend auch „Pflegevereinbarung“ ge- nannt. 2. Wenn der Lizenznehmer zusätzliche Nutzungsrechte an der Vertragssoftware und/oder zusätzliche Module der Vertrags- software erwirbt, sind diese automatisch Gegenstand der Pflege und für die Bemessung der Pflegegebühr maßgebend. 3. Weitere Leistungen wie z.B. die Installation und die kunden- spezifische Einrichtung von Updates, die Migration von Daten und/oder die Schulung sind nicht Gegenstand der geschulde- ten Leistungen der Softwarepflege. Der Lizenzgeber erbringt ferner keine Leistungen der Pflege in Bezug auf ggf. überlas- sene Open Source Programme oder Software anderer Herstel- ler. 4. Der Lizenznehmer hat Anspruch auf Pflege nur während der Dauer einer gültigen Pflegevereinbarung. Ohne eine solche Pflegevereinbarung ggf. erbrachte Supportleistungen erfolgen nach freiem Ermessen des Lizenzgebers aufgrund eines ge- sondert zu schließenden Vertrags und sind nach Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu vergüten; § 5 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. 1. Der Lizenzgeber gibt dem Lizenznehmer bei Sachmängeln und sonstigen Störungen der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware und bei Bedienerproblemen während der Servicezeiten (§ 10 Abs. 1) Hilfestellung und bietet telefoni- schen First-Level-Support. 2. Der Lizenznehmer wird bei der Meldung von Sachmängeln, Störungen oder Bedienerproblemen im Sinne von Abs. 1 die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 einhalten. 3. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber fachlich und tech- nisch qualifizierte Personen benennen, die mit der Sammlung und Bearbeitung anwenderbezogener Anfragen betraut sind, und wird Anfragen zu Störungen und Bedienerproblemen nur über diese Personen stellen. 4. Der Lizenzgeber wird gemeldete Sachmängel oder sonstige Störungen anhand der nachfolgenden Kriterien einer der fol- genden Fehlerkategorien zuordnen, wobei in Zweifelsfällen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Auswir- kungen des Sachmangels bzw. der Störung auf den Ge- schäftsbetrieb des Lizenznehmers und der berechtigten Inte- ressen des Lizenzgebers zu verfahren ist: a) Meldung der Priorität 1: Sachmängel oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware vollständig oder in ihren wesentlichen Funktionalitäten ausschließen und dem Lizenznehmer ohne zumutbare Umgehungsmöglichkeiten die Erledigung wesentlicher und unaufschiebbarer Aufgaben unmöglich machen oder erheblich erschweren; b) Meldung der Priorität 2: Sachmängel oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, die jedoch nicht unter die Priorität 1 fallen; c) Meldung der Priorität 3: Sonstige Beanstandungen oder Änderungswünsche, die weder unter die Priorität 1 noch unter die Priorität 2 fallen. 5. Der Lizenzgeber wird die hierfür jeweils einschlägigen Reakti- onszeiten (vgl. § 10 Abs. 1) einhalten. 6. Im Übrigen wird der Lizenzgeber Meldungen des Lizenzneh- mers im üblichen Geschäftsgang und im Rahmen seiner Ka- pazitäten möglichst kurzfristig bearbeiten und, soweit möglich, beantworten. Er darf dabei auf vorhandene Dokumentationen oder bereits gegebene Hinweise verweisen. Eine Schulung der benannten Ansprechpartner oder sonstiger Mitarbeiter des Li- zenznehmers ist über den telefonischen First-Level-Support nicht geschuldet. 7. Falls der Lizenznehmer einen Sachverhalt als Sachmangel oder sonstige Störung meldet und sich nach Überprüfung durch den Lizenzgeber herausstellt, dass die Vertragssoftware den genannten Sachmangel oder die genannte sonstige Stö- rung tatsächlich nicht enthält, kann der Lizenzgeber von dem Lizenznehmer den für die Überprüfung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Stundenätze des Lizenzgebers und ggf. angefallene Kosten verlangen; dies gilt nicht, wenn das Fehlen des Sachmangels bzw. der sonstigen Störung für den Lizenznehmer nicht mit zumutbarem Aufwand erkennbar war. 8. Der Lizenzgeber erbringt Leistungen zur Fehlerbehebung nach diesem § 9 nur für die jeweils aktuelle Programmversion. 9. Die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bei Mängeln (vgl. § 7) bleiben unberührt. 1. Es gelten die im Auftrag vereinbarten Service- und Reaktions- zeiten. Während der Zeiten, in denen Mitarbeiter/-innen des Li- zenzgebers geschult werden (ca. einen halben Tag pro Mo- nat), steht der telefonische First-Level-Support nicht zur Verfü- gung. 2. Der Lizenzgeber schuldet keine durchgängige technische Er- reichbarkeit über Telefon oder Internet während der Service- Zeiten. Insbesondere trifft den Lizenzgeber keine Pflicht, wäh- rend angekündigter Wartungsarbeiten oder unvorhergesehe- ner, von ihm nicht zu vertretender technischer Ausfälle von Kommunikationstechnik erreichbar zu sein. 1. Der Lizenzgeber entwickelt die Vertragssoftware im Rahmen seiner betrieblichen Ressourcen kontinuierlich weiter. 2. Der Lizenzgeber erstellt in diesem Rahmen nach eigenem bil- ligen Ermessen Updates. Er berücksichtigt dabei insbeson- dere von Anwendern gemeldete Fehler oder Bedienprobleme, ggf. zu berücksichtigende gesetzliche Änderungen sowie Än- derungen von Software anderer Hersteller, die gemäß der De- tailbeschreibung Streit V.1® zur jeweiligen Programmversion für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware freigegeben ist und die von dem jeweiligen Hersteller noch un- terstützt wird. 3. Hinsichtlich der Bereitstellung von Updates und der daran ein- geräumten Nutzungsrechte gelten die § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 entsprechend. 4. Der Lizenzgeber liefert Updates ausschließlich bezogen auf die jeweils jüngste freigegebene Programmversion; ältere Pro- grammversionen werden nicht weiterentwickelt. 1. Der Lizenznehmer bezahlt während der Laufzeit der Pflegever- einbarung an den Lizenzgeber für die Leistungen nach diesem Teil III die in der Pflegevereinbarung genannte pauschale Ver- gütung. In der Pauschalvergütung sind die Fehlerbehebung, die Bereitstellung von Updates und die im Auftrag vereinbarte Stundenanzahl pro Kalenderjahr für First-Level-Support ent- halten. Wobei die ersten zwölf (12) Monate nach Vertrags- schluss als Karenzzeit gelten, in denen anfallende Supportauf- wände nicht von dem pauschalen Stundenkontingent abgezo- gen werden. Im Anschluss an diese Karenzzeit steht das an- teilig jährliche Stundenkontingent bis zum Ablauf des dann ak- tuellen Kalenderjahres zur Verfügung. Darüber hinaus ge- hende Aufwände für Support oder sonstige Pflegeleistungen werden nach im Fünf-Minuten-Takt erfasstem Zeitaufwand be- rechnet; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. 2. Werden zusätzliche Programmmodule Vertragsbestandteil, so wird die vereinbarte Stundenanzahl pro Kalenderjahr um die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Stunden für First-Le- vel-Support erhöht. Bei unterjährigen Vertragserweiterungen wird die anteilige Stundenanzahl bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres angerechnet. Eine Karenzzeit i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 findet keine Anwendung bei Vertragserweite- rungen. 3. Die pauschale Vergütung ist für jeden Kalendermonat im Vo- raus spätestens am fünften Werktag (ohne Samstage, maßge- bend sind die gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg) des jeweiligen Monats fällig. Der Lizenzgeber wird die fällige Vergütung für die Pflege aufgrund des bei Vertragsschluss durch den Lizenznehmer zu erteilenden SEPA- Lastschriftmandats einziehen. Die Frist für die SEPA-Pre- Notification (Vorabankündigung) wird auf einen Tag verkürzt. 4. Die Zahlungspflicht beginnt mit Abschluss des Auftrags, je- doch nicht vor Bereitstellung der Vertragssoftware zum Down- load und Bereitstellung des Lizenzschlüssels und Unterrich- tung des Lizenznehmers hierüber. 5. Fällt der nach Abs. 3 maßgebende Beginn der Zahlungspflicht nicht auf den Beginn eines Kalendermonats, so ist die erste Zahlung anteilig entsprechend der Dauer bis zum Beginn des folgenden Kalendermonats zu bezahlen. 6. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die geschuldete Pflegegebühr und/oder vereinbarte Stundensätze nach Maßgabe der folgen- den Bestimmungen zu erhöhen. Etwaige Erhöhungen erfolgen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn des auf die Ankündigung folgenden Kalenderquartals durch schrift- liche Mitteilung, in der auf das nachfolgend geregelten Sonder- kündigungsrecht hingewiesen wird. Der Lizenzgeber kann den Umfang von Erhöhungen nach eigenem billigem Ermessen festsetzen. Dabei darf die Vergütung jedoch höchstens in dem Verhältnis erhöht werden, in dem sich der Index der durch- schnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbrin- gung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (oder ggf. der entsprechende Folgeindex und bei Fehlen eines sol- chen Indexes der dem genannten Index wirtschaftlich am nächsten kommende Index) erhöht hat. Maßgebend sind dabei die Indexstände, die veröffentlicht sind zum einen zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses (bzw., wenn bereits früher Erhö- hungen stattgefunden haben, zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Erhöhung wirksam geworden ist) und zum anderen zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Erhöhung. Der Li- zenznehmer kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Ende des Kalenderquartals kündigen. 7. Die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. 1. Der Lizenzgeber haftet bei etwaigen Sach- und/oder Rechts- mängeln von Programmständen, die aufgrund der Pflegever- einbarung überlassen wurden, gemäß § 7, wobei allerdings bei Fehlschlagen der Nacherfüllung an die Stelle des Rücktritts- rechts das Recht des Lizenznehmers tritt, die Pflegevereinba- rung vorzeitig zu kündigen, falls die Fortsetzung der Pflegever- einbarung ihm infolge des Fehlschlagens der Nacherfüllung unzumutbar ist. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe der Beschränkungen und Ausschlüsse in § 17 verlangt werden. 2. Erbringt der Lizenzgeber eine sonstige Leistung nach diesem Teil III nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet, so kann der Lizenznehmer dem Lizenzgeber schriftlich eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung setzen. Schlägt die Leistungserbringung trotz angemessener Fristset- zung fehl, so gelten bei kauf- oder werkvertraglich einzuord- nenden Pflegeleistungen die Regelungen in Abs. 1 entspre- chend, wobei im Fall werkvertraglicher Leistungen statt der Be- reitstellung der Vertragssoftware die Abnahme maßgebend ist. Bei dienstvertraglich einzuordnenden Leistungen gelten im Fall des Fehlschlagens der Leistungserbringung trotz ange- messener Fristsetzung die gesetzlichen Bestimmungen, wobei Schadensersatz nur nach Maßgabe der Beschränkungen und Ausschlüsse in § 17 verlangt werden kann. 1. Die Pflegevereinbarung läuft auf unbestimmte Dauer. 2. Jede Partei kann die Pflegevereinbarung ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, erstmals jedoch zum Ende des zweiten auf den Ver- tragsschluss folgenden vollen Kalenderjahres. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. 4. Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform erklärt wurden. 5. Teilkündigungen sind nicht zulässig. 6. Mit Beendigung der Pflegevereinbarung endet der Anspruch des Lizenznehmers auf Erbringung der in Teil III und ggf. im Auftrag geregelten Pflegeleistungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Die Pflege Von Software
Softwarepflege. 8 9 Allgemeine Bestimmungen zur Pflege
1. Gegenstand des Auftrags ist ferner die Pflege der Vertrags- software, d.hsoftware nach Maßgabe dieses Teils III der AGB und ggf. der Softwaremodule, die Gegenstand des Auf- trags sind. Die auf die Pflege bezogenen Bestimmungen des Auftrags werden nachfolgend auch „Pflegevereinbarung“ ge- nanntsondert getroffener Vereinbarungen.
2. Wenn der Lizenznehmer zusätzliche Nutzungsrechte an der Vertragssoftware und/oder zusätzliche Module der Vertrags- software erwirbt, sind diese automatisch Gegenstand der Pflege und für die Bemessung der Pflegegebühr maßgebend.
3. Weitere Leistungen wie z.B. die Installation und die kunden- spezifische Einrichtung von Updates, die Migration von Daten und/oder die Schulung sind nicht Gegenstand der geschulde- ten Leistungen der Softwarepflege. Der Lizenzgeber erbringt ferner keine Leistungen der Pflege in Bezug auf ggf. überlas- sene Open Source Programme oder Software anderer Herstel- ler.
4. Der Lizenznehmer hat Anspruch auf Pflege nur während der Dauer einer gültigen Pflegevereinbarungdes Auftrags (vgl. Ohne eine solche Pflegevereinbarung ggf§ 8). erbrachte Über einen bestehenden Auftrag hinausgehende Supportleistungen erfolgen nach freiem Ermessen Er- messen des Lizenzgebers aufgrund eines ge- sondert gesondert zu schließenden schlie- ßenden Vertrags und sind nach Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu vergüten; § 5 Abs. 2 3 bis 5 7 gilt entsprechendent- sprechend.
1. Der Lizenzgeber gibt dem Lizenznehmer bei Sachmängeln und sonstigen Störungen der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware und bei Bedienerproblemen während der Servicezeiten (§ 10 11 Abs. 1) Hilfestellung und bietet telefoni- schen First-Level-Support.
2. Der Lizenznehmer wird bei der Meldung von Sachmängeln, Störungen oder Bedienerproblemen im Sinne von Abs. 1 die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 einhalten.
3. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber fachlich und tech- nisch qualifizierte Personen benennen, die mit der Sammlung und Bearbeitung anwenderbezogener Anfragen betraut sind, und wird Anfragen zu Störungen und Bedienerproblemen nur über diese Personen stellen.
4. Der Lizenzgeber wird gemeldete Sachmängel oder sonstige Störungen anhand der nachfolgenden Kriterien einer der fol- genden Fehlerkategorien zuordnen, wobei in Zweifelsfällen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Auswir- kungen des Sachmangels bzw. der Störung auf den Ge- schäftsbetrieb des Lizenznehmers und der berechtigten Inte- ressen des Lizenzgebers zu verfahren ist:
a) Meldung der Priorität 1: Sachmängel oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware vollständig oder in ihren wesentlichen Funktionalitäten ausschließen und dem Lizenznehmer ohne zumutbare Umgehungsmöglichkeiten die Erledigung wesentlicher und unaufschiebbarer Aufgaben unmöglich machen oder erheblich erschweren;
b) Meldung der Priorität 2: Sachmängel oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, die jedoch nicht unter die Priorität 1 fallen;
c) Meldung der Priorität 3: Sonstige Beanstandungen oder Änderungswünsche, die weder unter die Priorität 1 noch unter die Priorität 2 fallen.
5. Der Lizenzgeber wird die hierfür jeweils einschlägigen Reakti- onszeiten (vgl. § 10 11 Abs. 1) einhalten.
6. Im Übrigen wird der Lizenzgeber Meldungen des Lizenzneh- mers im üblichen Geschäftsgang und im Rahmen seiner Ka- pazitäten möglichst kurzfristig bearbeiten und, soweit möglich, beantworten. Er darf dabei auf vorhandene Dokumentationen oder bereits gegebene Hinweise verweisen. Eine Schulung der benannten Ansprechpartner oder sonstiger Mitarbeiter des Li- zenznehmers ist über den telefonischen First-Level-Support nicht geschuldet.
7. Falls der Lizenznehmer einen Sachverhalt als Sachmangel oder sonstige Störung meldet und sich nach Überprüfung durch den Lizenzgeber herausstellt, dass die Vertragssoftware den genannten Sachmangel oder die genannte sonstige Stö- rung tatsächlich nicht enthält, kann der Lizenzgeber von dem Lizenznehmer den für die Überprüfung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Stundenätze des Lizenzgebers und ggf. angefallene Kosten verlangen; dies gilt nicht, wenn das Fehlen des Sachmangels bzw. der sonstigen Störung für den Lizenznehmer nicht mit zumutbarem Aufwand erkennbar war.
8. Der Lizenzgeber erbringt Leistungen zur Fehlerbehebung nach diesem § 9 10 nur für die jeweils aktuelle ProgrammversionProgrammver- sion.
9. Die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bei Mängeln (vgl. § 7) bleiben unberührt.
1. Es gelten die im Auftrag vereinbarten Service- und Reaktions- zeiten. Während der Zeiten, in denen Mitarbeiter/-innen des Li- zenzgebers geschult werden (ca. einen halben Tag pro Mo- nat), steht der telefonische First-Level-Support nicht zur Verfü- gung.
2. Der Lizenzgeber schuldet keine durchgängige technische Er- reichbarkeit über Telefon oder Internet während der Service- Zeiten. Insbesondere trifft den Lizenzgeber keine Pflicht, wäh- rend angekündigter Wartungsarbeiten oder unvorhergesehe- ner, von ihm nicht zu vertretender technischer Ausfälle von Kommunikationstechnik erreichbar zu sein.
1. Der Lizenzgeber entwickelt die Vertragssoftware im Rahmen seiner betrieblichen Ressourcen kontinuierlich weiter.
2. Der Lizenzgeber erstellt in diesem Rahmen nach eigenem bil- ligen Ermessen Updates. Er berücksichtigt dabei insbeson- dere von Anwendern gemeldete Fehler oder Bedienprobleme, ggf. zu berücksichtigende gesetzliche Änderungen sowie Än- derungen von Software anderer Hersteller, die gemäß der De- tailbeschreibung Streit V.1® und der Online-Benutzerhilfe zur jeweiligen Programmversion für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware freigegeben ist und die von dem jeweiligen Hersteller noch un- terstützt unterstützt wird.
3. Hinsichtlich der Bereitstellung von Updates und der daran ein- geräumten Nutzungsrechte gelten die § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 entsprechend.
4. Der Lizenzgeber liefert Updates ausschließlich bezogen auf die jeweils jüngste freigegebene Programmversion; ältere Pro- grammversionen werden nicht weiterentwickelt.
1. Der Lizenznehmer bezahlt während In dem auf die Pflege entfallenden Teil der Laufzeit der Pflegever- einbarung an den Lizenzgeber für die Leistungen nach diesem Teil III die in der Pflegevereinbarung genannte pauschale Ver- gütungVergütung i.S.v. In der Pauschalvergütung § 5 Abs. 1 Satz 1 sind die Fehlerbehebung, die Bereitstellung von Updates und die im Auftrag vereinbarte Stundenanzahl pro Kalenderjahr für First-Level-Support ent- haltenenthalten. Wobei die ersten zwölf (12) Monate nach Vertrags- schluss Vertragsschluss als Karenzzeit gelten, in denen anfallende Supportauf- wände Supportaufwände nicht von dem pauschalen Stundenkontingent abgezo- gen abgezogen werden. Im Anschluss An- schluss an diese Karenzzeit steht das an- teilig anteilig jährliche Stundenkontingent Stun- denkontingent bis zum Ablauf des dann ak- tuellen Kalenderjahres aktuellen Kalenderjah- res zur Verfügung. Darüber hinaus ge- hende gehende Aufwände für Support oder sonstige Pflegeleistungen werden nach im Fünf-Fünf- Minuten-Takt erfasstem Zeitaufwand be- rechnetberechnet; § 5 Abs. 2 3 gilt entsprechend.
2. Werden zusätzliche Programmmodule Vertragsbestandteil, so wird die vereinbarte Stundenanzahl pro Kalenderjahr um die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Stunden für First-Le- vel-Support erhöht. Bei unterjährigen Vertragserweiterungen wird die anteilige Stundenanzahl bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres angerechnet. Eine Karenzzeit i.S.v. § 12 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 4 findet keine Anwendung bei Vertragserweite- rungen.
3. Die pauschale Vergütung ist für jeden Kalendermonat im Vo- raus spätestens am fünften Werktag (ohne Samstage, maßge- bend sind die gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg) des jeweiligen Monats fällig. Der Lizenzgeber wird die fällige Vergütung für die Pflege aufgrund des bei Vertragsschluss durch den Lizenznehmer zu erteilenden SEPA- Lastschriftmandats einziehen. Die Frist für die SEPA-Pre- Notification (Vorabankündigung) wird auf einen Tag verkürzt.
4. Die Zahlungspflicht beginnt mit Abschluss des Auftrags, je- doch nicht vor Bereitstellung der Vertragssoftware zum Down- load und Bereitstellung des Lizenzschlüssels und Unterrich- tung des Lizenznehmers hierüber.
5. Fällt der nach Abs. 3 maßgebende Beginn der Zahlungspflicht nicht auf den Beginn eines Kalendermonats, so ist die erste Zahlung anteilig entsprechend der Dauer bis zum Beginn des folgenden Kalendermonats zu bezahlen.
6. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die geschuldete Pflegegebühr und/oder vereinbarte Stundensätze nach Maßgabe der folgen- den Bestimmungen zu erhöhen. Etwaige Erhöhungen erfolgen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn des auf die Ankündigung folgenden Kalenderquartals durch schrift- liche Mitteilung, in der auf das nachfolgend geregelten Sonder- kündigungsrecht hingewiesen wird. Der Lizenzgeber kann den Umfang von Erhöhungen nach eigenem billigem Ermessen festsetzen. Dabei darf die Vergütung jedoch höchstens in dem Verhältnis erhöht werden, in dem sich der Index der durch- schnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbrin- gung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (oder ggf. der entsprechende Folgeindex und bei Fehlen eines sol- chen Indexes der dem genannten Index wirtschaftlich am nächsten kommende Index) erhöht hat. Maßgebend sind dabei die Indexstände, die veröffentlicht sind zum einen zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses (bzw., wenn bereits früher Erhö- hungen stattgefunden haben, zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Erhöhung wirksam geworden ist) und zum anderen zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Erhöhung. Der Li- zenznehmer kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Ende des Kalenderquartals kündigen.
7. Die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
1. Der Lizenzgeber haftet bei etwaigen Sach- und/oder Rechts- mängeln von Programmständen, die aufgrund der Pflegever- einbarung des Auftrags überlassen wurden, gemäß entsprechend § 7, wobei allerdings bei Fehlschlagen der Nacherfüllung an die Stelle des Rücktritts- rechts das Recht des Lizenznehmers tritt, die Pflegevereinba- rung vorzeitig zu kündigen, falls die Fortsetzung der Pflegever- einbarung ihm infolge des Fehlschlagens der Nacherfüllung unzumutbar ist. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe der Beschränkungen und Ausschlüsse Ausschüsse in § 17 verlangt werden.
2. Erbringt der Lizenzgeber eine sonstige Leistung nach diesem Teil III nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet, so kann der Lizenznehmer dem Lizenzgeber schriftlich eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung setzen. Schlägt die Leistungserbringung trotz angemessener Fristset- zung fehl, so gelten bei kauf- oder werkvertraglich einzuord- nenden Pflegeleistungen die Regelungen in Abs. 1 entspre- chend, wobei im Fall werkvertraglicher Leistungen statt der Be- reitstellung der Vertragssoftware die Abnahme maßgebend ist. Bei dienstvertraglich einzuordnenden Leistungen gelten im Fall des Fehlschlagens der Leistungserbringung trotz ange- messener Fristsetzung die gesetzlichen Bestimmungen, wobei Schadensersatz nur nach Maßgabe der Beschränkungen und Ausschlüsse in § 17 verlangt werden kann.
1. Die Pflegevereinbarung läuft auf unbestimmte Dauer.
2. Jede Partei kann die Pflegevereinbarung ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, erstmals jedoch zum Ende des zweiten auf den Ver- tragsschluss folgenden vollen Kalenderjahres.
3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
4. Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform erklärt wurden.
5. Teilkündigungen sind nicht zulässig.
6. Mit Beendigung der Pflegevereinbarung endet der Anspruch des Lizenznehmers auf Erbringung der in Teil III und ggf. im Auftrag geregelten Pflegeleistungen.
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Softwarepflege. 8 Allgemeine Bestimmungen zur Pflege
1. Gegenstand 9.1 Ein grundsätzlicher Anspruch des Auftrags ist ferner die Pflege der Vertrags- software, d.h. der Softwaremodule, die Gegenstand des Auf- trags sind. Die LIZENZNEHMERs auf die Pflege bezogenen Bestimmungen Zurverfügungstellung von Patches, Updates (Minor- oder Major Releases) oder sonstige Änderungen des Auftrags werden nachfolgend auch „Pflegevereinbarung“ ge- nanntLIZENZMATERIALS, besteht aufgrund der Bedingungen dieser EULA nicht.
29.2 Für die Aktualisierung und Fortentwicklung des LIZENZMATERIALs ist ein gesonderten Software Pflegevertrags (Software Service Vertrag) abzuschließen
9.3 Der LIZENZGEBER leistet keine wie immer geartete Gewähr für die Kompatibilität des LIZENZMATERIALs im Rahmen der Software- und Hardware-Umgebung des LIZENZNEHMER
s. Unverbindliche Angaben zur Installation des LIZENZMATERIALs auf typischer Software- und Hardware Umgebungen, werden in den jeweils aktuellen Produktkatalogen bzw. Wenn Datenblättern des LIZENZGEBERS zur Verfügung gestellt. Der LIZENZNEHMER nimmt zur Kenntnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen des LIZENZMATERIALs, eine Aktualisierung der Lizenznehmer zusätzliche Nutzungsrechte an Software- und Hardwareumgebung des LIZENZNEHMERS notwendig werden kann.
9.4 Erhält der Vertragssoftware LIZENZNEHMER von LIZENZGEBER neue Programmstände des LIZENZMATERIALs im Rahmen der Gewährleistung bzw. im Zuge eines gesondert vereinbarten Software-Servicevertrags zur Verfügung gestellt, ersetzen und/oder zusätzliche Module der Vertrags- software erwirbterweitern diese Programmstände Teile des ursprünglichen Programmcodes. Neue Programmstände entstehen insbesondere durch Softwarekorrekturen (z.B. Bug-Fixes bzw. Patches), sind diese automatisch Gegenstand der Pflege und für die Bemessung der Pflegegebühr maßgebendSoftwareaktualisierungen oder Softwarefortentwicklungen (z.B. Updates bzw. Releases).
39.5 Bei Softwarekorrekturen (z.b., Bug-Fixes bzw. Weitere Leistungen wie z.B. Patches) werden erteilte Nutzungsrechte bzw. Lizenzen substituiert; Rechte an älteren Programmständen fallen insoweit weg
9.6 Bei Softwareaktualisierung oder Softwarefortentwicklungen (Update bzw. Upgrades) werden die Installation und die kunden- spezifische Einrichtung von Updates, die Migration von Daten und/oder die Schulung sind nicht Gegenstand der geschulde- ten Leistungen der SoftwarepflegeNutzungsrechte bzw. Der Lizenzgeber erbringt ferner keine Leistungen der Pflege Lizenzen in Bezug auf ggfneue Programmstände erweitert und setzen sich für diese fort. überlas- sene Open Source Programme oder Software anderer Herstel- lerÄltere Programmstände fallen insoweit gegenüber dem neuestem Programmstand im Rang zurück. Dem Nutzer steht hierbei nur das Recht zu, einen einzigen Programmstand unterschiedlichen Ranges pro Nutzungsrecht bzw. Lizenz gleichzeitig zu verwenden, außer dies ist für Tests und Migrationsarbeiten unabdingbar.
410.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr Jahre ab Lizenzaktivierung
11.1 Der LIZENZGEBER ist berechtigt, diese EULA bei schwerwiegender Missachtung durch den LIZENZNEHMER aus wichtigem Grund zu kündigen
11.2 Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des LIZENZNEHMERS. Der Lizenznehmer hat Anspruch auf Pflege nur während der Dauer einer gültigen Pflegevereinbarung. Ohne eine solche Pflegevereinbarung ggf. erbrachte Supportleistungen erfolgen nach freiem Ermessen Das LIZENZMATERIAL ist von sämtlichen Systemen des Lizenzgebers aufgrund eines ge- sondert LIZENZNEHMERS zu schließenden Vertrags entfernen und alle vorhandenen Softwarekopien, sind nach Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu vergüten; § 5 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechendvernichten.
1. 12.1 Der Lizenzgeber gibt dem Lizenznehmer bei Sachmängeln und sonstigen Störungen der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware und bei Bedienerproblemen während der Servicezeiten (§ 10 Abs. 1) Hilfestellung und bietet telefoni- schen First-Level-Support.
2. Der Lizenznehmer wird bei der Meldung von SachmängelnLIZENZGEBER behält sich das Recht vor, Störungen oder Bedienerproblemen im Sinne von Abs. 1 die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 einhalten.
3. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber fachlich und tech- nisch qualifizierte Personen benennen, die mit der Sammlung und Bearbeitung anwenderbezogener Anfragen betraut sind, und wird Anfragen zu Störungen und Bedienerproblemen nur über diese Personen stellen.
4. Der Lizenzgeber wird gemeldete Sachmängel oder sonstige Störungen anhand der nachfolgenden Kriterien einer der fol- genden Fehlerkategorien zuordnen, wobei Bedingungen in Zweifelsfällen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Auswir- kungen des Sachmangels bzw. der Störung auf den Ge- schäftsbetrieb des Lizenznehmers und der berechtigten Inte- ressen des Lizenzgebers zu verfahren ist:
a) Meldung der Priorität 1: Sachmängel oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware vollständig oder in ihren wesentlichen Funktionalitäten ausschließen und dem Lizenznehmer ohne zumutbare Umgehungsmöglichkeiten die Erledigung wesentlicher und unaufschiebbarer Aufgaben unmöglich machen oder erheblich erschweren;
b) Meldung der Priorität 2: Sachmängel oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, die jedoch nicht unter die Priorität 1 fallen;
c) Meldung der Priorität 3: Sonstige Beanstandungen oder Änderungswünsche, die weder unter die Priorität 1 noch unter die Priorität 2 fallen.
5. Der Lizenzgeber wird die hierfür jeweils einschlägigen Reakti- onszeiten (vgl. § 10 Abs. 1) einhalten.
6dieser EULA regelmäßig anzupassen. Im Übrigen Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Lizenzgeber Meldungen des Lizenzneh- mers im üblichen Geschäftsgang LIZENZNEHMER über die Änderungen ausdrücklich informiert und im Rahmen seiner Ka- pazitäten möglichst kurzfristig bearbeiten undauf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der LIZENZNEHMER nicht innerhalb von sechs Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, soweit möglichdass er die Neufassung nicht akzeptiert, beantwortenso gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Er darf dabei auf vorhandene Dokumentationen oder bereits gegebene Hinweise verweisen. Eine Schulung Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der benannten Ansprechpartner oder sonstiger Mitarbeiter des Li- zenznehmers ist über den telefonischen First-Level-Support nicht geschuldetunveränderten Fassung der EULA fortgeführt.
713.1 Der LIZENZNEHMER erklärt hiermit sein Einverständnis, dass der LIZENZGEBER technische und zugehörige Informationen regelmäßig zur Prüfung dieser EULA und für Analysezwecke zur laufenden Produktverbesserung erfassen darf.
14.1 Die Höhe des Entgelts wird gesondert vereinbart und ist an den unmittelbaren Vertragspartner, (Vertragspartner kann ein Wiederverkäufer, oder der LIZENZGEBER an sich sein) zu entrichten. Falls der Lizenznehmer einen Sachverhalt als Sachmangel oder sonstige Störung meldet und Wiederkehrende (laufende) Lizenzgebühren richten sich nach Überprüfung durch der jeweils aktuellen Preisliste des LIZENZGEBER s. Der LIZENZGEBER ist in der Gestaltung derselben nach unternehmerischem Ermessen frei. Die Lizenzgebühren werden unabhängig von der Erlassung einer Preisliste mindestens mit dem VPI 2015 (Basis: Monat des Erwerbs der Lizenz) wertgesichert.
15.1 Sollte der LIZENZGEBER den Lizenzgeber herausstelltVerdacht haben, dass gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen wird, ist er berechtigt, die Vertragssoftware den genannten Sachmangel oder Einhaltung dieser Bestimmungen durch eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person in Anwesenheit eines Vertreters des LIZENZNEHMERs überprüfen zu lassen. Stellt sich der Verdacht als berechtigt heraus, trägt der LIZENZNEHMER die genannte sonstige Stö- rung tatsächlich nicht enthältKosten dieser Überprüfung
15.2 Sollte in der Sphäre des LIZENZNEHMERs gegen Verpflichtungen aus diesen EULA’s verstoßen werden, kann der Lizenzgeber LIZENZGEBER von dem Lizenznehmer den für die Überprüfung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Stundenätze des Lizenzgebers und ggf. angefallene Kosten verlangen; dies gilt nicht, wenn das Fehlen des Sachmangels bzw. der sonstigen Störung für den Lizenznehmer nicht mit zumutbarem Aufwand erkennbar warseinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.
8. Der Lizenzgeber erbringt Leistungen zur Fehlerbehebung 15.3 Überschreitet der LIZENZNEHMER die eingeräumte Anzahl des LIZENZMATERIALs, verpflichtet sich der LIZENZNEHMER ausdrücklich und unwiderruflich, die bis zum Zeitpunkt der Überprüfung genutzte Anzahl des LIZENZMATERIALs nach diesem § 9 nur für die jeweils aktuelle Programmversionzu lizenzieren.
9. Die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bei Mängeln (vgl. § 7) 15.4 Das Recht auf Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens durch den LIZENZGEBER oder Dritte sowie sonstige Rechte desselben, insbesondere auch auf Auflösung dieses Lizenzvertrages, bleiben hiervon unberührt.
1. Es gelten die im Auftrag vereinbarten Service- 16.1 Änderungen und Reaktions- zeiten. Während Ergänzungen dieser EULA bedürfen der ZeitenSchriftform, in denen Mitarbeiter/-innen des Li- zenzgebers geschult werden (ca. einen halben Tag pro Mo- nat), steht der telefonische First-Level-Support nicht zur Verfü- gungdies gilt auch für eine Aufhebung dieser Bestimmung.
2. Der Lizenzgeber schuldet keine durchgängige technische Er- reichbarkeit über Telefon 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULA unwirksam sein oder Internet während der Service- Zeiten. Insbesondere trifft den Lizenzgeber keine Pflicht, wäh- rend angekündigter Wartungsarbeiten oder unvorhergesehe- ner, von ihm nicht zu vertretender technischer Ausfälle von Kommunikationstechnik erreichbar zu sein.
1. Der Lizenzgeber entwickelt die Vertragssoftware im Rahmen seiner betrieblichen Ressourcen kontinuierlich weiter.
2. Der Lizenzgeber erstellt in diesem Rahmen nach eigenem bil- ligen Ermessen Updates. Er berücksichtigt dabei insbeson- dere von Anwendern gemeldete Fehler oder Bedienprobleme, ggf. zu berücksichtigende gesetzliche Änderungen sowie Än- derungen von Software anderer Hersteller, die gemäß der De- tailbeschreibung Streit V.1® zur jeweiligen Programmversion für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware freigegeben ist und die von dem jeweiligen Hersteller noch un- terstützt wird.
3. Hinsichtlich der Bereitstellung von Updates und der daran ein- geräumten Nutzungsrechte gelten die § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 entsprechend.
4. Der Lizenzgeber liefert Updates ausschließlich bezogen auf die jeweils jüngste freigegebene Programmversion; ältere Pro- grammversionen werden nicht weiterentwickelt.
1. Der Lizenznehmer bezahlt während der Laufzeit der Pflegever- einbarung an den Lizenzgeber für die Leistungen nach diesem Teil III die in der Pflegevereinbarung genannte pauschale Ver- gütung. In der Pauschalvergütung sind die Fehlerbehebung, die Bereitstellung von Updates und die im Auftrag vereinbarte Stundenanzahl pro Kalenderjahr für First-Level-Support ent- halten. Wobei die ersten zwölf (12) Monate nach Vertrags- schluss als Karenzzeit gelten, in denen anfallende Supportauf- wände nicht von dem pauschalen Stundenkontingent abgezo- gen werden. Im Anschluss an diese Karenzzeit steht das an- teilig jährliche Stundenkontingent bis zum Ablauf des dann ak- tuellen Kalenderjahres zur Verfügung. Darüber hinaus ge- hende Aufwände für Support oder sonstige Pflegeleistungen werden nach im Fünf-Minuten-Takt erfasstem Zeitaufwand be- rechnet; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. Werden zusätzliche Programmmodule Vertragsbestandteil, so wird die vereinbarte Stundenanzahl pro Kalenderjahr um Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine wirksame und angemessene Regelung treten, die entsprechende Anzahl dem am nächsten kommt, was die Parteien nach der zusätzlichen Stunden für First-Le- vel-Support erhöht. Bei unterjährigen Vertragserweiterungen wird die anteilige Stundenanzahl bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres angerechnet. Eine Karenzzeit i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 findet keine Anwendung bei Vertragserweite- rungenwirtschaftlichen Zielsetzung gewollt haben.
316.3 Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsschablonen des LIZENZNEHMERs sind – soweit im Vertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wird – ausgeschlossen. Diese gelten auch nicht ergänzend.
16.4 Soweit der LIZENZNEHMER oder der Vertriebspartner mit dem LIZENZGEBER eine gesonderte Vereinbarung über den Bezug dieser Software abgeschlossen haben, gehen die Regelungen dieser Vereinbarung, den Regelungen dieser EULA nach.
16.5 Der LIZENZNEHMER erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der LIZENZGEBER ihn als Referenzkunden anführen darf.
16.6 Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des LIZENZGEBERs
16.7 Für alle Streitigkeiten aus diesem Lizenzvertrag ist der Gerichtsstand Perg ausschließlich zuständig.
16.8 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Republik Österreich, mit Ausnahme des Kollisionsrechtes sowie des UNKaufrechtes, Anwendung. Die pauschale Vergütung Anwendung der „Convention for the International Sale of Goods“ (CISG) vom 11.04.1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung ist für jeden Kalendermonat im Vo- raus spätestens am fünften Werktag (ohne Samstage, maßge- bend sind die gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg) des jeweiligen Monats fällig. Der Lizenzgeber wird die fällige Vergütung für die Pflege aufgrund des bei Vertragsschluss durch den Lizenznehmer zu erteilenden SEPA- Lastschriftmandats einziehen. Die Frist für die SEPA-Pre- Notification (Vorabankündigung) wird auf einen Tag verkürztausgeschlossen.
4. Die Zahlungspflicht beginnt mit Abschluss des Auftrags, je- doch nicht vor Bereitstellung der Vertragssoftware zum Down- load und Bereitstellung des Lizenzschlüssels und Unterrich- tung des Lizenznehmers hierüber.
5. Fällt der nach Abs. 3 maßgebende Beginn der Zahlungspflicht nicht auf den Beginn eines Kalendermonats, so ist die erste Zahlung anteilig entsprechend der Dauer bis zum Beginn des folgenden Kalendermonats zu bezahlen.
6. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die geschuldete Pflegegebühr und/oder vereinbarte Stundensätze nach Maßgabe der folgen- den Bestimmungen zu erhöhen. Etwaige Erhöhungen erfolgen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn des auf die Ankündigung folgenden Kalenderquartals durch schrift- liche Mitteilung, in der auf das nachfolgend geregelten Sonder- kündigungsrecht hingewiesen wird. Der Lizenzgeber kann den Umfang von Erhöhungen nach eigenem billigem Ermessen festsetzen. Dabei darf die Vergütung jedoch höchstens in dem Verhältnis erhöht werden, in dem sich der Index der durch- schnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbrin- gung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (oder ggf. der entsprechende Folgeindex und bei Fehlen eines sol- chen Indexes der dem genannten Index wirtschaftlich am nächsten kommende Index) erhöht hat. Maßgebend sind dabei die Indexstände, die veröffentlicht sind zum einen zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses (bzw., wenn bereits früher Erhö- hungen stattgefunden haben, zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Erhöhung wirksam geworden ist) und zum anderen zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Erhöhung. Der Li- zenznehmer kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Ende des Kalenderquartals kündigen.
7. Die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
1. Der Lizenzgeber haftet bei etwaigen Sach- und/oder Rechts- mängeln von Programmständen, die aufgrund der Pflegever- einbarung überlassen wurden, gemäß § 7, wobei allerdings bei Fehlschlagen der Nacherfüllung an die Stelle des Rücktritts- rechts das Recht des Lizenznehmers tritt, die Pflegevereinba- rung vorzeitig zu kündigen, falls die Fortsetzung der Pflegever- einbarung ihm infolge des Fehlschlagens der Nacherfüllung unzumutbar ist. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe der Beschränkungen und Ausschlüsse in § 17 verlangt werden.
2. Erbringt der Lizenzgeber eine sonstige Leistung nach diesem Teil III nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet, so kann der Lizenznehmer dem Lizenzgeber schriftlich eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung setzen. Schlägt die Leistungserbringung trotz angemessener Fristset- zung fehl, so gelten bei kauf- oder werkvertraglich einzuord- nenden Pflegeleistungen die Regelungen in Abs. 1 entspre- chend, wobei im Fall werkvertraglicher Leistungen statt der Be- reitstellung der Vertragssoftware die Abnahme maßgebend ist. Bei dienstvertraglich einzuordnenden Leistungen gelten im Fall des Fehlschlagens der Leistungserbringung trotz ange- messener Fristsetzung die gesetzlichen Bestimmungen, wobei Schadensersatz nur nach Maßgabe der Beschränkungen und Ausschlüsse in § 17 verlangt werden kann.
1. Die Pflegevereinbarung läuft auf unbestimmte Dauer.
2. Jede Partei kann die Pflegevereinbarung ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, erstmals jedoch zum Ende des zweiten auf den Ver- tragsschluss folgenden vollen Kalenderjahres.
3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
4. Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform erklärt wurden.
5. Teilkündigungen sind nicht zulässig.
6. Mit Beendigung der Pflegevereinbarung endet der Anspruch des Lizenznehmers auf Erbringung der in Teil III und ggf. im Auftrag geregelten Pflegeleistungen.
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Samples: End User License Agreement
Softwarepflege. 8 Allgemeine Bestimmungen Dieser Teil regelt die Bedingungen der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur PflegeSoftwarepflege:
1. Gegenstand des Auftrags ist ferner die Pflege Pflegeleistungen sind
a) Individuelle Beseitigung von Fehlfunktionen in der Vertrags- softwareSoftware (§ 2)
b) Anwendungsunterstützung, d.h. der SoftwaremoduleHotline (§ 3)
c) Updates, die Gegenstand des Auf- trags sind. Die auf die Pflege bezogenen Bestimmungen des Auftrags werden nachfolgend auch „Pflegevereinbarung“ ge- nannt.Weiterentwicklung (§ 4)
2. Wenn der Lizenznehmer zusätzliche Nutzungsrechte an der Vertragssoftware und/oder zusätzliche Module der Vertrags- software erwirbt, sind diese automatisch Gegenstand der Pflege und Voraussetzung für die Bemessung Leistungen ist, dass der Pflegegebühr maßgebend.
3. Weitere Leistungen wie z.B. Kunde die Installation zur Nutzung überlassene Vertragssoftware mit der vereinbarten Soft- und die kunden- spezifische Einrichtung von Updates, die Migration von Daten und/oder die Schulung sind nicht Gegenstand der geschulde- ten Leistungen der Softwarepflege. Der Lizenzgeber erbringt ferner keine Leistungen der Pflege in Bezug auf ggf. überlas- sene Open Source Programme oder Software anderer Herstel- ler.
4. Der Lizenznehmer hat Anspruch auf Pflege nur während der Dauer einer gültigen Pflegevereinbarung. Ohne eine solche Pflegevereinbarung ggf. erbrachte Supportleistungen erfolgen nach freiem Ermessen des Lizenzgebers aufgrund eines ge- sondert zu schließenden Vertrags und sind nach Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu vergüten; § 5 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechendHardwareumgebung an dem vereinbarten Ort betreibt.
1. Der Lizenzgeber gibt dem Lizenznehmer bei Sachmängeln und sonstigen Störungen der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware und bei Bedienerproblemen während der Servicezeiten (§ 10 Abs. 1) Hilfestellung und bietet telefoni- schen First-Level-Supportwird die ihm vom Kunden mitgeteilten Fehlfunktionen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
2. Der Lizenznehmer Die Beseitigung der Fehlfunktionen erfolgt ausschließlich an dem vereinbarten Ort. Unbeschadet § 4 Ziffer 6 ist Voraussetzung für die Leistung, dass der Kunde jeweils binnen angemessener Frist nach Freigabe durch den Lizenzgeber die aktuelle Version der Software bei sich einsetzt.
3. Eine Fehlfunktion liegt vor, wenn die Vertragssoftware oder ihre Dokumentation bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Beschreibung der Funktionalität enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung mehr als unwesentlich auswirkt.
4. Soweit ANTRAGO mit Schnittstellen, Software oder sonstigen Komponenten von Drittanbietern zusammenarbeitet und diese durch die betreffenden Drittanbieter geändert werden und sich durch die Änderung die Beeinträchtigung von Funktionen von ANTRAGO ergibt, wird bei die RR Software GmbH Abhilfe leisten entweder durch Anpassung von ANTRAGO oder durch Kontaktaufnahme zu den betreffenden Drittanbietern. Zu einer Anpassung von ANTRAGO ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit der Aufwand einer solchen Anpassung vertretbar ist.
5. Auftretende Fehlfunktionen sind vom Kunden in für den Lizenzgeber nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
6. Auf die Meldung eines Mangels reagiert der Lizenzgeber innerhalb eines Tages. Die Reaktionszeit berechnet sich ab dem Eingang der Meldung von Sachmängelnnach Bürostunden.
7. Der Kunde wird im Bedarfsfall dem Lizenzgeber und dessen Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Störungen oder Bedienerproblemen Datenverarbeitungsanlagen und zur Vertragssoftware mindestens während der normalen Bürozeiten möglichst nach vorheriger Vereinbarung gewähren und erforderliche Rechnerzeiten zur Verfügung stellen. Soweit unklar ist, welche Systemkomponente eine Fehlfunktion provoziert, wird der Kunde gemeinsam mit dem Lizenzgeber eine Analyse der Softwareumgebung durchführen und gegebenenfalls auf eigene Kosten Drittfirmen mit dem erforderlichen Know-how hinsichtlich der Softwareumgebung einschalten. Während der Arbeiten stellt der Kunde dem Lizenzgeber laufend einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite, der Auskunft über das Gesamtsystem beim Kunden und die verwendete Software sowie dem geltend gemachten Mangel geben und Testläufe durchführen kann.
8. Der Lizenzgeber wird eine ihm bekanntwerdende Fehlfunktion im Sinne von § 1 Ziffer 1 a. nach seiner Xxxx durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:
a) Übermittlung eines Patches/Bugfixes, das der Kunde bei sich installiert.
b) Übermittlung einer neuen Programmversion, die die Fehlfunktion nicht mehr enthält.
c) Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Fehlerbeseitigung. Der Kunde wird diese Handlungsanweisungen durch kompetentes Personal umsetzen, soweit ihm dies zumutbar ist.
d) Fehlerbeseitigung vor Ort erfolgt nur, wenn keine der oben genannten Maßnahmen erfolgversprechend ist.
9. Stellt sich heraus, dass eine vom Kunden gemeldete Fehlfunktion tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist der Lizenzgeber berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend seiner aktuellen Preisliste für Dienstleistungen gegenüber dem Kunden zu berechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung dieser Fehlfunktion ein Verschulden zur Last fällt.
1. Der Lizenzgeber berät und unterstützt den Kunden bei etwa auftretenden Anwendungsproblemen in Verbindung mit der Software durch kurzfristige Beantwortung von diesbezüglichen Fragen per Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich. Die Anwendungsunterstützung beschränkt sich - vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung - auf 2 Stunden pro Monat. Falls dieses Zeitkontingent in einem Monat nicht ausgeschöpft wird, verfällt der Rest und kann in einem darauffolgenden Monat nicht mehr in Anspruch genommen werden. Maßstab ist insofern die erforderliche Arbeitszeit der Mitarbeiter beim Lizenzgeber. Für über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehende Anwendungsunterstützung kann der Lizenzgeber eine zusätzliche Vergütung nach seiner aktuellen Preisliste berechnen.
2. Ist abzusehen oder zeigen die Erfahrungen in der Vergangenheit, dass eine Anwendungsunterstützung von 2 Stunden pro Monat nicht ausreicht, kann der Kunde mit dem Lizenzgeber vereinbaren, dass das monatliche Stundenkontingent erhöht wird. Diese Vereinbarung kann vom Kunden mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Dann gilt wieder § 3 Abs. 1 Satz 2. Die Vergütung für die Anforderungen gemäß über 2 Stunden pro Monat hinausgehende Anwendungsunterstützung ergibt sich aus der aktuellen Preisliste des Lizenzgebers. Für diese Vergütung gilt § 7 Abs5 entsprechend.
3. 4 Satz 1 einhaltenBeide Parteien sind sich darüber im Klaren, dass der Kunde durch eine genaue und nachvollziehbare schriftliche Beschreibung des Anwendungsproblems dazu beitragen kann, die Bearbeitungszeit zu senken. Wichtige Informationen sind insofern Angaben zu den getätigten Arbeitsschritten (was sollte erreicht werden und wie wurde es gemacht) und eine genaue Beschreibung des aufgetretenen Problems (die genaue Fehlermeldung in welchem Programmfenster). Sehr hilfreich ist außerdem die Erläuterung mit Beispieldaten, Bildschirm- und Reportausdrucken. Soweit möglich, wird der Kunde seine Anfragen daher unter Beifügung der vorgenannten Informationen schriftlich, per Fax oder per E-Mail an den Lizenzgeber richten.
4. Für die Meldung von Fehlfunktionen und zur Anwenderunterstützung stellt der Lizenzgeber eine Hotline bereit. Diese Hotline ist unter der Telefonnummer 039459 7323-11 von Montag bis Xxxxxxx mit Ausnahme der gesetzlichen und ortsüblichen Feiertage am Standort des Lizenzgebers im Zeitraum von 08.00 – 18.00 Uhr zu erreichen.
5. Der Lizenzgeber empfiehlt dem Kunden durch den Einsatz und die Schulung eines eigenen Administrators für die Vertragssoftware einen internen Ansprechpartner zu schaffen, um Anwendungsprobleme zunächst intern zu lösen. So kann erreicht werden, dass nur noch neue Fragen über diesen eigenen Administrator an den Lizenzgeber gestellt werden und auch die Antworten und Lösungen auf die bestmögliche Art und Weise zum Nutzen aller Anwender des Kunden weitergegeben werden.
1. Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden neue weiterentwickelte Versionen der Vertragssoftware nach Freigabe durch den Lizenzgeber. Neue Versionen können Fehler vorangegangener Versionen beseitigen und/oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten und erscheinen in der Regel halbjährlich.
2. Neue Versionen sind insbesondere nicht gesondert angebotene Zusatzfunktionen der Vertragssoftware oder eine Neuentwicklung der Vertragssoftware mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis.
3. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber fachlich und tech- nisch qualifizierte Personen benennen, die mit Funktionsumfang der Sammlung und Bearbeitung anwenderbezogener Anfragen betraut sind, und wird Anfragen zu Störungen und Bedienerproblemen nur über diese Personen stellenneuen Versionen ergibt sich jeweils aus der mitgelieferten Dokumentation.
4. Der Lizenzgeber wird gemeldete Sachmängel ist schon im eigenen Interesse an sinnvollen Verbesserungen der Vertragssoftware interessiert. Falls der Kunde Verbesserungsvorschläge macht, die keine grundsätzliche Änderung oder sonstige Störungen anhand Erweiterung der nachfolgenden Kriterien einer der fol- genden Fehlerkategorien zuordnen, wobei in Zweifelsfällen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Auswir- kungen des Sachmangels bzw. der Störung auf den Ge- schäftsbetrieb des Lizenznehmers Funktion und der berechtigten Inte- ressen des Lizenzgebers Vertragssoftware darstellen, wird der Lizenzgeber diese Vorschläge prüfen und nach seiner Xxxx versuchen, sie im Rahmen seiner Möglichkeiten und soweit der Aufwand vertretbar ist, zu verfahren ist:
a) Meldung realisieren und mit dem nächsten Update zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Rechte an Änderungen, Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der Priorität 1: Sachmängel oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Einsatz Vertrags-software behält der Vertragssoftware vollständig oder in ihren wesentlichen Funktionalitäten ausschließen und dem Lizenznehmer ohne zumutbare Umgehungsmöglichkeiten die Erledigung wesentlicher und unaufschiebbarer Aufgaben unmöglich machen oder erheblich erschweren;
b) Meldung der Priorität 2: Sachmängel oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, die jedoch nicht unter die Priorität 1 fallen;
c) Meldung der Priorität 3: Sonstige Beanstandungen oder Änderungswünsche, die weder unter die Priorität 1 noch unter die Priorität 2 fallenLizenzgeber.
5. Der An der neuen Version des Lizenzmaterials räumt der Lizenzgeber wird die hierfür jeweils einschlägigen Reakti- onszeiten (vgl. § 10 Abs. 1) einhaltendem Kunden das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde zur Nutzung des ursprünglichen Lizenzmaterials durch den Softwareüberlassungsvertrag und eventuelle Nutzungsrechtserweiterungen berechtigt wurde.
6. Im Übrigen wird Der Kunde ist verpflichtet, immer die neueste überlassene Version der Vertragssoftware einzusetzen. Dem Kunden ist bewusst, dass es ansonsten nicht möglich ist, eine umfassende Pflege entsprechend des Softwarepflegevertrags zu gewährleisten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einsatz der jeweils neuesten Version für den Kunden unzumutbar ist. Lehnt der Kunde den Einsatz der neuen Programmversion, gleich aus welchem Grund, ab, ist der Lizenzgeber Meldungen des Lizenzneh- mers im üblichen Geschäftsgang und im Rahmen seiner Ka- pazitäten möglichst kurzfristig bearbeiten undberechtigt, soweit möglich, beantworten. Er darf dabei auf vorhandene Dokumentationen oder bereits gegebene Hinweise verweisen. Eine Schulung der benannten Ansprechpartner oder sonstiger Mitarbeiter des Li- zenznehmers ist über den telefonischen FirstSoftware-Level-Support nicht geschuldetpflegevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich zu kündigen.
7. Falls der Lizenznehmer einen Sachverhalt als Sachmangel oder sonstige Störung meldet Im Hinblick auf den Schutz des Lizenzmaterials , die Lieferung, die Gewährleistung und die sich nach Überprüfung durch den Lizenzgeber herausstelltdaraus ergebenen Rechte gelten die Regelungen aus Teil 1 (Softwareüberlassung) entsprechend (§§ 3, dass die Vertragssoftware den genannten Sachmangel oder die genannte sonstige Stö- rung tatsächlich nicht enthält5, kann der Lizenzgeber von dem Lizenznehmer den für die Überprüfung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Stundenätze des Lizenzgebers und ggf. angefallene Kosten verlangen; dies gilt nicht6, wenn das Fehlen des Sachmangels bzw. der sonstigen Störung für den Lizenznehmer nicht mit zumutbarem Aufwand erkennbar war.
7, 8. Der Lizenzgeber erbringt Leistungen zur Fehlerbehebung nach diesem § 9 nur für die jeweils aktuelle Programmversion.
, 9. Die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bei Mängeln (vgl. § 7) bleiben unberührt., 10, 11, 12, 13, 14)
1. Es gelten die im Auftrag vereinbarten Service- Die vereinbarte Vergütung ist jeweils zum 1. Werktag des Berechnungszeitraums fällig. Sämtliche Preise und Reaktions- zeiten. Während Pauschalen verstehen sich jeweils zuzüglich der Zeiten, in denen Mitarbeiter/-innen des Li- zenzgebers geschult werden (ca. einen halben Tag pro Mo- nat), steht der telefonische First-Level-Support nicht zur Verfü- gunggesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Der Lizenzgeber schuldet keine durchgängige technische Er- reichbarkeit über Telefon oder Internet während der Service- Zeiten. Insbesondere trifft den Lizenzgeber keine Pflicht, wäh- rend angekündigter Wartungsarbeiten oder unvorhergesehe- ner, von ihm nicht zu vertretender technischer Ausfälle von Kommunikationstechnik erreichbar zu sein.
1. Der Lizenzgeber entwickelt die Vertragssoftware im Rahmen seiner betrieblichen Ressourcen kontinuierlich weiter.
2. Der Lizenzgeber erstellt in diesem Rahmen nach eigenem bil- ligen Ermessen Updates. Er berücksichtigt dabei insbeson- dere von Anwendern gemeldete Fehler oder Bedienprobleme, ggf. zu berücksichtigende gesetzliche Änderungen sowie Än- derungen von Software anderer Hersteller, die gemäß der De- tailbeschreibung Streit V.1® zur jeweiligen Programmversion für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware freigegeben ist und die von dem jeweiligen Hersteller noch un- terstützt wird.
3. Hinsichtlich der Bereitstellung von Updates und der daran ein- geräumten Nutzungsrechte gelten die § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 entsprechend.
4. Der Lizenzgeber liefert Updates ausschließlich bezogen auf die jeweils jüngste freigegebene Programmversion; ältere Pro- grammversionen werden nicht weiterentwickelt.
1. Der Lizenznehmer bezahlt während der Laufzeit der Pflegever- einbarung an den Lizenzgeber für die Leistungen nach diesem Teil III die in der Pflegevereinbarung genannte pauschale Ver- gütung. In der Pauschalvergütung sind die Fehlerbehebung, die Bereitstellung von Updates und die im Auftrag vereinbarte Stundenanzahl pro Kalenderjahr für First-Level-Support ent- halten. Wobei die ersten zwölf (12) Monate nach Vertrags- schluss als Karenzzeit gelten, in denen anfallende Supportauf- wände nicht von dem pauschalen Stundenkontingent abgezo- gen werden. Im Anschluss an diese Karenzzeit steht das an- teilig jährliche Stundenkontingent bis zum Ablauf des dann ak- tuellen Kalenderjahres zur Verfügung. Darüber hinaus ge- hende Aufwände für Support oder sonstige Pflegeleistungen werden nach im Fünf-Minuten-Takt erfasstem Zeitaufwand be- rechnet; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. Werden zusätzliche Programmmodule Vertragsbestandteil, so wird die vereinbarte Stundenanzahl pro Kalenderjahr um die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Stunden für First-Le- vel-Support erhöht. Bei unterjährigen Vertragserweiterungen wird die anteilige Stundenanzahl bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres angerechnet. Eine Karenzzeit i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 findet keine Anwendung bei Vertragserweite- rungen.
3. Die pauschale Vergütung ist für jeden Kalendermonat im Vo- raus spätestens am fünften Werktag (ohne Samstage, maßge- bend sind die gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg) des jeweiligen Monats fällig. Der Lizenzgeber wird die fällige Vergütung für die Pflege aufgrund des bei Vertragsschluss durch den Lizenznehmer zu erteilenden SEPA- Lastschriftmandats einziehen. Die Frist für die SEPA-Pre- Notification (Vorabankündigung) wird auf einen Tag verkürzt.
4. Die Zahlungspflicht beginnt mit Abschluss des Auftrags, je- doch nicht vor Bereitstellung der Vertragssoftware zum Down- load und Bereitstellung des Lizenzschlüssels und Unterrich- tung des Lizenznehmers hierüber.
5. Fällt der nach Abs. 3 maßgebende Beginn der Zahlungspflicht nicht auf den Beginn eines Kalendermonats, so ist die erste Zahlung anteilig entsprechend der Dauer bis zum Beginn des folgenden Kalendermonats zu bezahlen.
6. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die geschuldete Pflegegebühr und/oder vereinbarte Stundensätze nach Maßgabe der folgen- den Bestimmungen pauschale Pflegevergütung sowie die Preisliste für Dienstleistungen zu erhöhen. Etwaige Erhöhungen erfolgen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn des auf die Ankündigung folgenden Kalenderquartals durch schrift- liche Mitteilung, in der auf das nachfolgend geregelten Sonder- kündigungsrecht hingewiesen wirdeines Berechnungszeitraumes entsprechend seiner aktuellen Preisliste anzupassen. Der Lizenzgeber kann den Umfang von Erhöhungen nach eigenem billigem Ermessen festsetzenteilt dem Kunden eine Änderung der Vergütung mindestens 2 Monate vorher schriftlich mit. Dabei darf die Vergütung jedoch höchstens in dem Verhältnis erhöht werdenBei einer Erhöhung der Pflegevergütung um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, in dem sich der Index der durch- schnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbrin- gung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (oder ggf. der entsprechende Folgeindex und bei Fehlen eines sol- chen Indexes der dem genannten Index wirtschaftlich am nächsten kommende Index) erhöht hat. Maßgebend sind dabei die Indexstände, die veröffentlicht sind zum einen zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses (bzw., wenn bereits früher Erhö- hungen stattgefunden haben, zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Erhöhung wirksam geworden ist) und zum anderen zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Erhöhung. Der Li- zenznehmer kann die Pflegevereinbarung mit innerhalb einer Frist von zwei Wochen einem Monat nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des Kalenderquartals aktuellen Berechnungszeitraums zu kündigen.
73. Die Bestimmungen in Berechnungsgrundlage für die Pflegevergütung ist der Softwaregrundpreis der Softwareüberlassung, d.h. die Summe aus der Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware mit der vereinbarten Anzahl von Lizenzen und gegebenenfalls der Vergütung für Ergänzungsmodule. Wird der Softwareüberlassungsvertrag dahingehend erweitert, dass die Anzahl der Lizenzen erhöht wird oder weitere Ergänzungsmodule zur Nutzung überlassen werden, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Pflegevergütung entsprechend im Verhältnis anzupassen. Die Anpassung geschieht durch schriftliche Anzeige des Lizenzgebers an den Kunden. Die Anpassung ist ohne vorherige Ankündigung ab dem Zeitpunkt zulässig, ab dem die Anzahl der Lizenzen erhöht oder ein Ergänzungsmodul zur Nutzung überlassen wird. Für eine solche Anpassung gilt das Sonderkündigungsrecht aus § 5 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend2 des Softwarepflegevertrags nicht.
1. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer Pflegeleistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
2. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Pflegeleistungen geltend, wird der Kunde den Lizenzgeber darüber unverzüglich informieren und ihm, soweit möglich, die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde dem Lizenzgeber jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
3. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann der Lizenzgeber nach seiner Xxxx die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er
a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt oder
b) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder
c) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder
d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
1. Ist die Beseitigung der Fehlfunktion oder des Rechtsmangels durch den Lizenzgeber binnen angemessener Frist (§ 2 Ziffer 1) nicht erfolgreich, so ist er Kunde berechtigt, dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Beseitigung der Fehlfunktion oder des Rechtsmangels zu setzen, die mindestens 2 Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die Beseitigung der Fehlfunktion oder des Rechtsmangels auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erfolgreich, so ist der Kunde berechtigt, dem Lizenzgeber eine letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens 2 weitere Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist der Lizenzgeber auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Xxxx zur Minderung der Vergütung oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Eine solche fristlose Kündigung kommt nur bei wesentlichen Fehlfunktionen oder Rechtsmängeln in Betracht. Im Falle einer solchen berechtigten außerordentlichen Kündigung hat der Kunde zusätzlich Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schlechtleistung des Lizenzgebers entstandenen Schadens.
2. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn der Lizenzgeber die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht dem Lizenzgeber während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
3. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer Pflegeleistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Der Lizenzgeber ist nicht zur Beseitigung von Fehlfunktionen oder Rechtsmängeln verpflichtet, die nach Beendigung dieses Pflegevertrages gemeldet werden.
4. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften unberührt.
1. Der Lizenzgeber haftet bei etwaigen Sach- und/oder Rechts- mängeln von Programmständen, die aufgrund der Pflegever- einbarung überlassen wurden, gemäß § 7, wobei allerdings bei Fehlschlagen der Nacherfüllung an die Stelle Softwarepflegevertrag beginnt mit dem Beginn des Rücktritts- rechts das Recht des Lizenznehmers tritt, die Pflegevereinba- rung vorzeitig zu kündigen, falls die Fortsetzung der Pflegever- einbarung ihm infolge des Fehlschlagens der Nacherfüllung unzumutbar ist. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe der Beschränkungen und Ausschlüsse in § 17 verlangt werdenvereinbarten Berechnungszeitraumes.
2. Erbringt Die Kündigung dieses Softwarepflegevertrags bedarf der Lizenzgeber Schriftform. Ein Telefax genügt dieser Form, nicht aber eine sonstige Leistung nach diesem Teil III nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet, so kann der Lizenznehmer dem Lizenzgeber schriftlich eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung setzen. Schlägt die Leistungserbringung trotz angemessener Fristset- zung fehl, so gelten bei kauf- oder werkvertraglich einzuord- nenden Pflegeleistungen die Regelungen in Abs. 1 entspre- chend, wobei im Fall werkvertraglicher Leistungen statt der Be- reitstellung der Vertragssoftware die Abnahme maßgebend ist. Bei dienstvertraglich einzuordnenden Leistungen gelten im Fall des Fehlschlagens der Leistungserbringung trotz ange- messener Fristsetzung die gesetzlichen Bestimmungen, wobei Schadensersatz nur nach Maßgabe der Beschränkungen und Ausschlüsse in § 17 verlangt werden kann.
1. Die Pflegevereinbarung läuft auf unbestimmte Dauer.
2. Jede Partei kann die Pflegevereinbarung ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, erstmals jedoch zum Ende des zweiten auf den Ver- tragsschluss folgenden vollen KalenderjahresE-Mail.
3. Die Frist für eine ordentliche Kündigung beträgt 3 Monate jeweils zum Ende des Berechnungszeitraums. Der Vertrag kann erstmals nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres gekündigt werden.
4. Stellt der Auftragnehmer die Entwicklung und/oder den Support für einzelne Programmteile bzw. Ergänzungsmodule ein, so kann er die Softwarepflege für diese einzeln ordentlich kündigen, ohne dass ein neuer Softwarepflegevertrag abgeschlossen werden muss.
5. Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
4. Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform erklärt wurden.
5. Teilkündigungen sind nicht zulässig.
6. Mit Beendigung der Pflegevereinbarung endet der Anspruch des Lizenznehmers auf Erbringung der in Teil III und ggf. im Auftrag geregelten Pflegeleistungen.
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