Common use of Sonn- und Feiertagsarbeit Clause in Contracts

Sonn- und Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleis- tete Arbeit. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Ein- vernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.

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Samples: www.sozialkasse-berlin.de

Sonn- und Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleis- tete geleistete Arbeit. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Feier- tagsarbeit im Ein- vernehmen Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz Ar- beitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Bei Arbeiten Arbei- ten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über 10 zehn Stunden hinaus verlängert werdenwer- den, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft Arbeitsbereit- schaft oder Bereitschaftsdienst anfälltfällt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.

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Samples: www.boeckler.de

Sonn- und Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleis- tete geleistete Arbeit. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Ein- vernehmen Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über 10 zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfälltfällt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.

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Samples: www.soka-bau.de

Sonn- und Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleis- tete geleistete Arbeit. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Ein- vernehmen Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über 10 zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfälltfällt. Die vorstehenden Bestimmungen Bestim- mungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.

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Samples: www.sozialkasse-berlin.de