Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Diese Nutzungsvereinbarung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. C.1. Vertragsparteien C.1.1. Lizenzgeber Immotausch GmbH Xx Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx a.Ts. Eingetragen im Handelsregister Frankfurt a.M. unter der Registernummer: HRB 96219 Vertreten durch den Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxx (im Weiteren als Immotausch, Lizenzgeber oder LG bezeichnet) C.1.2. Lizenznehmer C.2. Präambel (im Weiteren als Lizenznehmer oder LN bezeichnet) Der LG bietet Cloud-basierte Software-Lösungen sowie das Knowhow dazu als SaaS-Provider an. Das Alleinstellungsmerkmal ist der Ringtauschalgorithmus: Er offenbart den richtigen Interessenten, um im (Ring-)Tausch das Wunschobjekt zu erhalten. Das Gesamtgeschäftskonzept des LG sieht die Begleitung bei der „Immobilien-, Versicherungs- und Finanzreise vom Immobiliensparen ab der Kindheit bis zum Immobilienverzehr im Alter“ vor. Als SaaS-Provider gibt der LG anderen Immobilienservices die Möglichkeit, den eigenen Endkunden den Ringtausch zu ermöglichen und das Gesamtkonzept in ihrer Region umzusetzen. Der Rahmenlizenzvertrag ermöglicht dem LN zusätzlich, Unterlizenzen an andere zu vergeben und regional an allen Gewinnen – auch Gewinne der Onlinesparten – des LG zu partizipieren. Beta-Version und Gesamtkonzept sind unter der Domain xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx veröffentlicht. Die Marke des Lizenzgebers ist unter der Markennummer 017039462 registriert. Für den Ringtauschalgorithmus hat der LG Patent beim DPMA angemeldet. Der Patentantrag läuft unter dem Aktenzeichen 10 2022 003 714.9. Die Veröffentlichung des Patentes ist für den 14.12.2023 geplant. Des Weiteren hat der LG PCT-Anträge für die vorläufige Prüfung der internationalen Patentanmeldung gestellt. Das internationale Aktenzeichen lautet PCT/DE2023/000125. Die teilweise geschwärzte Patentbeschreibung steht bereits zum Download zur Verfügung: xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx/Xxxxxxx/xxxxxxx/xxx/XxxxxxXxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxXxxxxxxxxxxx.xxx C.3. Definitionen Die hier aufgeführten Definitionen haben nicht den Anspruch, die Begriffe allgemein zu definieren. Vielmehr beziehen sie sich auf den Vertragsinhalt in diesem Lizenzvertrag. Sie sollen die vertraglichen Regelungen konkretisieren und bei der Auslegung der in diesem Vertrag enthaltenen Begriffen dienen. C.3.1. Agent Als Agent gilt jeder Mitarbeiter, der einen Zugang zur Software erhält.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. I. Mitarbeiterinnen an Familienbildungsstätten
X. Xxxxxxxxxxx an landeskirchlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Studienleite- rinnen an der Evangelischen Akademie Loccum
K. Kirchenkreis-(Propstei-)sozialarbeiterinnen
L. Sonstige Mitarbeiterinnen im übergemeindlichen Dienst
M. Mitarbeiterinnen im ambulanten Pflegedienst
N. Mitarbeiterinnen in der Haus- und Familienpflege
O. Rechnungsführerinnen in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. R.1 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
R.2 Der Gerichtsstand ist Basel, Schweiz.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 1 Ausschlussfristen
(1) Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.
(2) Die genannten Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie für beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Für die Dauer der Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG werden entgeltbezogene Änderungen im TV-Ärzte/VKA zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Änderungen in den TV EKO übernommen. Entgeltbezogene Änderungen im TVöD werden nicht automatisch mit Inkrafttreten der Änderungen in den jeweiligen Tarifverträgen in den TV EKO übernommen. Die Tarifvertragsparteien verpflich- ten sich jedoch, zeitnah nach Inkrafttreten der Änderungen in Verhandlungen darüber einzutreten, ob und wie die Tarifentgelte zu verändern sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der in Abschnitt B, II. Entgelttabellen, 1. Tabelle für die E-Gruppen vereinbarten Entgelterhöhung von 1,6 % zum 01.10.2012 eine weitere Anpassung der Entgelte frühestens zum 01.09.2013 erfol- gen kann. Zur Vermeidung bzw. Beseitigung wirtschaftlicher Probleme des Krankenhauses, zu dessen Exis- tenzsicherung oder zur Vermeidung eines Personalabbaus können durch einen Tarifvertrag zwi- schen dem EKO und dem Marburger Bund sowie ver.di befristet Abweichungen von den Regelun- gen dieses Tarifvertrages vereinbart werden. (1)Dieser Tarifvertrag tritt am 01.03.2012 in Kraft. (2)Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.08.2013.
(3) Sollte der Tarifvertrag lediglich von einer Gewerkschaft gekündigt werden, so gilt er im Verhält- nis zur anderen Gewerkschaft ungekündigt weiter. Auch dem EKO steht das Recht zu, diesen Tarifvertrag nur gegenüber einer Tarifvertragspartei zu kündigen.
(4) Maßnahmen des Arbeitskampfes sind für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gemäß ge- sondert vereinbarter Schlichtungsregelung ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien können das Scheitern der Verhandlungen erklären und eine tarifliche Schlichtung einleiten. Näheres regelt die Schlichtungsvereinbarung.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00
Art. 1 Zusammensetzung 43
Art. 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit 43
Art. 3 Zeitpunkt der Wahlen / Amtsdauer / Wiederwahl 43
Art. 4 Wahlvorbereitungen 44
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 Xxxxxx 00 Hausnummer 14 Postleitzahl 15 Wohnort 16 Vorname 17 Nachname
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Eine Antragskopie ist mir nach dessen Unterzeichnung sofort auszuhändigen.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 § 0 Xxxxxxxxxxx Xxxxxx, Daten und Programme 32 § 2 Mietausfall 33 § 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten 33 § 4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse 36 § 5 Feuer 36 § 6 Leitungswasser 37 § 7 Sturm, Hagel 38 § 8 Weitere Elementargefahren 38 § 9 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung 39 § 10 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen 40 § 11 Glasbruch 40 § 12 Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen 41 § 13 Versicherungsort 42 § 14 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 42 § 15 Versicherungswert; Versicherungssumme 42 § 16 Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung 43 § 17 Umfang der Entschädigung 43 § 18 Teileigentümergemeinschaft 45 § 19 Veräußerung der versicherten Sachen 45 § 20 Grundpfandrechtsgläubiger 46
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 1. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihr Recht aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der Kunde verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf etwaige Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche, es sei denn, dass diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig feststellt sind.
2. Nebenabreden, Vorbehalt, Änderungen und sonstige Vereinbarungen zu diesem Vertrage bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Kunde ist an seinen vorstehenden Antrag einen Monat nach Eingang des Antrages und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Gesellschaft gebunden. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort dieses Vertrages ist Aschaffenburg. Für in das Handelsregister eingetragene Kaufleute ist Aschaffenburg als Gerichtsstand vereinbart.