Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Diese Nutzungsvereinbarung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. C.1. Vertragsparteien C.1.1. Lizenzgeber Immotausch GmbH Xx Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx a.Ts. Eingetragen im Handelsregister Frankfurt a.M. unter der Registernummer: HRB 96219 Vertreten durch den Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxx (im Weiteren als Immotausch, Lizenzgeber oder LG bezeichnet) C.1.2. Lizenznehmer C.2. Präambel (im Weiteren als Lizenznehmer oder LN bezeichnet) Der LG bietet Cloud-basierte Software-Lösungen sowie das Knowhow dazu als SaaS-Provider an. Das Alleinstellungsmerkmal ist der Ringtauschalgorithmus: Er offenbart den richtigen Interessenten, um im (Ring-)Tausch das Wunschobjekt zu erhalten. Das Gesamtgeschäftskonzept des LG sieht die Begleitung bei der „Immobilien-, Versicherungs- und Finanzreise vom Immobiliensparen ab der Kindheit bis zum Immobilienverzehr im Alter“ vor. Als SaaS-Provider gibt der LG anderen Immobilienservices die Möglichkeit, den eigenen Endkunden den Ringtausch zu ermöglichen und das Gesamtkonzept in ihrer Region umzusetzen. Der Rahmenlizenzvertrag ermöglicht dem LN zusätzlich, Unterlizenzen an andere zu vergeben und regional an allen Gewinnen – auch Gewinne der Onlinesparten – des LG zu partizipieren. Beta-Version und Gesamtkonzept sind unter der Domain xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx veröffentlicht. Die Marke des Lizenzgebers ist unter der Markennummer 017039462 registriert. Für den Ringtauschalgorithmus hat der LG Patent beim DPMA angemeldet. Der Patentantrag läuft unter dem Aktenzeichen 10 2022 003 714.9. Die Veröffentlichung des Patentes ist für den 14.12.2023 geplant. Des Weiteren hat der LG PCT-Anträge für die vorläufige Prüfung der internationalen Patentanmeldung gestellt. Das internationale Aktenzeichen lautet PCT/DE2023/000125. Die teilweise geschwärzte Patentbeschreibung steht bereits zum Download zur Verfügung: xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx/Xxxxxxx/xxxxxxx/xxx/XxxxxxXxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxXxxxxxxxxxxx.xxx C.3. Definitionen Die hier aufgeführten Definitionen haben nicht den Anspruch, die Begriffe allgemein zu definieren. Vielmehr beziehen sie sich auf den Vertragsinhalt in diesem Lizenzvertrag. Sie sollen die vertraglichen Regelungen konkretisieren und bei der Auslegung der in diesem Vertrag enthaltenen Begriffen dienen. C.3.1. Agent Als Agent gilt jeder Mitarbeiter, der einen Zugang zur Software erhält.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. R.1 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
R.2 Der Gerichtsstand ist Basel, Schweiz.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. I. Mitarbeiterinnen an Familienbildungsstätten
X. Xxxxxxxxxxx an landeskirchlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Studienleite- rinnen an der Evangelischen Akademie Loccum
K. Kirchenkreis-(Propstei-)sozialarbeiterinnen
L. Sonstige Mitarbeiterinnen im übergemeindlichen Dienst
M. Mitarbeiterinnen im ambulanten Pflegedienst
N. Mitarbeiterinnen in der Haus- und Familienpflege
O. Rechnungsführerinnen in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 19 Salvatorische Klausel § 20 Anwendbares Recht
(1) Der Vertragsbeirat wird von der Stadt und der Projektgesellschaft mit jeweils drei Vertretern besetzt. Die Vertreter der Parteien wählen gemeinsam ein siebentes Bei- ratsmitglied, welches zugleich den Vorsitz ausübt. Können die Parteien sich auf kei- nen Vorsitzenden einigen, wird dieser von dem jeweiligen Präsidenten der örtlich zu- ständigen Industrie- und Handelskammer benannt.
(2) Die Vertragsparteien sind berechtigt, dem Vertragsbeirat Unklarheiten und Un-stim- migkeiten vorzutragen, der Vertragsbeirat erörtert diese mit den Vertragsparteien und wirkt auf eine Klärung und einvernehmliche Lösung hin. Hierzu unterbreitet er Emp- fehlungen und berät die Parteien. Der Vertragsbeirat ist von den Vertragsparteien beauftragt, auch innerhalb der je- weiligen Vertragspartei auf eine sachgerechte Lösung hinzuwirken.
(3) Die Entscheidungen des Vertragsbeirates sind mit Stimmenmehrheit herbeizuführen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vertragsbeirat hat das Recht zu Entscheidung, wenn
a) eine Vertragspartei der Empfehlung des Vertragsbeirates nicht zustimmt, obwohl sie zuvor ausreichende Gelegenheit zur Begründung ihrer Verweigerung hatte und der Vertragsbeirat an der Empfehlung festhält.
b) es sich um eine der nachfolgend aufgezählten Angelegenheiten handelt:
(4) Entscheidungen zu folgenden Angelegenheiten sind einstimmig zu treffen:
a) Veränderungen des Umfanges der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen,
b) Veränderungen der vereinbarten Entgelte
(5) Kommt eine einstimmige Entscheidung des Vertragsbeirates zu den in § 13 Abs. 3 und 4 genannten Punkten nicht zustande, so ist eine erneute Beratung und Abstim- mung des Beirates binnen zwei Wochen zu wiederholen. Wird auch in dieser Bera- tung Einstimmigkeit nicht erreicht, ist jede Vertragspartei berechtigt, ein schiedsrich- terliches Verfahren nach der SOBAU, herausgegeben von der AG für Privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltsverein, einzuleiten. Diese sowie auch alle anderen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag werden unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten durch ein Dreierschiedsgericht auf der Grundlage der SO- BAU abschließend entschieden. Als Vorsitzender soll ein staatlicher Richter tätig werden. Einigen sich die Parteien nicht auf einen Vorsitzenden, wird dieser vom Präsidenten des Kammergerichts Berlin benannt. Ort des schiedsri...
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00
Art. 1 Zusammensetzung 43
Art. 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit 43
Art. 3 Zeitpunkt der Wahlen / Amtsdauer / Wiederwahl 43
Art. 4 Wahlvorbereitungen 44
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 Xxxxxx 00 Hausnummer 14 Postleitzahl 15 Wohnort 16 Vorname 17 Nachname
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Eine Antragskopie ist mir nach dessen Unterzeichnung sofort auszuhändigen.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Saldieren der Fahrpreise Beispiel: Ein Fahrgast möchte eine Jahreskarte über 10 Tarifeinheiten nach 8 Monaten, 2 Wochen und 3 Tagen zurückgeben. Er erhält den saldierten Betrag aus Preis für die Jahreskarte und Preis der Fahrausweise für den bereits genutzten Zeitraum abzüglich der Bearbeitungsgebühr: Preis einer Monatskarte: 85,00 € Preis einer Wochenkarte: 21,50 € Preis eines Einzelfahrscheins: 3,30 € 8 Monate * 85,00 € = 680,00 € 2 Wochen * 21,50 € = 43,00 € 2 (Hin- x. Xxxxxxxxx) * 3 Tage * 3,30 € = 19,80 € Summe: 742,80 € Bereits bezahlte Jahreskarte: Abzüglich des Preises, den der Fahrgast für den genutzten Zeitraum hätte entrichten müssen: 816,00 € 742,80 € Abzüglich der Bearbeitungsgebühr: 2,00 € Erstattungsbetrag: 71,20 € Aus diesem Beispiel wird auch ersichtlich, dass durch die hohe Rabattierung der Jahreskarten eine Verrechnung ab einem bestimmten Zeitpunkt unsinnig wird.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 § 0 Xxxxxxxxxxx Xxxxxx, Daten und Programme 11 § 2 Ertragsausfall 12 § 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten 13 § 4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse 16 § 5 Feuer 16 § 6 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub 17 § 7 Leitungswasser 19 § 8 Sturm, Hagel 19 § 9 Weitere Elementargefahren 20 § 10 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung 21 § 11 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen 22 § 12 Glasbruch 22 § 13 Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung 22 § 14 Transportgefahren 24 § 15 Versicherungsort 25 § 16 Besondere Gefahrerhöhungen und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 26 § 17 Versicherungswert; Versicherungssumme 27 § 18 Summenanpassung 28 § 19 Umfang der Entschädigung 28 § 20 Wiederherbeigeschaffte Sachen 30 § 21 Veräußerung der versicherten Sachen 31