Gleitende Arbeitszeit. 1 Als gleitende Arbeitszeit gilt jedes System, das dem Arbeit- nehmer im Rahmen des Reglements die freie Festsetzung von Anfang und Ende seiner täglichen Arbeitszeit gestattet.
2 Unternehmen, welche die gleitende Arbeitszeit einführen, senden den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären je ein Exemplar des Reglements.
Gleitende Arbeitszeit. In einer Gleitzeitvereinbarung gemäß § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenen bis auf 10 Stunden verlängert werden.
Gleitende Arbeitszeit. Gleitende Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Zeitschulden oder Zeitguthaben sind im Abrechnungszeitraum auszugleichen. Betrieblich ist festzulegen, bis zu welcher Höhe Zeitguthaben oder Zeitschulden in den nächsten Abrech- nungszeitraum übertragen werden können. Die zu übertragenden Zeitguthaben oder Zeitschul- den dürfen jedoch 16 Stunden nicht überschreiten. Kann der Zeitausgleich wegen Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder aus ähnlichen Gründen nicht erfolgen, so ist er spätestens im darauffolgenden Abrechnungszeitraum vorzunehmen. Beginn, Ende und Dauer der Pausen können variabel gestaltet werden. Die gesetzlichen Vor- schriften über die Mindestdauer und über die zeitliche Lage der Ruhepausen sind zu beachten. Zeitguthaben und Zeitschulden bleiben bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts, bei der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und bei entsprechenden gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Leistungen des Arbeitgebers außer Ansatz. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die über die Dauer der betrieblichen Normalarbeitszeit aus- schließlich der Pausen hinausgehende Arbeit, soweit sie ausdrücklich angeordnet war. Zeitgut- haben sind keine Mehrarbeit. Der Ausgleich von Zeitguthaben darf nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Urlaub erfolgen. In den Fällen der Freistellung von der Arbeit ist bei der Entgeltfortzahlung die zeitliche Lage der betrieblichen Normalarbeitszeit zugrunde zu legen. Wird wöchentlich an 5 Werktagen gearbeitet, so beträgt die betriebliche tägliche Normalarbeits- zeit ein Fünftel der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, soweit betrieblich oder arbeitsvertraglich keine andere tägliche Arbeitszeit vereinbart worden ist. Über eine Aussetzung der Regelung der gleitenden Arbeitszeit ist der Betriebsrat unverzüglich zu unterrichten, sofern nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind. Soll die Regelung der gleitenden Arbeitszeit für mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage ausgesetzt werden, so ist hierfür das Einvernehmen mit dem Betriebsrat erforderlich, sofern nicht nur einzelne Arbeit- nehmer betroffen sind.
Gleitende Arbeitszeit. In einer Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 0 x XXX (Xx- triebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinba- rung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwach- senen bis auf 10 Stunden verlängert werden.
Gleitende Arbeitszeit. Diese Dienstvereinbarung gestattet den an der Gleitzeit teilnehmenden Dienstkräften, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (Rahmenzeit) Beginn und Ende ihrer Arbeit unter Einhaltung einer Pflichtanwesenheitszeit (Kernzeit) und unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich Pausen (tägliche Sollanwesenheitszeit) selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit).
Gleitende Arbeitszeit. Im Rahmen der Gleitzeitregelungen besteht für die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer (ohne wissenschaftliche Hilfskräfte) sowie Auszubildenden der Universität die Möglichkeit zur Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit. Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer (ohne wis- senschaftliche Hilfskräfte) sowie Auszubildende der teilnehmenden Einrichtun- gen, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich erklären (Anlage 6).
Gleitende Arbeitszeit. In Anwendung der Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit gemäß § 4 b AZG (Be- triebsvereinbarung bzw. Vereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) wird die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden als zulässig erklärt. Diese Regelung gilt auch für Lehrlinge, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entge- genstehen. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines verein- barten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Die Gleitzeitregelung hat zu enthalten: • Die Dauer der Gleitzeitperiode, • den Gleitzeitrahmen, • das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeit- schulden in die nächste Gleitzeitperiode, • Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
Gleitende Arbeitszeit. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung (sog. Gleitzeitvereinbarung) geregelt werden. Die Gleitzeitvereinbarung hat ■ die Dauer der Gleitzeitperiode, ■ den Gleitzeitrahmen, ■ das Höchstausmaß der Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und ■ die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit zu enthalten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die gesetzliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. Am Ende der Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
Gleitende Arbeitszeit. Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- vereinbarungen oder in Betrieben, in denen ein Be- triebsrat errichtet ist, durch Betriebsvereinbarung ein- geführt, dann kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden ausgeweitet werden.
Gleitende Arbeitszeit. Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- vereinbarungen oder in Betrieben in denen ein Be- arbeitszeiten im Plus und maximal eine halbe Wo- chenarbeitszeit im Minus zulässt.
(1) Gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer Einrichtung mit Dauerbetrieb beschäftigt sind, sich jedoch zumindest vorübergehend nicht im Turnusdienst befinden. (zB SOS-Kinderdorfmütter und -väter in Ausbildung, pädagogische Mitarbeiter- innen und Mitarbeiter …)