Gleitende Arbeitszeit. 1 Als gleitende Arbeitszeit gilt jedes System, das dem Arbeit- nehmer im Rahmen des Reglements die freie Festsetzung von Anfang und Ende seiner täglichen Arbeitszeit gestattet.
Gleitende Arbeitszeit. In einer Gleitzeitvereinbarung gemäß § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenen bis auf 10 Stunden verlängert werden.
Gleitende Arbeitszeit. Gleitende Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Zeitschulden oder Zeitguthaben sind im Abrechnungszeitraum auszugleichen. Betrieblich ist festzulegen, bis zu welcher Höhe Zeitguthaben oder Zeitschulden in den nächsten Abrech- nungszeitraum übertragen werden können. Die zu übertragenden Zeitguthaben oder Zeitschul- den dürfen jedoch 16 Stunden nicht überschreiten. Kann der Zeitausgleich wegen Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder aus ähnlichen Gründen nicht erfolgen, so ist er spätestens im darauffolgenden Abrechnungszeitraum vorzunehmen. Beginn, Ende und Dauer der Pausen können variabel gestaltet werden. Die gesetzlichen Vor- schriften über die Mindestdauer und über die zeitliche Lage der Ruhepausen sind zu beachten. Zeitguthaben und Zeitschulden bleiben bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts, bei der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und bei entsprechenden gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Leistungen des Arbeitgebers außer Ansatz. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die über die Dauer der betrieblichen Normalarbeitszeit aus- schließlich der Pausen hinausgehende Arbeit, soweit sie ausdrücklich angeordnet war. Zeitgut- haben sind keine Mehrarbeit. Der Ausgleich von Zeitguthaben darf nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Urlaub erfolgen. In den Fällen der Freistellung von der Arbeit ist bei der Entgeltfortzahlung die zeitliche Lage der betrieblichen Normalarbeitszeit zugrunde zu legen. Wird wöchentlich an 5 Werktagen gearbeitet, so beträgt die betriebliche tägliche Normalarbeits- zeit ein Fünftel der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, soweit betrieblich oder arbeitsvertraglich keine andere tägliche Arbeitszeit vereinbart worden ist. Über eine Aussetzung der Regelung der gleitenden Arbeitszeit ist der Betriebsrat unverzüglich zu unterrichten, sofern nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind. Soll die Regelung der gleitenden Arbeitszeit für mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage ausgesetzt werden, so ist hierfür das Einvernehmen mit dem Betriebsrat erforderlich, sofern nicht nur einzelne Arbeit- nehmer betroffen sind.
Gleitende Arbeitszeit. In einer Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 0 x XXX (Xx- triebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinba- rung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwach- senen bis auf 10 Stunden verlängert werden.
Gleitende Arbeitszeit. (1) Diese Dienstvereinbarung gestattet den an der Gleitzeit teilnehmenden Dienstkräften, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (Rahmenzeit) Beginn und Ende ihrer Arbeit unter Einhaltung einer Pflichtanwesenheitszeit (Kernzeit) und unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich Pausen (tägliche Sollanwesenheitszeit) selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit).
Gleitende Arbeitszeit. Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- vereinbarungen oder in Betrieben in denen ein Be- triebsrat errichtet ist durch Betriebsvereinbarungen eingeführt, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, das einen Übertrag von maximal 2 vereinbarten Wochen- arbeitszeiten im Plus und maximal eine halbe Wo- chenarbeitszeit im Minus zulässt.
Gleitende Arbeitszeit. Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- vereinbarungen oder in Betrieben, in denen ein Be- triebsrat errichtet ist, durch Betriebsvereinbarung ein- geführt, dann kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden ausgeweitet werden.
Gleitende Arbeitszeit. 1 Es gilt die gleitende Arbeitszeit, ausgenommen für Mitarbeitende, welche aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden sind. 1 Art. 6 PersD.
Gleitende Arbeitszeit. 1. Im Rahmen der Gleitzeitregelungen besteht für die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer (ohne wissenschaftliche Hilfskräfte) sowie Auszubildenden der Universität die Möglichkeit zur Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit. Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer (ohne wis- senschaftliche Hilfskräfte) sowie Auszubildende der teilnehmenden Einrichtun- gen, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich erklären (Anlage 6).
Gleitende Arbeitszeit. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Mittagspause kann jede/-r Beschäftigte innerhalb der Rahmenzeiten selbst bestimmen. Die gleitende Arbeitszeit bietet den Beschäftigten die Möglichkeit, Dienstbeginn, Mittagspause und Dienstende in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen. Sie fördert die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und allgemeiner Lebensführung. Dienstliche Notwendigkeiten sind zu berücksichtigen. Die Gleitzeit selbst ist der Teil der Rahmenzeit, der nicht in die Präsenzzeit fällt. Innerhalb der Gleitzeit können die Beschäftigten Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Mittagspause frei wählen. Dabei ist sicherzustellen, dass durch Anwesenheitsregelungen Arbeitssicherheit und Funktionsfähigkeit der Dienststelle gewährleistet ist.