Sonstige Einrichtungen Musterklauseln

Sonstige Einrichtungen. (10) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Gesamtmengen von nicht mehr als 10 kg im Jahr kann für Schutzzwecke in einer anderen Einrichtung als der einzi- gen Kleinanlage vorgenommen werden. Diese Einrichtung muss vom Vertragsstaat zugelassen werden.
Sonstige Einrichtungen. 3.3.1.6 Das Aufstellen/Errichten von Hütten, Baracken, Aufbereitungsanlagen, Silos, Lagerplätzen für Massengüter etc. kann nur im Einvernehmen mit dem AG erfolgen. Diesbezüglich ist auf die Bedürfnisse des Betriebes, des Werks- und öffentlichen Verkehrs sowie der anderen am Bau beteiligten Firmen Rücksicht zu nehmen. Bautafeln dürfen nur im Einvernehmen mit dem AG (Bauüberwachung/Projektleitung) angebracht werden. Der AN hat die von ihm gestellten Gerüste, Aufzüge und eventuelle sonstige Einrichtungen ohne besondere Vergütung auch anderen am Bau beschäftigten Firmen entsprechend SIGE-Plan bzw. dessen Anpassungen zur Verfügung zu stellen. Mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Abbau eines Gerüstes ist ein diesbezüg- liches schriftliches Einverständnis des AG einzuholen. Der Gerüstbauer ist verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle die max. zulässige Belastung des Gerüstes kenntlich zu machen. Allfällige wesentliche Änderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstbauer oder nur mit dessen ausdrücklichem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden.
Sonstige Einrichtungen. Die Steganlage wird mit einer Orientierungsbeleuchtung versehen. Als Leuchtenstandorte sind die Strom- und Wasserversorgungssäulen geplant. Das Festmachen der Sportboote an den Liegeplätzen erfolgt an werkseitig an den Auslegerfingern montierten Klampen. Die Beleuchtung der Steganlage erfolgt mit Pollerleuchten, die jeweils mittig zwischen den Versor- gungssäulen aufgestellt werden. Das Ein- und Ausschalten erfolgt über einen Dämmerungsschalter. Die Problematik Lichtimmission wurde im LBP, Unterlage 12.1, Seite 9 bewertet und als unerheblich eingeschätzt. Zur Gewährleistung einer sicheren Nutzung ist der Hauptsteg im Bereich der belegten Liegeplätze bei Dunkelheit ständig zu beleuchten. Ggf. zeitweise nicht genutzte Stegabschnitte wer- den, soweit sicherheitstechnisch möglich, nicht beleuchtet. Details sind der Unterlage 9.7 zu entneh- men. Alle Auslegerfinger sowie die den Liegeplätzen zugewandte Seite der Stegelemente werden mit Fen- derbrettern aus glasfaserverstärktem Polyethylen (TRIMAX®) ausgestattet.
Sonstige Einrichtungen. Die Steganlage wird mit einer Orientierungsbeleuchtung versehen. Als Leuchtenstandorte sind die Strom- und Wasserversorgungssäulen geplant. Das Festmachen der Sportboote an den Liegeplätzen erfolgt an werkseitig an den Auslegerfingern montierten Klampen. Alle Auslegerfinger sowie die den Liegeplätzen zugewandte Seite der Stegelemente werden mit Fen- derbrettern aus glasfaserverstärktem Polyethylen (TRIMAX®) ausgestattet.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.