Sonstige Schadenersatzansprüche. 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungs- gesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesent- licher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vor- stehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh- rungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers Mieters (im FolgendenFol- genden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis Schuldverhält- nis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. z.B. nach dem Produkthaftungs- gesetzProdukt- haftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentli- cher wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch Schadener- satzanspruch für die Verletzung wesent- licher wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch je- doch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers Mieters ist mit den vor- stehenden vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller Xxxxxx nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche diesen vorstehenden Regelungen (Sonstige Schadenersatzansprüche) Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren verjäh- ren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh- rungsfrist gemäß ArtPunkt VI. VIII Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen VerjährungsvorschriftenVerjährungsvor- schriften.
4. Soweit gesetzlich möglich sind Schadenersatzansprüche auf eine Haftungshöchstsumme von € 2,5 Mio. begrenzt.
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Samples: Mietvertrag
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1. Schadens- Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche Aufwendungsersatz des Bestellers (Käufers) (im Folgenden: SchadenersatzansprücheSchadenersatz- ansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. zum Beispiel nach dem Produkthaftungs- gesetzProdukthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie wegen der schuldhaften Verletzung wesentli- cher Vertragspflichtenwesentlicher Vertrags- pflichten.
3. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesent- licher wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatz oder grobe grober Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers (Käufers) ist mit den vor- stehenden vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
34. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche XIV Schaden- ersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh- rungsfrist Verjährungsfrist gemäß Art. VIII XIII Nr. 23. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen VerjährungsvorschriftenVerjährungs- vorschriften.
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Sonstige Schadenersatzansprüche. (1. ) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche Aufwendungsersatzan- sprüche des Bestellers Abnehmers (im Folgenden: SchadenersatzansprücheSchadensersatzansprüche), gleich aus welchem wel- chem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis Schuld- verhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Schadensersatzansprüche des Abnehmers gegen Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Röchling-Gruppe.
(2. ) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. z.B. nach dem Produkthaftungs- gesetzProdukthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben FahrlässigkeitFahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen we- gen der Verletzung wesentli- cher Vertragspflichtenwesentlicher Vertrags- pflichten. Der Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesent- licher Vertragspflichten wesentlicher Vertragspflich- ten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt vor- liegt oder wegen der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet ge- haftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers Abnehmers ist mit den vor- stehenden vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlos- sen, soweit der Abnehmer seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirk- sam beschränkt hat. Dabei wird der Abneh- mer bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu un- xxxxx Xxxxxxx zu vereinbaren.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Abneh- mer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Abnehmers (insb. gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausge- schlossen. Im Übrigen gelten die gesetzli- chen Vorschriften.
(5) Soweit dem Besteller Abnehmer nach diesem ArtAr- tikel XVII. XI Schadensersatzansprüche zustehenzu- stehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh- rungsfrist gemäß ArtArtikel XV. VIII Nr. 2(4) (e). Bei Schadensersatzansprüchen aus Vorsatz, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, wir eine Garantie für die Beschaffen- heit der Sache übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen nach wegen der Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Pro- dukthaftungsgesetz Produkthaftungsge- setz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtver- letzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Einschlägigkeit der gesetzlichen Vorschrif- ten zum Verbrauchsgüterkaufrecht gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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Samples: General Terms and Conditions
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossenaus- geschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungs- gesetzProdukthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentli- cher Vertragspflichtenwesentlicher Ver- tragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesent- licher wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischenvertragstypi- schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vor- stehenden vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem der Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche XIII Schadenersatzan- sprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche Sachmän- gelansprüche geltenden Verjäh- rungsfrist Verjährungsfrist gemäß Art. VIII X Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1. Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche Aufwendungsersatz des Bestellers Auftraggebers (Käufers) (im Folgenden: SchadenersatzansprücheSchadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. zum Beispiel nach dem Produkthaftungs- gesetzProdukthaf- tungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruhen, sowie wegen der Verletzung wesentli- cher wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesent- licher wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatz oder grobe grober Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers Auftraggebers (Käufers) ist mit den vor- stehenden vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
34. Soweit dem Besteller Auftraggeber (Käufer) nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh- rungsfrist Verjährungsfrist gemäß Art. VIII NrX Ziff. 23. Bei Schadenersatzansprüchen Schadensersatzansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen