Sonstige Schadenersatzansprüche. 1.) Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 2.) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3.) Soweit dem Besteller nach dieser Vereinbarung Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Art. VIII Ziff.3.) Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1.) Schaden- . Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des BestellersBestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.) . Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Vertragsverpflichtungen ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.) . Soweit dem Besteller nach dieser Vereinbarung Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche diesem Art. X Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. gemäß Art. VIII Ziff.3VII Nr.) Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1.) Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche . Sonstige Schadenersatzansprüche des BestellersKunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, Handlung sind ausgeschlossen.
2.) Dies . Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.) . Soweit dem Besteller Kunden nach dieser Vereinbarung Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche VI Ziffer 8 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit nach Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. ArtVI. VIII Ziff.3Ziffer 7.) Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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Samples: Sales Contracts
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1.) Schaden- 7.1 Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche Aufwendungsansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, Handlung sind ausgeschlossen.
2.7.2 Die vorstehende Regelung (7.1) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers Körpers, der Gesundheit oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch je- doch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden diesen Regelungen nicht verbunden.
3.) 7.3 Soweit dem Besteller nach dieser Vereinbarung den vorstehenden Regelungen (7.1 und 2) Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche ersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden gelten- den Verjährungsfrist gem. Art. VIII Ziff.35.2.) Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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Sonstige Schadenersatzansprüche. 1.) Schaden- 9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des BestellersBestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.) 9.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.) 9.3. Soweit dem Besteller nach dieser Vereinbarung Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche diesem Art. 9 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche Schachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. gemäß Art. VIII Ziff.3.) 7.2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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