Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftrag- ten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Invest- mentgesellschaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Ge- bühren angerechnet werden: a) Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetz- licher Umsatzsteuer von einem Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst hat. b) Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet. c) Soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermel- dungen und Quellensteuerabführungen entstehen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen. d) Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft ausscheiden, können die durch das Ausscheiden verur- sachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers, in Rechnung gestellt werden. e) Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer Informationsmedien teilnehmen, kön- nen mit von Dritten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommuni- kation in Papierform belastet werden. f) Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Investment- gesellschaft an einem AIF oder einer Zweckgesellschaft sowie deren mittelbaren Beteiligungen an Portfolio- unternehmen können gemäß den Bestimmungen aus- ländischer Steuerrechtsordnungen Kosten entstehen.
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Samples: Sales Prospectus, Sales Prospectus
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages Zeichnungsbetra- ges nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem ErwerbEr- werb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftrag- ten beauftragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Invest- mentgesellschaft Investmentgesell- schaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Ge- bühren angerechnet Gebühren ange- rechnet werden:
a) Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetz- licher Umsatzsteuer von einem vom Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst ausge- löst hat.
b) Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige BerechtigteBerech- tigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskontenFremdwährungs- konten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.
c) Soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermel- dungen Quellensteuermeldun- gen und Quellensteuerabführungen entstehen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen.
d) Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft ausscheiden, können die durch das Ausscheiden verur- sachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen jeweili- gen Anlegers, in Rechnung gestellt werden.
e) Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer elektroni- scher Informationsmedien teilnehmen, kön- nen können mit von Dritten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommuni- kation Kommunikation in Papierform belastet werden.
f) Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Investment- gesellschaft an einem AIF oder einer Zweckgesellschaft sowie deren mittelbaren Beteiligungen mittelbarer Beteiligung an Portfolio- unternehmen Portfoliounterneh- men können gemäß den Bestimmungen aus- ländischer ausländischer Steuerrechtsordnungen Kosten entstehen.
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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftrag- ten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Invest- mentgesellschaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Ge- bühren Gebühren angerechnet werden:
a) Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetz- licher Umsatzsteuer von einem vom Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst aus- gelöst hat.;
b) Sämtliche sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.;
c) Soweit soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermel- dungen und Quellensteuerabführungen entstehen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen.;
d) Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft ausscheiden, können die durch das Ausscheiden verur- sachten ver- ursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes Anteilwertes des jeweiligen Anlegers, in Rechnung gestellt werden.;
e) Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer elek- tronischer Informationsmedien teilnehmen, kön- nen können mit von Dritten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommuni- kation Kommunikation in Papierform belastet werden.
f) Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Investment- gesellschaft an einem AIF oder einer Zweckgesellschaft sowie deren mittelbaren Beteiligungen an Portfolio- unternehmen können gemäß den Bestimmungen aus- ländischer Steuerrechtsordnungen Kosten entstehen.
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Samples: Sales Prospectus
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages Zeichnungsbe trags nebst Ausgabeaufschlag im Sinne von § 6 Ziffer 3 dieser Anlagebedingungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende folgen de weitere Kosten an einen beauftrag- ten beauftragten Dritten zu entrichtenentrich ten, die nicht auf die von der Invest- mentgesellschaft zusätzlich Investmentgesellschaft zusätz lich zu tragenden Kosten und Ge- bühren Gebühren angerechnet werden:
a) Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetz- licher gesetzli cher Umsatzsteuer von einem vom Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst ausge löst hat.
b) Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige BerechtigteBe rechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskontenFremdwährungs konten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher sämtli cher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.
c) Soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermel- dungen Quellensteuer meldungen und Quellensteuerabführungen entstehen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogenab gezogen.
d) Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft ausscheiden, können die durch das Ausscheiden verur- verur sachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen jewei ligen Anlegers, in Rechnung gestellt werden.
e) Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer elektro nischer Informationsmedien teilnehmen, kön- nen können mit von Dritten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommuni- kation Kommunikation in Papierform Papier form belastet werden.
f) Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Investment- Investment gesellschaft an einem AIF oder einer Zweckgesellschaft sowie deren mittelbaren Beteiligungen mittelbarer Beteiligung an Portfolio- unternehmen Objektgesell schaften können gemäß den Bestimmungen aus- ländischer ausländi scher Steuerrechtsordnungen Kosten entstehen.
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Samples: Sales Prospectus
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftrag- ten beauftragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Invest- mentgesellschaft Investmentge- sellschaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Ge- bühren angerechnet Gebühren ange- rechnet werden:
a) Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetz- licher gesetzlicher Umsatzsteuer von einem vom Anleger (bzw. von einem Erben oder VermächtnisnehmerVer- mächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst hat.;
b) Sämtliche sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige BerechtigteBe- rechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskontenFremdwährungs- konten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.;
c) Soweit soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermel- dungen Quellensteuermeldun- gen und Quellensteuerabführungen entstehen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen.;
d) Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft ausscheidenaus- scheiden, können die durch das Ausscheiden verur- sachten verursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes Anteilwertes des jeweiligen AnlegersAnle- gers, in Rechnung gestellt werden.;
e) Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer elektro- nischer Informationsmedien teilnehmen, kön- nen können mit von Dritten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommuni- kation Kommunikation in Papierform belastet werden.
f) Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Investment- gesellschaft an einem AIF oder einer Zweckgesellschaft sowie deren mittelbaren Beteiligungen an Portfolio- unternehmen können gemäß den Bestimmungen aus- ländischer Steuerrechtsordnungen Kosten entstehen.
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Samples: Investment Prospectus
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Der Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages nebst Ausgabeaufschlag im in Zusammenhang mit seiner Anlage in die Gesellschaft neben dem ErwerbAusgabepreis folgende Kosten zu tragen, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftrag- ten Dritten zu entrichten, die nicht auf die deren Anfall teilweise von der Invest- mentgesellschaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Ge- bühren angerechnet werdenpersönlichen Entscheidungen des Anlegers abhängig ist:
a) Notargebühren und Registerkosten sind Kosten für die notarielle Beglaubigung einer Handelsregistervollmacht sowie die Kosten der Eintragung oder Löschung ins oder aus dem Handelsregister in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetz- licher Umsatzsteuer von einem Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragenanzuwendenden Kostenordnungen, falls er diese ausgelöst hatwobei sich die Höhe nach dem Gegenstandswert bestimmt.
b) Sämtliche ZahlungenSoweit der Anleger den Erwerb des Kommanditanteils fremdfinanziert, die an Anleger oder in diesem Zusammenhang anfallende Zinsen, Gebühren und sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistetKosten.
c) Soweit Kosten im Zusammenhang mit der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder sonstigen Verfügung über den Kommanditanteil, insbesondere Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermel- dungen Rechts- und Quellensteuerabführungen entstehenSteuerberatung, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen Gebühren an diesen Anleger abgezogenVermittler im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung sowie sonstige nachgewiesene Verwaltungskosten.
d) Anlegern, die vorzeitig Kosten im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters aus der Investmentgesellschaft ausscheidenGesellschaft, können insbesondere Kosten für die durch das Ermittlung des Abfindungsguthabens. Bei vorzeitigem Ausscheiden verur- sachten Kosten und Ausgaben aus der Gesellschaft oder Veräußerung eines Anteils auf dem Zweitmarkt kann die HEP KVG vom Anleger Erstattung für notwendige Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % den Wert des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers, in Rechnung gestellt werdenveräußerten Anteils verlangen.
e) AnlegerWeist der Anleger Sonderbetriebsausgaben nach dem 31. Xxxx des Folgejahres nach, hat der Anleger der Gesellschaft die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer Informationsmedien teilnehmen, kön- nen mit von Dritten durch den späteren Nachweis entstehenden Aufwendungen in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommuni- kation in Papierform belastet werdennachgewiesener Höhe zu erstatten.
f) Im Zusammenhang mit Teilt ein Anleger eine Änderung seiner Anschrift nicht unaufgefordert mit, hat er der Beteiligung Gesellschaft alle Aufwendungen und Schäden in nachgewiesener Höhe zu erstatten, die dieser aus der Investment- gesellschaft an einem AIF oder einer Zweckgesellschaft sowie deren mittelbaren Beteiligungen an Portfolio- unternehmen können gemäß den Bestimmungen aus- ländischer Steuerrechtsordnungen Kosten Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen. Die dem Anleger selbst entstehenden Nachteile trägt dieser selbst.
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Samples: Anlagebedingungen
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages Zeichnungsbe trages nebst Ausgabeaufschlag im Sinne von § 6 Ziffer 3 die ser Anlagebedingungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende fol gende weitere Kosten an einen beauftrag- ten beauftragten Dritten zu entrichtenent richten, die nicht auf die von der Invest- mentgesellschaft zusätzlich Investmentgesellschaft zu sätzlich zu tragenden Kosten und Ge- bühren Gebühren angerechnet werden:
a) Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetz- licher gesetzli cher Umsatzsteuer von einem vom Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst ausge löst hat.
b) Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige BerechtigteBe rechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskontenFremdwährungs konten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher sämtli cher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.
c) Soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermel- Quellensteuermel dungen und Quellensteuerabführungen entstehen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen.
d) Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft ausscheiden, können die durch das Ausscheiden verur- verur sachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen jewei ligen Anlegers, in Rechnung gestellt werden.
e) Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer elektro nischer Informationsmedien teilnehmen, kön- nen können mit von Dritten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommuni- kation Kommunikation in Papierform belastet werden.
f) Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Investment- Investment gesellschaft an einem AIF oder einer Zweckgesellschaft sowie deren mittelbaren Beteiligungen mittelbarer Beteiligung an Portfolio- unternehmen Portfoliounter nehmen können gemäß den Bestimmungen aus- ländischer ausländi scher Steuerrechtsordnungen Kosten entstehen.
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Samples: Sales Contracts
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages Zeich- nungsbetrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung Veräu- ßerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftrag- ten beauftragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft zusätzlich zu tragenden tragen- den Kosten und Ge- bühren Gebühren angerechnet werden:
a) : ■ Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher gesetzli- cher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetz- licher gesetzlicher Umsatzsteuer von einem vom Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst hat.
b) Sämtliche ; ■ sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskontenFremd- währungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers Empfän- gers geleistet.
c) Soweit ; ■ soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermel- dungen Quellensteuer- meldungen und Quellensteuerabführungen entstehenentste- hen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen.
d) . ■ Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft ausscheiden, können die durch das Ausscheiden verur- sachten Ausschei- den verursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener nachge- wiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers, in Rechnung gestellt werden.
e) . ■ Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer Informationsmedien teilnehmen, kön- nen können mit von Dritten in Rechnung gestellten Kosten Kos- ten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommuni- kation Kommunikation in Papierform belastet werden.
f) Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Investment- gesellschaft an einem AIF oder einer Zweckgesellschaft sowie deren mittelbaren Beteiligungen an Portfolio- unternehmen können gemäß den Bestimmungen aus- ländischer Steuerrechtsordnungen Kosten entstehen.
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Samples: Verkaufsprospekt
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages Zeichnungsbe- trages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftrag- ten beauftragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Invest- mentgesellschaft Investmentgesell- schaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Ge- bühren angerechnet Gebühren ange- rechnet werden:
a) Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetz- licher gesetzlicher Umsatzsteuer von einem Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst hat.
b) Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskontenFremd- währungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.
c) Soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermel- dungen Quellensteuer- meldungen und Quellensteuerabführungen entstehen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen.
d) Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft ausscheiden, können die durch das Ausscheiden verur- sachten ver- ursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers, in Rechnung gestellt werden.
e) Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer elek- tronischer Informationsmedien teilnehmen, kön- nen können mit von Dritten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommuni- kation Kommunikation in Papierform belastet werden.
f) Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Investment- gesellschaft an einem AIF oder einer Zweckgesellschaft sowie deren mittelbaren Beteiligungen Beteiligung an Portfolio- unternehmen können Portfoliounternehmen kön- nen gemäß den Bestimmungen aus- ländischer Steuerrechtsordnungen ausländischer Steuer- rechtsordnungen Kosten entstehen.
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Samples: Investment Prospectus