Common use of Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten Clause in Contracts

Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungsbetrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft noch folgende weitere Kosten an einen beauftragten Dritten (vgl. 3.1) oder an die Investmentgesellschaft bzw. die Verwaltungsgesellschaft (vgl. 3.2) zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätzlich zu tra- genden Kosten und Gebühren angerechnet werden.

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Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungsbetrages Zeichnungsbe- trages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seiner Beteiligung Beteili- gung an der Investmentgesellschaft noch folgende weitere Kosten an einen beauftragten Dritten (vgl. 3.1) oder an die Investmentgesellschaft bzw. die Verwaltungsgesellschaft (vgl. 3.2) zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft zusätzlich zu tra- genden tragenden Kosten und Gebühren angerechnet werden.

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Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungsbetrages Zeichnungsbetrags nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft Invest­ mentgesellschaft noch folgende weitere Kosten an einen beauftragten beauf­ tragten Dritten (vgl. 3.1) oder an die Investmentgesellschaft bzw. die Verwaltungsgesellschaft (vgl. 3.2) zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätzlich zu tra- genden Kosten tragenden Kos­ ten und Gebühren angerechnet werden.

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Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungsbetrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft Invest­ mentgesellschaft noch folgende weitere Kosten an einen beauftragten beauf­ tragten Dritten (vgl. 3.1) oder an die Investmentgesellschaft bzw. die Verwaltungsgesellschaft (vgl. 3.2) zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätzlich zu tra- genden Kosten tragenden Kos­ ten und Gebühren angerechnet werden.

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