Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. a. Der zunächst mittelbar beteiligte Anleger hat im Falle einer Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs- vertrags mit der Treuhandkommanditistin und einer eigenen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister der In- vestmentgesellschaft die ihm dadurch entstehenden Kosten, insbesondere die Registerkosten und die Notargebühren (auch für die Gewährung einer Registervollmacht), selbst zu tragen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder der Investmentgesell- schaft entstehen ihm aus diesem Anlass nicht. b. Bei Säumnis des Anlegers und darauf beruhender Ausschlie- ßung aus der Investmentgesellschaft und Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags oder darauf beruhender Herabsetzung der Kommanditeinlage trägt der säumige Gesellschafter die im Zusammenhang mit der Aus- schließung bzw. Herabsetzung entstehenden Aufwendun- gen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der In- vestmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschafts- vertrags in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes. Entsprechendes gilt, wenn ein Gesellschafter zwischen Beitritt und Einzahlung der Kommanditeinlage ver- stirbt und sein(e) Rechtsnachfolger die Einzahlung nicht in vollem Umfang vornimmt/vornehmen. c. Im Falle des Todes eines beigetretenen Anlegers nach Ein- zahlung der Kommanditeinlage trägt der bzw. tragen die Rechtsnachfolger des verstorbenen Anlegers die im Zusam- menhang mit der Umschreibung des Anteils entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der Investmentgesellschaft (einschließlich eines nach- gewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in nachgewiesener Höhe; der Aufwen- dungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes. d. Bei Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sons- tiger Weise über den Gesellschaftsanteil trägt der Anleger die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder der In- vestmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschafts- vertrags in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes. e. Scheidet ein Anleger aufgrund eines rechtswirksamen Be- schlusses, mittels dessen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aufgrund einer Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil oder in einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis oder infolge Ausschlusses aus wichtigem Grund aus der In- vestmentgesellschaft aus, trägt er sämtliche in diesem Zu- sammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der Investmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsauf- wands) in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes. x. Xxxxxxxx ein Anleger nicht zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Investmentgesellschaft aus, trägt er nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags die Kosten der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz in nachgewiesener Höhe. Der Kostenersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes. Die Beschränkung gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten stehen. Die außerge- richtlichen Kosten für die Belegung eines Streites über die Bestimmung eines Verkehrswertes trägt die Partei, die die Kosten veranlasst. Kosten für Sachverständigengutachten sind solche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. g. Weist der Anleger Sonderbetriebsausgaben nach dem 31. Xxxx des Folgejahres nach, hat der Anleger der Investment- gesellschaft die durch den späteren Nachweis entstehenden Aufwendungen in nachgewiesener Höhe zu erstatten. h. Teilt ein Anleger eine Änderung seiner Anschrift nicht unauf- gefordert mit, hat er der Investmentgesellschaft alle Aufwen- dungen und Schäden in nachgewiesener Höhe zu erstatten, die dieser aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entste- hen. Die dem Anleger selbst entstehenden Nachteile trägt dieser selbst.
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Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. a. Der zunächst mittelbar beteiligte Jeder Anleger hat im Falle einer Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs- vertrags mit neben der Treuhandkommanditistin und einer eigenen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister der In- vestmentgesellschaft die ihm dadurch entstehenden Kosten, insbesondere die Registerkosten und die Notargebühren (auch für die Gewährung einer Registervollmacht), selbst zu tragen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder der Investmentgesell- schaft entstehen ihm aus diesem Anlass nicht.
b. Bei Säumnis des Anlegers und darauf beruhender Ausschlie- ßung aus der Investmentgesellschaft und Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags oder darauf beruhender Herabsetzung der Kommanditeinlage trägt der säumige Gesellschafter die Leistung seines Zeichnungsbetrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Aus- schließung Verwaltung und der Veräußerung seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft noch folgende weitere Kosten an einen beauftragten Dritten (vgl. 3.1) oder an die Investmentgesellschaft bzw. Herabsetzung entstehenden Aufwendun- gen die Verwaltungsgesellschaft (vgl. 3.2) zu entrichten, die nicht auf die von der HEP KVGInvestmentgesellschaft zusätzlich zu tra- genden Kosten und Gebühren angerechnet werden.
3.1 Sonstige vom Anleger an Dritte zu entrichtende Kosten – Bei einer Umwandlung der Beteiligung eines Treugebers in eine Beteiligung als Direktkommanditist hat der betreffende Treugeber der Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten jeweils für die nach den deutschen gesetzlichen Vor- schriften vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen Handelsregister eine Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form auf eigene Kosten zu erteilen. Sofern die Handelsregistervollmacht nicht von einem deutschen Notar beglaubigt wird, können ggf. zusätzliche Kosten anfallen (z. X. Xxxxxxxxx). Auch entstehen in diesem Fall – ebenso wie bei einer Umwandlung der Treuhandkommanditistin Beteiligung als Direktkommandi- tist in eine treugeberische Beteiligung – zusätzliche, vom Anleger zu tragende Notar- und Registerkosten in gesetzli- cher Höhe nach der In- vestmentgesellschaft Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung (einschließlich wobei die Höhe dieser Gebühren vom Gegenstandswert abhängt). – Im Falle einer Veräußerung, Umwandlung oder Übertragung der Rechte aus dem Treuhandverhältnis bzw. des Komman- ditanteils von Todes wegen oder durch eine Schenkung sowie in sonstigen Fällen des Ausscheidens eines nachgewiesenen BearbeitungsaufwandsAnlegers aus der Investmentgesellschaft kommen bei als Direktkom- manditisten beteiligten Anlegern Notar- und Gerichtskosten in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung (wobei die Höhe dieser Gebühren vom Gegenstandswert abhängt) nach Maßgabe noch hinzu. Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht beziffert werden. Sofern die Handelsregistervollmacht nicht von einem deutschen Notar beglaubigt wird, können ggf. zusätzliche Kosten anfallen (z. B. Apostille). – Der Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages in bestimmten Fällen – ggf. auch anteilig – aus der Invest- mentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Aus- schluss aus der Investmentgesellschaft“). Die durch das Aus- scheiden verursachten Kosten und Aufwendungen bei Notar und Gericht zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzli- cher Höhe trägt der ausscheidende Anleger (bzw. die aus- scheidenden Erben oder Vermächtnisnehmer als Gesamt- schuldner). – Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Investmentgesellschaft aufgenommen wurden, können wei- tere Aufwendungen und Kosten, z. B. Beratungskosten für nicht deutsches Gesellschafts- vertrags oder Steuerrecht, entstehen. Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsan- zeige nicht beziffert werden. – Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft aus- scheiden, können die durch das Ausscheiden verursachten Kosten und Auslagen in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag , jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers, in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes. Entsprechendes gilt, wenn ein Gesellschafter zwischen Beitritt und Einzahlung der Kommanditeinlage ver- stirbt und sein(e) Rechtsnachfolger die Einzahlung nicht in vollem Umfang vornimmt/vornehmen.
c. Im Falle des Todes eines beigetretenen Anlegers nach Ein- zahlung der Kommanditeinlage trägt der bzw. tragen die Rechtsnachfolger des verstorbenen Anlegers die im Zusam- menhang mit der Umschreibung des Anteils entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der Investmentgesellschaft (einschließlich eines nach- gewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in nachgewiesener Höhe; der Aufwen- dungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes.
d. Bei Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sons- tiger Weise über den Gesellschaftsanteil trägt der Anleger die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder der In- vestmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschafts- vertrags in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes.
e. Scheidet ein Anleger aufgrund eines rechtswirksamen Be- schlusses, mittels dessen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aufgrund einer Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil oder in einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis oder infolge Ausschlusses aus wichtigem Grund aus der In- vestmentgesellschaft aus, trägt er sämtliche in diesem Zu- sammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der Investmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsauf- wands) in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes.
x. Xxxxxxxx ein Anleger nicht zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Investmentgesellschaft aus, trägt er nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags die Kosten der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz in nachgewiesener Höhe. Der Kostenersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des AnteilswertesRechnung gestellt werden. Die Beschränkung gilt genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht für Kostenbeziffert werden. – Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektroni- scher Informationsmedien teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommunikation in Papierform belas- tet werden. Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht beziffert werden. – Weil zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige weder die Zielfonds noch die letztlich durch den jeweiligen Zielfonds zu erwer- benden Vermögensgegenstände feststehen, kann nicht aus- geschlossen werden, dass für den Anleger weitere Kosten im Zusammenhang mit gerichtlichen den Bestimmungen ausländischer Steuerrechtsordnungen entstehen. Diese Kosten können zum Zeitpunkt des Vertriebsbeginns nicht beziffert werden.
3.2 Sonstige vom Anleger an die Investment- gesellschaft bzw. die Verwaltungsgesellschaft zu entrichtende Kosten – Anlegern, die ihre Einlage und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten stehenden Ausgabeaufschlag bzw. die Raten auf ihre Einlagen nicht fristgerecht leisten, können ab Fälligkeit Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. berechnet werden. Darüber hinaus können weitergehende Verzugs- schäden geltend gemacht werden. Diese Kosten sind zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht bezifferbar. Dem Anleger ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Invest- mentgesellschaft durch den Verzug des Anlegers überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger als die geltend gemachten Verzugs- zinsen und -schäden ist. – Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berech- tigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet (vgl. § 16 (5) des Gesell- schaftsvertrages). Auch die eigenen Kosten des Geldverkehrs (Bearbeitungs- oder Bankgebühren) insbesondere für Über- weisungen auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten hat der Anleger zu tragen. Die außerge- richtlichen genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht beziffert werden. – Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermeldungen und Quellensteuerabführungen sind vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anle- ger abgezogen (vgl. §§ 14 (4) und 16 (7) des Gesellschafts- vertrages). Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht beziffert werden. – Im Fall der Verletzung der Informations- und Mitteilungs- pflichten aus den §§ 5 (5) und 26 (5) des Gesellschaftsver- trages können dem Anleger die mit dieser Pflichtverletzung verbundenen Kosten der Investmentgesellschaft in Rechnung gestellt werden. Die Kosten sind zum Zeitpunkt der Vertrieb- sanzeige nicht bezifferbar. – Kosten, die der Investmentgesellschaft aus einer verspäteten Mitteilung der Sonderwerbungskosten durch den Gesell- schafter entstehen (vgl. § 13 (2) des Gesellschaftsvertrages). Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsan- zeige nicht beziffert werden. Es können während der Laufzeit der Investmentgesellschaft zusätzliche Kosten bei den Anlegern entstehen. Dazu zählen Kos- ten bei vorzeitigem Ausscheiden, Kosten für die Belegung eines Streites über Einsichtnahme in die Bestimmung eines Verkehrswertes trägt Handelsbücher und Papiere der Investmentgesellschaft, Kos- ten für Telefon, Internet, Porto und Überweisungen sowie die Partei, die die Kosten veranlasstvon den Anlegern ggf. zu tragenden Kosten für Sachverständigengutachten ihre eigene Steuer- und Rechtsberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft. Diese individuellen Kosten sind solche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
g. Weist zum Zeitpunkt der Anleger Sonderbetriebsausgaben nach dem 31Vertriebsanzeige nicht bezifferbar. Xxxx des Folgejahres nach, Zudem hat der Anleger der Investment- gesellschaft die durch den späteren Nachweis entstehenden Aufwendungen in nachgewiesener Höhe seine individuellen Steuern zu erstatten.
h. Teilt ein Anleger eine Änderung seiner Anschrift nicht unauf- gefordert mit, hat er der Investmentgesellschaft alle Aufwen- dungen und Schäden in nachgewiesener Höhe zu erstatten, die dieser aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entste- hentragen. Die dem Anleger selbst entstehenden Nachteile trägt dieser selbsteinem Anleger, Erben oder Vermächtnisnehmer nach Maß- gabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung gestellten Kosten, Ausgaben und Aufwendungen, ggf. geschuldete Verzugszinsen und -schäden sowie rückständige Einlagen und Ausgabeauf- schläge können mit Ansprüchen des Anlegers, Erben oder Ver- mächtnisnehmers, z. B. auf Entnahmen (Ausschüttungen) oder Erhalt einer Abfindung, verrechnet werden.
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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. a. Der zunächst mittelbar beteiligte Anleger hat a) Im Fall der Eintragung des Kom- manditisten im Falle Handelsregister, der Übertragung eines Kommanditanteils oder der Treugeberstellung sowie bei einem Wechsel von einer Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs- vertrags mit treuhände- rischen Beteiligung zu einer direkten Beteiligung oder umgekehrt hat der Treuhandkommanditistin und Kommanditist bzw. Treugeber
i. die Gebühren der Eintragung ins Handelsregister, die Gebühren einer eigenen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister der In- vestmentgesellschaft etwaig notwendigen notari- ellen Handelsregisteranmeldung sowie die ihm dadurch entstehenden Kosten, insbesondere die Registerkosten und die Notargebühren (auch für die Gewährung potenziellen Kosten einer Registervollmacht), notariell beglaubigten Handelsre- gistervollmacht selbst zu tragen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin Separate Gebühren für die Kapital- verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesell- schaft die Fondsgesellschaft entstehen ihm aus diesem Anlass nicht.
b. Bei Säumnis des Anlegers und darauf beruhender Ausschlie- ßung aus der Investmentgesellschaft und Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags oder darauf beruhender Herabsetzung der Kommanditeinlage trägt der säumige Gesellschafter die im Zusammenhang mit der ii. Erstattungen für notwendige Aus- schließung bzw. Herabsetzung entstehenden Aufwendun- gen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der In- vestmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschafts- vertrags lagen in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 , jedoch nicht mehr als insgesamt fünf Prozent des Anteilswertes. Entsprechendes giltAnteilwertes, wenn ein Gesellschafter zwischen Beitritt und Einzahlung der Kommanditeinlage ver- stirbt und sein(e) Rechtsnachfolger an die Einzahlung nicht in vollem Umfang vornimmtKapitalverwaltungsgesellschaft und/vornehmenoder die Treuhänderin zu leis- ten.
c. b) Es können im Fall von Kündigung und Abfindung in bestimmten Fällen für den Anleger Kosten entstehen
i. für die Ermittlung des NIW durch die Fondsgesellschaft als auch für Sachverständige, die eine außeror- dentliche Ermittlung des NIW vor- nehmen
ii. für Handelsregistergebühren und Notarkosten.
c) Der Anleger hat etwaige Kosten für seine persönliche Steuererklärung zu tragen.
1. Die verfügbare Liquidität der Fondsge- sellschaft soll an die Anleger ausgezahlt werden, soweit sie nicht als angemesse- ne Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Fondsgesellschaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlich- keiten oder zur Substanzerhaltung bei der Fondsgesellschaft benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlun- gen kommen.
2. Die Ausschüttung von Veräußerungsge- winnen ist vorgesehen, soweit sie nicht als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Fonds- gesellschaft bzw. zur Erfüllung von Zah- lungsverbindlichkeiten oder zur Subs- tanzerhaltung bei der Fondsgesellschaft benötigt wird. Die Höhe der Auszahlun- gen kann variieren. Es kann zur Ausset- zung der Auszahlungen kommen.
3. Im Falle Übrigen finden die Regelungen in §18 (Ergebnisverteilung), §19 (Entnahmen, Ausschüttungen, Leistung von Einlagen) und §24 (Fortführung der Gesellschaft, Abfindung) des Todes eines beigetretenen Anlegers Gesellschaftsvertrages Anwendung.
1. Das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Spätestens sechs Monate nach Ein- zahlung Ablauf des Geschäftsjahres der Kommanditeinlage trägt der bzwFondsgesell- schaft erstellt die Fondsgesellschaft ei- nen Jahresbericht gemäß §§158, 135, 101 Abs. tragen 2 KAGB. Weiterhin sind die Rechtsnachfolger des verstorbenen Anlegers die in §148 Abs. 2 KAGB genannten Angaben im Zusam- menhang mit der Umschreibung Anhang des Anteils entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der Investmentgesellschaft (einschließlich eines nach- gewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in nachgewiesener Höhe; der Aufwen- dungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des AnteilswertesJahresberichtes zu ma- chen.
d. Bei Übertragungen3. Im Jahresbericht werden Vergütungen of- fengelegt, Belastungen oder Verfügungen in sons- tiger Weise über den Gesellschaftsanteil trägt die dem Investmentvermögen von der Anleger die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder der In- vestmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschafts- vertrags in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des AnteilswertesKapitalverwaltungsgesellschaft berechnet wurden.
e. Scheidet ein Anleger aufgrund eines rechtswirksamen Be- schlusses, mittels dessen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aufgrund einer Zwangsvollstreckung 4. Der Jahresbericht wird bei den im Ver- kaufsprospekt und in den Kommanditanteil oder in einzelne Ansprüche aus wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stel- len zur Verfügung gestellt. Er wird ferner im Bundesanzeiger den gesetzlichen Fristen entsprechend spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekannt gemacht.
1. Die Fondsgesellschaft ist entsprechend dem Gesellschaftsverhältnis oder infolge Ausschlusses aus wichtigem Grund Gesellschaftsvertrag bis zum 31.12.2030 befristet. Die Fondsgesell- schaft kann jedoch mit einer Mehrheit von 75,00 Prozent der abgegebenen Stimmen im Rahmen einer Gesellschaf- terversammlung beschließen, dass die Fondsgesellschaft befristet für maximal zwei Jahre fortgesetzt wird (Fortset- zungsbeschluss). Eine Wiederholung der Fortsetzung der Fondsgesellschaft ist zulässig, wobei die Dauer der Fondsge- sellschaft um maximal sechs Jahre und zehn Monate verlängert werden kann. Nach Beendigung der Fondsgesellschaft findet deren Liquidation statt. Gründe für die Verlängerung der Dauer der Fonds- gesellschaft können u.a. darin bestehen, dass
a) die Gesellschafter höhere Erträge aus der In- vestmentgesellschaft aus, trägt er sämtliche in diesem Zu- sammenhang entstehenden Aufwendungen Fortführung der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der Investmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsauf- wandsFondsgesellschaft erwarten als würde diese zum Laufzei- tende ohne Fortsetzungsbeschluss li- quidiert,
b) in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes.
x. Xxxxxxxx ein Anleger nicht zum Ende eines Geschäftsjahres die Erwartungen an die Erlöse aus der Investmentgesellschaft aus, trägt er nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags die Kosten Liquidation der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz in nachgewiesener Höhe. Der Kostenersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes. Die Beschränkung gilt Vermögensge- genstände gemäß §1 nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten stehen. Die außerge- richtlichen Kosten den Ren- diteerwartungen der Gesellschafter entsprechen,
c) keine Käufer für die Belegung eines Streites über Vermögensge- genstände gemäß §1 gefunden wer- den,
d) die Bestimmung eines Verkehrswertes trägt Gesellschafter eine Wertsteige- rung der Vermögensgegenstände ge- mäß §1 während der Verlängerungs- dauer der Fondsgesellschaft erwarten oder
e) die Partei, die die Kosten veranlasst. Kosten für Sachverständigengutachten sind solche gerichtlichen und außergerichtlichen KostenFortsetzung der Fondsgesellschaft aus sonstigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen geboten ist.
g. Weist der Anleger Sonderbetriebsausgaben nach dem 31. Xxxx des Folgejahres nach, hat der Anleger der Investment- gesellschaft die durch den späteren Nachweis entstehenden Aufwendungen in nachgewiesener Höhe zu erstatten.
h. Teilt ein Anleger eine Änderung seiner Anschrift nicht unauf- gefordert mit, hat er der Investmentgesellschaft alle Aufwen- dungen und Schäden in nachgewiesener Höhe zu erstatten, die dieser aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entste- hen. Die dem Anleger selbst entstehenden Nachteile trägt dieser selbst.
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Samples: Investment Prospectus
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. a. Der zunächst mittelbar beteiligte Jeder Anleger hat im Falle einer Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs- vertrags mit neben der Treuhandkommanditistin und einer eigenen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister der In- vestmentgesellschaft die ihm dadurch entstehenden Kosten, insbesondere die Registerkosten und die Notargebühren (auch für die Gewährung einer Registervollmacht), selbst zu tragen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder der Investmentgesell- schaft entstehen ihm aus diesem Anlass nicht.
b. Bei Säumnis des Anlegers und darauf beruhender Ausschlie- ßung aus der Investmentgesellschaft und Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags oder darauf beruhender Herabsetzung der Kommanditeinlage trägt der säumige Gesellschafter die Leistung seines Zeichnungsbetrags nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Aus- schließung Verwaltung und der Veräußerung seiner Beteiligung an der Invest mentgesellschaft noch folgende weitere Kosten an einen beauf tragten Dritten (vgl. 3.1) oder an die Investmentgesellschaft bzw. Herabsetzung entstehenden Aufwendun- gen die Verwaltungsgesellschaft (vgl. 3.2) zu entrichten, die nicht auf die von der HEP KVGInvestmentgesellschaft zusätzlich zu tragenden Kos ten und Gebühren angerechnet werden.
3.1 Sonstige vom Anleger an Dritte zu entrichtende Kosten – Bei einer Umwandlung der Beteiligung eines Treugebers in eine Beteiligung als Direktkommanditist hat der betreffende Treugeber der Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten jeweils für die nach den deutschen gesetzlichen Vor schriften vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen Handelsregister eine Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form auf eigene Kosten zu erteilen. Sofern die Handelsregistervollmacht nicht von einem deutschen Notar beglaubigt wird, können ggf. zusätzliche Kosten anfallen (z. X. Xxxxxxxxx). Auch entstehen in diesem Fall – ebenso wie bei einer Umwandlung der Treuhandkommanditistin Beteiligung als Direktkommandi tist in eine treugeberische Beteiligung – zusätzliche, vom Anleger zu tragende Notar und Registerkosten in gesetzli cher Höhe nach der In- vestmentgesellschaft Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung (einschließlich wobei die Höhe dieser Gebühren vom Gegenstandswert abhängt). – Im Falle einer Veräußerung, Umwandlung oder Übertragung der Rechte aus dem Treuhandverhältnis bzw. des Komman ditanteils von Todes wegen oder durch eine Schenkung sowie in sonstigen Fällen des Ausscheidens eines nachgewiesenen BearbeitungsaufwandsAnlegers aus der Investmentgesellschaft kommen bei als Direktkommandi tisten beteiligten Anlegern Notar und Gerichtskosten in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung (wobei die Höhe dieser Gebühren vom Gegenstandswert abhängt) nach Maßgabe noch hinzu. Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht beziffert werden. Sofern die Handelsre gistervollmacht nicht von einem deutschen Notar beglaubigt wird, können ggf. zusätzliche Kosten anfallen (z. B. Apostille). – Der Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschafts- vertrags Gesellschaftsvertrages in bestimmten Fällen – ggf. auch anteilig – aus der Invest mentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündi gung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten und Aufwendungen bei Notar und Gericht zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe trägt der ausscheidende Anleger (bzw. die ausscheidenden Erben oder Vermächtnisnehmer als Gesamt schuldner). – Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Investmentgesellschaft aufgenommen wurden, können weitere Aufwendungen und Kosten, z. B. Beratungskosten für nicht deutsches Gesellschafts oder Steuerrecht, entste hen. Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Ver triebsanzeige bei der BaFin nicht beziffert werden. – Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesellschaft aus scheiden, können die durch das Ausscheiden verursachten Kosten und Auslagen in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag , jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers, in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes. Entsprechendes gilt, wenn ein Gesellschafter zwischen Beitritt und Einzahlung der Kommanditeinlage ver- stirbt und sein(e) Rechtsnachfolger die Einzahlung nicht in vollem Umfang vornimmt/vornehmen.
c. Im Falle des Todes eines beigetretenen Anlegers nach Ein- zahlung der Kommanditeinlage trägt der bzw. tragen die Rechtsnachfolger des verstorbenen Anlegers die im Zusam- menhang mit der Umschreibung des Anteils entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der Investmentgesellschaft (einschließlich eines nach- gewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in nachgewiesener Höhe; der Aufwen- dungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes.
d. Bei Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sons- tiger Weise über den Gesellschaftsanteil trägt der Anleger die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder der In- vestmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maßgabe des Gesellschafts- vertrags in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes.
e. Scheidet ein Anleger aufgrund eines rechtswirksamen Be- schlusses, mittels dessen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aufgrund einer Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil oder in einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis oder infolge Ausschlusses aus wichtigem Grund aus der In- vestmentgesellschaft aus, trägt er sämtliche in diesem Zu- sammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und der Investmentgesellschaft (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsauf- wands) in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des Anteilswertes.
x. Xxxxxxxx ein Anleger nicht zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Investmentgesellschaft aus, trägt er nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags die Kosten der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz in nachgewiesener Höhe. Der Kostenersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Prozent des AnteilswertesRechnung gestellt werden. Die Beschränkung gilt genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht für Kostenbeziffert werden. – Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektroni scher Informationsmedien teilnehmen, können mit von Drit ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommunikation in Papierform belas tet werden. Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht beziffert werden. – Weil zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin weder die Zielfonds noch die letztlich durch den jeweiligen Ziel fonds zu erwerbenden Vermögensgegenstände feststehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Anleger weitere Kosten im Zusammenhang mit gerichtlichen den Bestimmungen ausländischer Steuerrechtsordnungen entstehen. Diese Kos ten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht beziffert werden.
3.2 Sonstige vom Anleger an die Investment- gesellschaft bzw. die Verwaltungsgesellschaft zu entrichtende Kosten – Anlegern, welche die Raten auf ihre Einlagen nicht bzw. nicht fristgerecht leisten, können ab Fälligkeit Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. berechnet werden. Darüber hinaus können weiter gehende Verzugsschäden geltend gemacht werden. Diese Kosten sind zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht bezifferbar. Dem Anleger ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Investmentgesellschaft durch den Verzug des Anlegers überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger als die gel tend gemachten Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten stehenschäden ist. – Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berech tigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet (vgl. § 16 (5) des Gesell schaftsvertrages). Auch die eigenen Kosten des Geldverkehrs (Bearbeitungs oder Bankgebühren) insbesondere für Über weisungen auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten hat der Anleger zu tragen. Die außerge- richtlichen genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht beziffert werden. – Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermeldungen und Quellensteuerabführungen sind vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anle ger abgezogen (vgl. § 16 (7) des Gesellschaftsvertrages). Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht beziffert werden. – Im Falle der Verletzung der Informations und Mitteilungs pflichten aus den §§ 5 (4), 26 (4) und (5) des Gesellschafts vertrages können dem Anleger die mit dieser Pflichtverlet zung verbundenen Kosten der Investmentgesellschaft in Rechnung gestellt werden. Die Kosten sind zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht bezifferbar. – Kosten, die der Investmentgesellschaft aus einer verspäteten Mitteilung der Sonderwerbungskosten durch den Gesell schafter entstehen (vgl. § 13 (2) des Gesellschaftsvertrages). Die genauen Kosten können zum Zeitpunkt der Vertriebsan zeige bei der BaFin nicht beziffert werden. Es können während der Laufzeit der Investmentgesellschaft zusätzliche Kosten bei den Anlegern entstehen. Dazu zählen Kos ten bei vorzeitigem Ausscheiden, Kosten für die Belegung eines Streites über Einsichtnahme in die Bestimmung eines Verkehrswertes trägt Handelsbücher und Papiere der Investmentgesellschaft, Kos ten für Telefon, Internet, Porto und Überweisungen sowie die Partei, die die Kosten veranlasstvon den Anlegern ggf. zu tragenden Kosten für Sachverständigengutachten ihre eigene Steuer und Rechtsberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft. Diese individuellen Kosten sind solche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
g. Weist zum Zeitpunkt der Anleger Sonderbetriebsausgaben nach dem 31Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht bezifferbar. Xxxx des Folgejahres nach, Zudem hat der Anleger der Investment- gesellschaft die durch den späteren Nachweis entstehenden Aufwendungen in nachgewiesener Höhe seine individuellen Steuern zu erstatten.
h. Teilt ein Anleger eine Änderung seiner Anschrift nicht unauf- gefordert mit, hat er der Investmentgesellschaft alle Aufwen- dungen und Schäden in nachgewiesener Höhe zu erstatten, die dieser aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entste- hentragen. Die dem Anleger selbst entstehenden Nachteile trägt dieser selbsteinem Anleger, Erben oder Vermächtnisnehmer nach Maß gabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung gestellten Kosten, Ausgaben und Aufwendungen, ggf. geschuldete Verzugszinsen und schäden sowie rückständige Einlagen können mit Ansprü chen des Anlegers, Erben oder Vermächtnisnehmers, z. B. auf Entnahmen (Ausschüttungen) oder Erhalt einer Abfindung, ver rechnet werden.
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