Common use of Sonstige Vorschriften Clause in Contracts

Sonstige Vorschriften. 9 Fallzählung (1) 1Jede abgerechnete vollstationäre Fallpauschale zählt im Jahr der Entlassung als ein Fall. 2Dies gilt auch für Neugeborene sowie für vollstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind. 3Bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach § 3 Absatz 3 ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neueinstufung für die zusammengefassten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird. 4Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt. (2) Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG abgerechnet werden, sind wie folgt zu zählen: 1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall. a) Bei Abrechnung von tagesbezogenen vollstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall. b) Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt. 1Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt: 2Tritt bei Fallpauschalenpatienten während der stationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. 3Tritt hingegen während der mittels tagesbezogener Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG sowie tagesbezogener teilstationärer Fallpauschalen vergüteten Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, sind die Kosten der einzelnen Belegungstage mit dem Kostenträger abzurechnen, der am Tag der Leistungserbringung leistungspflichtig ist. (1) 1Die Fallpauschalen nach Anlage 1 der DRG-EKV 2022 und die Zusatzentgelte nach Anlage 2 bzw. 5 der DRG-EKV 2022 sind abzurechnen für Patientinnen oder Patienten, die ab dem 01.01.2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden. 2Können die Fallpauschalen noch nicht mit der für das Jahr 2022 vereinbarten oder festgesetzten Höhe des Landesbasisfallwerts gewichtet werden, sind sie nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 KHEntgG mit der bisher geltenden Höhe des Landesbasisfallwerts zu gewichten und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnen. (2) Bis zum Beginn der Laufzeit der nach § 6 Absatz 1 KHEntgG zu vereinbarenden Entgelte für teilstationäre Leistungen, die nicht in Anlage 3b der DRG-EKV 2022 aufgeführt sind und im Jahr 2022 nicht mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können, werden die für diese Leistungen bisher nach § 6 Absatz 1 KHEntgG vereinbarten Entgelte weiter abgerechnet.

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Samples: Fallpauschalenvereinbarung 2022, Fallpauschalenvereinbarung 2022

Sonstige Vorschriften. 9 Fallzählung (1) 1Jede abgerechnete vollstationäre Fallpauschale zählt im Jahr der Entlassung als ein Fall. 2Dies gilt auch für Neugeborene sowie für vollstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind. 3Bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach § 3 Absatz 3 ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neueinstufung für die zusammengefassten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird. 4Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen wird für jeden PatientenPatienten oder jede Patientin, der oder die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt. (2) Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG abgerechnet werden, sind wie folgt zu zählen: 1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall. a) Bei Abrechnung von tagesbezogenen vollstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall. b) Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten wird für jeden PatientenPatienten oder jede Patientin, der oder die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt. 1Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt: 2Tritt bei Fallpauschalenpatienten oder –patientinnen während der stationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. 3Tritt hingegen während der mittels tagesbezogener Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG sowie tagesbezogener teilstationärer Fallpauschalen vergüteten Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, sind die Kosten der einzelnen Belegungstage mit dem Kostenträger abzurechnen, der am Tag der Leistungserbringung leistungspflichtig ist. (1) 1Die Fallpauschalen nach Anlage 1 der DRG-EKV 2022 2023 und die Zusatzentgelte nach Anlage 2 bzw. 5 der DRG-EKV 2022 2023 sind abzurechnen für Patientinnen Patienten oder PatientenPatientinnen, die ab dem 01.01.2022 01.01.2023 in das Krankenhaus aufgenommen werden. 2Können die Fallpauschalen noch nicht mit der für das Jahr 2022 2023 vereinbarten oder festgesetzten Höhe des Landesbasisfallwerts gewichtet werden, sind sie nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 KHEntgG mit der bisher geltenden Höhe des Landesbasisfallwerts zu gewichten und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnen. (2) Bis zum Beginn der Laufzeit der nach § 6 Absatz 1 KHEntgG zu vereinbarenden Entgelte für teilstationäre Leistungen, die nicht in Anlage 3b der DRG-EKV 2022 2023 aufgeführt sind und im Jahr 2022 2023 nicht mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können, werden die für diese Leistungen bisher nach § 6 Absatz 1 KHEntgG vereinbarten Entgelte weiter abgerechnet.

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Samples: Fallpauschalenvereinbarung 2023, Fallpauschalenvereinbarung 2023

Sonstige Vorschriften. 9 Fallzählung23 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung (1) 1Jede abgerechnete vollstationäre Fallpauschale zählt im Jahr Geschäftsjahr der Entlassung als ein Fall. 2Dies gilt auch für Neugeborene sowie für vollstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind. 3Bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach § 3 Absatz 3 Bank ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neueinstufung für die zusammengefassten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird. 4Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezähltdas Kalenderjahr. (2) LeistungenJeweils auf Vorschlag des Aufsichtsrates stellt die Trägerversammlung den Jahresabschluss fest, billigt den Konzernabschluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird den zuständigen Verbänden als Ersatz für die Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG abgerechnet werden, sind wie folgt zu zählen: 1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ihre Betriebsaufwendungen im Interesse der Bank ein Fall. a) Bei Abrechnung von tagesbezogenen vollstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall. b) Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt. 1Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt: 2Tritt bei Fallpauschalenpatienten während der stationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. 3Tritt hingegen während der mittels tagesbezogener Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG sowie tagesbezogener teilstationärer Fallpauschalen vergüteten Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, sind die Kosten der einzelnen Belegungstage mit dem Kostenträger abzurechnen, der am Tag der Leistungserbringung leistungspflichtig istangemessener Ausgleich gewährt. (1) 1Die Fallpauschalen nach Anlage 1 der DRG-EKV 2022 und Die Trägerversammlung beschließt auf Vorschlag des Aufsichtsrats über a) die Zusatzentgelte nach Anlage 2 bzw. 5 der DRG-EKV 2022 sind abzurechnen Verwendung eines Bilanzgewinns für Patientinnen oder Patienten, die ab dem 01.01.2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden. 2Können Zuführung zu den Rücklagen, b) die Fallpauschalen noch nicht mit der Verwendung eines Bilanzgewinns für das Jahr 2022 vereinbarten oder festgesetzten Höhe des Landesbasisfallwerts gewichtet werden, sind sie nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 KHEntgG mit der bisher geltenden Höhe des Landesbasisfallwerts zu gewichten und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnendie Ausschüttung an die Xxxxxx im Verhältnis ihrer eingezahlten Anteile am Stammkapital, c) die Deckung eines Bilanzverlusts durch die Auflösung von Rücklagen. (2) Bis Die Entscheidung über eine Ausschüttung an die Xxxxxx bedarf einer Mehrheit von 80% des stimmberechtigten Stammkapitals, wenn die harte Eigenkapitalquote (CET 1) der Bank unter Berücksichtigung der Ausschüttung nicht mindestens 14% beträgt. Im Übrigen können Ausschüttungen bis zu 50% des Jahresüberschusses eines Jahres durch die Trägerversammlung mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Stammkapitals beschlossen werden; darüberhinausgehende Ausschüttungen bedürfen einer Mehrheit von 80% des stimmberechtigten Stammkapitals. (3) Durch Beschluss der Trägerversammlung mit einer Mehrheit von 80% des stimmberechtigten Stammkapitals können den Rücklagen zugeführte Beträge teilweise oder vollständig wieder entnommen und a) an die Xxxxxx ausgeschüttet, b) dem Stammkapital zugeführt, oder c) von der Bank zum Beginn der Laufzeit der nach Erwerb eigener Anteile gemäß § 6 3 Absatz 1 KHEntgG zu vereinbarenden Entgelte für teilstationäre Leistungen, 4 genutzt werden. Die Ausschüttung bzw. die nicht in Anlage 3b der DRG-EKV 2022 aufgeführt sind und Zuführung zum Stammkapital steht den Trägern im Jahr 2022 nicht mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden könnenVerhältnis ihrer eingezahlten Anteile am Stammkapital zu, werden die für diese Leistungen bisher nach § 6 Absatz 1 KHEntgG vereinbarten Entgelte weiter abgerechnetes sei denn, der Beschluss der Trägerversammlung sieht Abweichendes vor. Der Beschluss der Trägerversammlung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

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Samples: Satzung