Common use of Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten Clause in Contracts

Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstruments, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an die Bank verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments der Bank oder der von dieser im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zu einem Zahlungsinstrument der in den Sonderbedingungen zum Zahlungsinstrument benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer und juristische Personen haften für Schäden, die der Bank aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens betraglich unbegrenzt. (2) Die Bank ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn - objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder - der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder - der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder - beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies unmittelbar droht. (3) Die Bank wird den Kunden von einer solchen Sperre und deren Gründe sowie von der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zahlungsauslösedienstleister auf ein Zahlungskonto des Kunden und über die Gründe für diese Sperre in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines ZahlungsinstrumentsZahlungsinstrumen- tes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an die Bank das Kreditinstitut verwendet werden kann, die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten sowie alle zumutbaren Vorkehrungen Vorkeh- rungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff unbefugten Zugriffen zu schützen. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde ; er hat den Verlust, den DiebstahlDieb- stahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte autori- sierte Nutzung des Zahlungsinstruments der Bank Zahlungsinstrumentes dem Kreditinstitut oder der von dieser im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zu einem Zahlungsinstrument der in den Sonderbedingungen zum Zahlungsinstrument diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Die Verpflichtungen aus etwaigen Sonderbe- dingungen bleiben davon unberührt. Unternehmer und juristische Personen haften für SchädenSchä- den, die der Bank dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten Sorgfalts- pflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unterneh- mers betraglich unbegrenzt. (2) Die Bank Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn - wenn (i) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder - oder (ii) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder - oder (iii) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie Kreditli- nie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund auf- grund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage Vermö- genslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist ist, • oder - beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies diese unmittelbar droht. (3) Die Bank . Das Kreditinstitut wird den Kunden von einer solchen Sperre und deren Gründe sowie von der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zahlungsauslösedienstleister auf ein Zahlungskonto des Kunden und über die Gründe für diese Sperre in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen österreichi- schen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven objekti- ven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würdewürde – von einer sol- chen Sperre und deren Gründen in der mit dem Kunden vereinbar- ten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüg- lich nach der Sperre informieren. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichi- schen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objekti- ven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – vor der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zah- lungsauslösedienstleister auf ein Zahlungskonto des Kunden und über die Gründe für die Sperre in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. (3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Ertei- lung eines Auftrages an das Kreditinstitut verwendet werden kön- nen.

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Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot

Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines ZahlungsinstrumentsZahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags Auftrages an die Bank das Kreditinsti- tut verwendet werden kannwird, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale Identifikationsmerkmale vor unbefugtem Zugriff unbefugten Zugriffen zu schützen. Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments der Bank Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von dieser im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zu einem Zahlungsinstrument der in den Sonderbedingungen zum Zahlungsinstrument diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer und juristische Personen haften für Schäden, die der Bank aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens betraglich unbegrenzt. (2) Die Bank ist berechtigt, Das Kreditinstitut wird Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn - wenn: › objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments Zahlungs- instrumentes dies rechtfertigen, ; oder - der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung Verwen- dung des Zahlungsinstruments Zahlungsinstrumentes besteht, ; oder - der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie oder Einkaufsreserve (Überschreitung oder Überziehungdes Überziehungsrahmens) nicht nachgekommen ist und - (i) entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist ist; oder - (ii) beim Kunden Kun- den die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies diese unmittelbar droht. (3) Die Bank . Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe der Sperre nicht eine gerichtliche oder ver- waltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheits- erwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründe sowie von der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zahlungsauslösedienstleister auf ein Zahlungskonto des Kunden und über die Gründe für diese Sperre Gründen in der einer mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe Gleiches gilt für die Sperre nicht eine gerichtliche des Zugriffs auf ein Kundenkonto durch einen Kontoinformationsdienstleister oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen Zahlungsauslösedienstleister. (3) Aus Sicherheitsgründen wird die Sperre nur aufgehoben, wenn der Kunde telefonisch die korrekten persönlichen Identifikationsmerkmale nennen kann oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würdedie Aufhebung per Brief eigenhändig unterschrieben anfordert. (4) Die Bestimmungen des Punktes 3.5.2 gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrages an das Kreditinstitut verwendet werden können.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines ZahlungsinstrumentsZahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags Auftrages an die Bank das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff unbefugten Zugriffen zu schützen. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister Kontoinformations- dienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments der Bank Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von dieser diesem im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zu einem Zahlungsinstrument der in den Sonderbedingungen zum Zahlungsinstrument benannten bekannt gegebenen Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer und juristische Personen haften für Schäden, die der Bank dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens betraglich unbegrenzt. (2) Die Bank Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn - wenn (i) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder - oder (ii) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder - oder (iii) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist ist, - oder - beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies unmittelbar droht. (3) Die Bank Das Kreditinstitut wird den Kunden von einer solchen Sperre und deren Gründe sowie von der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zahlungsauslösedienstleister auf ein Zahlungskonto des Kunden und über die Gründe für diese Sperre in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würdewürde – von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren.

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Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines ZahlungsinstrumentsZahlungsinstru- mentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an die Bank das Kreditinstitut verwendet werden kann, die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten sowie alle zumutbaren zumut- baren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale Sicher- heitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff unbefugten Zugriffen zu schützen. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde ; er hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments der Bank Zahlungsinstrumentes dem Kreditinstitut oder der von dieser im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zu einem Zahlungsinstrument der in den Sonderbedingungen zum Zahlungsinstrument diesem benannten Stelle anzuzeigenanzu- zeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer und juristische Personen Die Verpflichtungen aus etwaigen Sonderbedingungen bleiben davon unberührt. Un- ternehmer haften für Schäden, die der Bank dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Die Bank Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn - wenn (i) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder - oder (ii) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder - oder (iii) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie Kre- ditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen nachgekom- men ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund auf- grund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage Vermö- genslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist ist, ⏵ oder - beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies diese unmittelbar droht. (3) Die Bank . Das Kreditinstitut wird den Kunden von einer solchen Sperre und deren Gründe sowie von der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zahlungsauslösedienstleister auf ein Zahlungskonto des Kunden und über die Gründe für diese Sperre in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. öster- reichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründen in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Das Kreditinsti- tut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwal- tungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würdewürde – vor der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zahlungsauslösedienstleister auf ein Zahlungskonto des Kun- den und über die Gründe für die Sperre in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. (3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instru- mente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsge- mäß zur Erteilung eines Auftrages an das Kreditinstitut verwen- det werden können.

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